Mangel an Berufskraftfahrern – Sicherstellung der Versorgungssicherheit

Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 04/2020:

 

Das BAG beschreibt die straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmeregelungen aufgrund Covid-19 in der Übersicht wie folgt (Auszüge):

1. Fahrpersonalrecht:

Ausnahmen von den Sozialvorschriften von Art. 14 Abs. 2 der VO (EG) 561/2006. Gilt für Beförderungen im Werkverkehr oder gewerblichen Güterkraftverkehr von:

  • Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager-, und Verkaufsstätten;
  • Gütern zur medizinischen Versorgung sowie gegen die SARS-CoV-2 Pandemie (insb. Schutzausrüstung, Produkte zur Infektionsanalyse, Desinfektionsmittel u.ä.)
  • Treibstoffen Nur wenn Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Befristet bis einschl. 17.04.2020

Ausnahme von Art. 6 Abs. 1 – Tägliche Lenkzeit darf fünf mal die Woche auf zehn Stunden verlängert werden.

Ausnahme von Art. 8 Abs. 6 – Zwei aufeinanderfolgende reduzierte WRZ, wenn in den vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden, davon mindestens zwei regelmäßige WRZ. Bei zwei reduzierten WRZ nacheinander, ist die nächste Ruhezeit als Ausgleich vor der darauffolgenden WRZ einzulegen.

2. Berufskraftfahrerqualifikationsrecht:

Der Einsatz von Fahrern, die nicht über eine gültige Berufskraftfahrerqualifikation (Schlüsselzahl „95“) verfügen, weil sie die erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen aufgrund der aktuellen Umstände nicht absolvieren konnten, wird durch das Bundesamt für Güterverkehr derzeit grundsätzlich nicht beanstandet.

Damit wird insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Weiterbildungsveranstaltungen derzeit vielfach nicht stattfinden können und bei abgelaufener Berufskraftfahrerqualifikation insoweit keine Verlängerungen der Schlüsselzahl „95“ erfolgen können. Bitte beachten Sie, dass die Landesbehörden für die Ausführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes zuständig sind. Inwieweit in den einzelnen Bundesländern Ausnahmeregelungen geschaffen wurden, um beispielsweise trotz fehlendem Abschluss der Weiterbildungen eine Verlängerung des Eintrags der Schlüsselzahl „95“ zu erhalten, bringen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Landesbehörde in Erfahrung.

Der vorübergehende Eintrag der Schlüsselzahl 95, die vorübergehende Verlängerung der Fahrerlaubnis oder die Nichtahndung von Verstößen entbindet nicht von der grundsätzlichen Pflicht zur Erfüllung der Voraussetzungen, wenn der Normalbetrieb wieder aufgenommen ist. *)

*) Quelle: https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Uebersicht_Ausnahmeregelungen_BAG_2020_04-07.pdf

 

3. Straßenverkehrsrecht – Sonn- und Feiertagsfahrverbote: **)

Bundeslanderlassen amgültig biserfasste GüterBesonderheiten
Bayern06.03.202030.05.2020Artikel des Trockensortiments (haltbare Lebensmittel und Hygieneartikel)Transporte zur Belieferung des Einzelhandels
Bayern27.03.202019.04.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Brandenburg20.03.202026.04.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Hessen27.03.202030.06.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Mecklenburg-Vorpommern
18.03.202030.06.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Niedersachsen18.03.202030.05.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Nordrhein-Westfalen
19.03.202030.05.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Schleswig-Holstein
18.03.202026.04.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Sachsen03.04.202031.05.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Rheinland-Pfalz16.03.202026.04.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Sachsen-Anhalt31.03.202031.08.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst.

Erfasst auch Ausnahme von der Ferien-Reiseverordnung (alle Samstage in der Zeit vom 01. Juli bis 31. August)
Freie und Hansestadt Hamburg
18.03.202016.04.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Berlin27.03.202001.06.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Thüringen31.03.202019.04.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Saarland02.04.2020bis auf WeiteresAlle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Baden-Württemberg01.04.202019.04.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Bremen19.03.202001.06.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst

Tabelle: Übersicht der von den einzelnen Bundesländern mit Allgemeinverfügung erlassenen Ausnahmen gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 7 StVO. Stand: 08.04.2020.

**) Quelle: https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sonstige/Ueersicht_Allgemeinverf%C3%BCgungen_zum_Sonn-_und_Feiertagsfahrverbot_20200408.html

Wir wünschen Ihnen in dieser Zeit viel Kraft und bleiben Sie gesund.

Ihre DEGENER BKF-Redaktion