Parkhausgefahren und die StVO
In Parkhäusern wie auf Parkplätzen gelten die Vorfahrtregeln nicht im üblichen Sinn, wie ein Urteil aus München zeigt: „Inwieweit die Vorfahrtregelung nach § 8 Abs. 1 StVO [gemeint ist die Regel „rechts vor links“, Anm. d. Red.] auf einem Parkplatz Anwendung finde, hänge davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr, also dem Suchverkehr, dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen“ (AG München, Az.: 333 C 16463/13, Urteil vom 23.06.2016).
In Konfliktfällen rund ums Parken, z. B. bei Zusammenstößen, entscheiden Gerichte häufig auf der Grundlage von § 1 der Straßenverkehrsordnung: „(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“ (§ 1 StVO). Kommt es nach einem Parkhaus-Unfall zum Prozess, wird die Schuld meist gleichermaßen auf beide Parteien verteilt. Schließlich sind hier die Fahrzeuge langsam unterwegs, als „Suchverkehr“ auf dem Weg in die nächstbeste Parklücke. Daher empfiehlt sich grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit mit höchstens 10 km/h und die ständige Bremsbereitschaft als „Goldene Parkhausregel“.
Dabei sind die direkten Zusammenstöße nicht das größte Problem für Parkhausbesucher, wie eine aktuelle YouGov-Umfrage im Auftrag der DEVK belegt, nach der „fast 60 Prozent der Autobesitzer schon mal einen Parkschaden am Fahrzeug“ gehabt haben, 84 Prozent der Befragten unverschuldet. Die meisten „vermuten Unaufmerksamkeit als Grund“ für die Kratzer, Dellen und Schrammen (66 Prozent), nur etwas „mehr als die Hälfte (56 Prozent) halten Parkplätze und Parkhäuser für zu eng.“ Als weitere Ursache für Parkschäden nennen die Befragten „Hektik und Stress (47 Prozent), Fahrfehler (35 Prozent) sowie Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrers etwa durch Alkohol, Drogen oder Übermüdung (16 Prozent)“. Ärgerlich: 52 Prozent der Betroffenen gaben an, selbst für den Schaden aufgekommen zu sein, fast die Hälfte der Parkschäden (48 Prozent) werden nicht repariert.
Auch wenn die Schäden auf den ersten Blick nicht besonders groß und die Hemmung den Unfallort zu verlassen gering ist, Vorsicht: „Wer sich nach einem Zusammenstoß vom Unfallort einfach entfernt, macht sich strafbar. Eine Folge kann der Verlust des Führerscheins sein. Außerdem bleiben die Geschädigten auf den Kosten sitzen“, mahnt die Polizei NRW in ihrer Kampagne „Unfallflucht ist unfair“.
DiH (Redaktion)