E-Mobilität versus Preissteigerung
Das Autofahren wird teurer. Grund ist die nächste Stufe der CO2-Bepreisung. Davon sind vor allem fossile Brennstoffe betroffen. So steigt z. B. der Preis von Diesel voraussichtlich um 1,6 Cent pro Liter und der Preis für den Liter Benzin um durchschnittlich 1,4 Cent. Vielleicht ein Anlass, die Preis-Aushänge in der Fahrschule den Schülern gegenüber gut begründet zu überarbeiten. Allerdings wirken sich auch noch andere – nicht so berechenbare – Faktoren auf die Benzinpreisentwicklung aus, sodass die tatsächliche Preisentwicklung im Prinzip wenig vorhersehbar bleibt. Parallel zur Kostensteigerung auf der Verbrenner-Seite machen die Fördermöglichkeiten die Elektro-Seite für viele Bereiche interessanter – zusammen mit der neuen Automatik-Regelung (B 197) z. B. auch für Fahrschulen.
Wertschöpfung mit Elektroautos
Die neue CO2-Bepreisung bringt allerdings nicht nur Brennstoff-Verteuerung, sondern auch ein neues Vermarktungsmodell für E-Fahrzeuge mit sich. Mit der Treibhausgas-Minderungsquote („THG-Quote“) sollen in Deutschland die Emissionen im Verkehr verringert und erneuerbare Energien im Mobilitätsbereich gefördert werden. So müssen Mineralölkonzerne müssen ihre Treibhausgasemissionen künftig reduzieren bzw. über den Handel von THG-Quoten ausgleichen. Private und gewerbliche Elektroautobesitzer können ab Januar davon profitieren, indem sie eingesparte Emissionen ihrer Elektrofahrzeuge (nur Batterie-Elektrische-Vehikel, also reine „BEVs“) durch das Umweltbundesamt für den THG-Quotenhandel zertifizieren lassen. Da der Handel mit einzelnen Quoten für Einzelpersonen schwierig ist, machen sogenannte THG-Quotenhändler entsprechende Angebote, die auch die die Zertifizierung beim UBA beinhalten. Für Besitzer batterie-elektrischer Pkw können laut ACE durch die neue Regelung zusätzliche Einnahmen zwischen 200 und 300 Euro jährlich entstehen.
Aufklärungsbedarf zum Führerscheinumtausch
Die in diesem Jahr beginnende Umtauschpflicht für Führerscheine wird voraussichtlich für steigende Rückfragen auch in Fahrschulen sorgen: So müssen sich die zwischen 1953 und 1958 Geborenen mit einem Führerschein, der vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde, inzwischen schon sputen. Ihre Umtauschfrist läuft zum 19. Januar 2022 aus. Die Jahrgänge 1959 bis 1964 haben noch ein Jahr länger Zeit. Hintergrund ist die höhere Fälschungssicherheit der Scheckkarten-Führerscheine im Vergleich zu den grauen oder rosafarbenen „Lappen“ aus der Vergangenheit. Wichtigster Aspekt: Der Austausch bzw. das „Ablaufen“ des Papiers bedeutet nicht, dass die Fahrerlaubnis ungültig wird. Die bleibt in jedem Fall bestehen, wenn auch an die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen angepasst. Wohl auch deshalb halten sich die Kosten für alle, die den Führerschein nicht rechtzeitig getauscht bekommen, eher in Grenzen: In einer Polizeikontrolle kann derzeit ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro fällig werden. Eine Übersicht findet sich auf den Webseiten des neuen Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.
Neue Assistenzsysteme ab Jahresmitte
Neue Fahrerassistenzsysteme sollen in Zukunft zur Grundausstattung werden. Ab Mitte des Jahres 2022 werden aufgrund einer EU-Verordnung einige Fahrerassistenzsysteme zur Pflichtausstattung – allerdings zunächst nur für neue Fahrzeugtypen: Sie sollen mit Geschwindigkeitsassistenten ausgerüstet werden, die bei Überschreiten des Tempolimits warnen. Daneben werden Notbrems-Assistenzsysteme, die bei Gefahr selbstständig bremsen, vorgeschrieben. Auch ein Warnsystem bei Müdigkeit und eine Schnittstelle für alkoholempfindliche Wegfahrsperren gehören künftig zur Grundausstattung. Ab Juli 2022 gilt diese Regelung für neue Fahrzeugtypen, zwei Jahre später wird die Vorschrift dann auf alle Neufahrzeuge ausgedehnt. Laut TÜV-Nord geht es dabei „also um Sicherheitsfeatures, die mit einem Aufpreis verbunden beim Autokauf zur Serienausstattung gehören“. Ohne die neuen Assistenzsysteme wird es in der EU keine Typzulassung geben. Eine detaillierte Übersicht über die neuen Assistenzsysteme findet sich beim TÜV-Nord.
„Maskenpflicht“ im Verbandkasten
Außerdem ist laut ADAC für 2022 eine Anpassung der DIN-Norm Nr. 13164 geplant: Darin wird aufgelistet, was alles in den Verbandkasten gehört. Zukünftig müssen demnach zwei Mund-Nasen-Bedeckungen (Masken) mitgeführt werden. Die Maskenpflicht im Verbandkasten solle voraussichtlich mit der nächsten Änderung der Straßenverkehrszulassung (StVZO) kommen und damit auch für die Zeit nach der Pandemie gelten.