Pkw-Gespanne brauchen Fahrtenschreiber
… Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 12/2016
- Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zGM zwischen 3.501 und 7.500 kg, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, soweit der Einsatz im Umkreis von 100 Kilometern Luftlinie vom Unternehmens- bzw. Fahrzeugstandort erfolgt und das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (sogenannte „Handwerkerklausel“). Liegt die zGM zwischen 2.801 und 3.500 kg gilt die Ausnahme deutschland- bzw. EU-weit. Vorsicht bei Aushilfsfahrern und Mini-Jobbern etc. – bei diesen wird das Lenken schnell zur Haupttätigkeit.
- Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zGM von nicht mehr als 7.500 kg zur nichtgewerblichen Güterbeförderung (gemeint sind hier nur rein private Transporte; Werkverkehr ist, soweit keine andere Ausnahme greift, immer aufzeichnungspflichtig).
- Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit im Umkreis von 100 Kilometern um den Fahrzeugstandort eingesetzt werden (nur Urproduktion).
- Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zGM von maximal 7.500 kg im Umkreis von 100 km Luftlinie um den Fahrzeugstandort, die über einen Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verfügen (nur monovalente Fahrzeuge, keine Hybride).
- Spezielle Pannenhilfefahrzeuge (zulassungsrechtliche Einordnung ist relevant, § 52 StVZO), die im Umkreis von 100 Kilometern um den Fahrzeugstandort eingesetzt werden.
- Fahrzeuge (und Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen) mit einer zGM von maximal 3.500 kg, die für Beförderung von Gütern eingesetzt werden, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden. Das Lenken darf auch hier nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Was genau eine handwerkliche Fertigung ausmacht oder wodurch sich eine Kleinserie zur Großserie abgrenzt, ist dabei aber vollkommen unklar.
Lenk- und Ruhezeiten müssen in Deutschland grundsätzlich schon beim Gütertransport mit Fahrzeugen ab 2.801 kg zGM beachtet und aufgezeichnet werden (Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung). Erleichterungen gelten in der Gewichtsklasse zwischen 2.801 und 3.500 kg zGM beim Aufzeichnungsmedium – hier genügen handschriftliche Aufzeichnungen auf einem sogenannten Tageskontrollblatt aus (sofern kein Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut ist). Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass beim Einsatz von Pkw-Gespannen zur Güterbeförderung ggf. auch die Regelungen zum Werkverkehr beziehungsweise zum gewerblichen Güterkraftverkehr beachtet werden müssen.
Außerdem sind Fahrerinnen und Fahrer von gewerblich eingesetzten Fahrzeugen, für deren Führen eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE bzw. D1, D1E, D oder DE notwendig ist, grundsätzlich vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz betroffen. Daraus ergibt sich eine regelmäßige Schulungspflicht für Führerscheininhaber und eine umfangreiche Pflichtqualifikation für Führerschein-Neulinge samt IHK-Prüfung. Werden Fahrzeuge bewegt, für die die Fahrerlaubnisklasse BE notwendig ist (Zugfahrzeug bis 3.500 kg zGM und Anhänger ebenso bis zu 3.500 kg zGM, Zug-Gesamtgewicht also maximal 7.000 kg), greift das Berufskraftfahrerqualifikationsrecht nicht. Eine Besonderheit und letztlich eine Qualifizierungspflicht besteht, wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse BE mit Schlüsselzahl 79.06 zum Einsatz kommt.
* Die EU-Begrifflichkeit „zulässige Höchstmasse“ wird in diesem Artikel als zulässige Gesamtmasse bezeichnet.
Mit freundlicher Unterstützung von
Götz Bopp, IHK Region Stuttgart
StA (BKF-Redaktion)