Frühlingsgefühle – Aufbruch in die Mikromobilität?
Nach stürmischem Auftakt beginnt der Frühling sich zu öffnen, Schönwetterfahrzeuge liegen ab sofort im Trend. Nur, dass man noch nicht alle Arten der angebotenen Fahrzeugvarianten nutzen darf – zumindest nicht im öffentlichen Verkehrsraum. Selbst die aktuell 15 Sondergenehmigungen für ausleihbare E-Scooter in Bamberg sind da nur ein Tropfen auf den heißen Stein.
Der Druck auf den Verordnungsgeber wächst seit 2016 stetig an. Seitdem gilt die neue Typgenehmigungs-Verordnung (EU) 168/2013 für Krafträder. Nach dieser Verordnung kann die Genehmigung solcher Elektrokleinstfahrzeuge national geregelt werden. Ein entsprechender Referentenentwurf aus dem Bundesverkehrsministerium (BMVI) auf Grundlage der Untersuchung zu Elektrokleinstfahrzeugen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt-Bericht F 125) ist in der Beratung. Daraus ergeben sich bisher folgende Kenndaten: Die geplante Verordnung teilt E-Scooter in zwei Klassen: eine Klasse bis 12 km/h (ab 12 Jahre) und eine bis 20 km/h (ab 14 Jahre). Hier markiert eine Plakette in Form einer Klebefolie (B x H: 5,28 x 6,5 cm), die sich optisch am Mofakennzeichen orientiert, den Versicherungsschutz. Scooter bis 20 km/h dürfen Fahrradwege und Radfahrstreifen nutzen, sind diese nicht vorhanden, auch die Fahrbahn. E-Scooter mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h müssen auf dem Gehweg fahren. Das Fahrzeug muss eine Lenk- oder Haltestange vorweisen, dazu ein Vorder-, Rück- und ein Bremslicht sowie zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen. Schließlich gehört noch eine „helltönende Glocke“ an den Scooter, aber weder das Tragen eines Helms noch eine Fahrerlaubnis sind vorgeschrieben.
Das freut die Verleiher und Hersteller, die derzeit mit einer bunten Fahrzeugvielfalt massiv auf den Markt drängen. Auch mit Produkten ohne Lenk- oder Haltestange, die von der Verordnung noch gar nicht erfasst werden, z. B. Elektro-Skateboards – für diese wird laut Parlamentarischem Staatssekretär Steffen Bilger eine eigene Verordnung vorbereitet. – Kritik kommt vor allem von der Deutschen Verkehrswacht: „Elektro-Roller sind Kraftfahrzeuge und keine Spielgeräte. (…) 14-Jährige Heranwachsende gehören nicht mit 20 km/h ungeschützt auf die Straße, ohne vorher Kenntnisse der StVO nachweisen zu müssen“, erklärte DVW-Präsident Prof. Kurt Bodewig. – Vielleicht gibt das ja auch politischen Anlass, über eine intensivierte Verkehrserziehung in der Schule, z. B. durch eine lehrplanmäßige Radfahrer-Schulung, nachzudenken …
Apropos: Am Freitag, 22. März 2019 berät der Bundestag eine Stunde lang über die E-Scooter-Zulassung (live).
DiH (Redaktion)