Durch die besonderen Umstände dieses Frühjahrs hat sich nicht nur der Saisonstart für die Motorradfreunde verschoben, sondern auch die Nachfrage nach Zweiradausbildungen enorm angestaut. Mit der Wiederbelebung der Fahrschulen treten in diesem Jahr erstmals nicht nur die üblichen Zweirad-Kandidaten in den Fahrschulen an, sondern auch eine ganz neue Kategorie von Fahranfängern – nämlich erfahrene Autofahrer, die sich gerade in diesen Tagen über eine neue Möglichkeit freuen, mit dem günstigeren Roller oder Leichtkraftrad statt z. B. mit dem Öffentlichen Personennahverkehr oder einem Zweitwagen zur Arbeit zu fahren.

Denn seit Jahresbeginn ist eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Kraft, die laut Bundesverkehrsministerium einen alten Besitzstand quasi „wiederbeleben“ soll: „Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse B wird das Führen von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A1 ab dem 31.12.2019 erleichtert. Damit wird an eine in Deutschland bis zum 31.03.1980 bestandene Regelung angeknüpft, nach der Inhaber einer Pkw-Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3, Leichtkrafträder – damals noch mit 80 ccm und bis 80 km/h – ohne Ausbildung und Prüfung fahren durften.“ (Webseite des BMVI)

Dabei geht es aber nicht um den „Einschluss“ der Fahrerlaubnis A1 in die Pkw-Klasse B, sondern um eine Erweiterung der Fahrerlaubnis Klasse B per Schlüsselzahl, an die eine theoretische und praktische Fahrerschulung geknüpft wurde.

 

Die besonderen Bedingungen sind:

  • Besitz der Fahrerlaubnisklasse B seit mindestens fünf Jahren,
  • Mindestalter von 25 Jahren und
  • den Besuch einer Fahrschule für eine Schulung von mindestens 13,5 Zeitstunden: 4 x 90 Min. für die Theorie und 5 x 90 Min. für die Praxis, Minimum,
  • der erfolgreiche Abschluss von der Fahrlehrerin bzw. dem Fahrlehrer bestätigt werden.
  • Ohne Theorie-Prüfung und ohne Fahrprüfung!

Schlüsselzahl nur national

Wichtig zu wissen: Die Erlaubnis gilt nur innerhalb Deutschlands, im Ausland (auch innerhalb Europas) bleiben Zweiräder über 50 cm³ für Klasse-B-Inhaber trotz Eintragung tabu. Auch ein späterer Aufstieg in die „echten“ Motorrad-Klassen A2 (bis 35 kW) und A (alle Motorräder) ist nicht möglich. Dazu ist eine (erneute) entsprechende Fahrausbildung erforderlich – dann allerdings mit Prüfung.

Fair informieren – kompetent auftreten

Zu einer fairen Geschäftsbeziehung gehört selbstverständlich umfassende und kompetente Information. Deshalb haben wir die wichtigsten Besonderheiten der neuen Ausbildungsform in Fahrschulen für Ihre Kunden in einer zugleich handliche wie lesbaren Form anschaulich gemacht: Mit der exklusiven DEGENER-Broschüre „B 196 – Motorrad fahren ohne Prüfung“, die Sie sich als persönliches Gratisexemplar hier gratis bestellen können!


Weniger talentierte Zweirad-Schüler sollten Sie zudem von vornherein auf ein paar zusätzliche Stunden einstellen, damit es keine unschönen Überraschungen gibt. Denn erst wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin überzeugt ist, „dass die Ausbildungsziele … (also z. B. die Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen) erreicht sind“, dürfen die Schulenden ihr „Okay“ für die Eintragung der Schlüsselzahl schriftlich abgeben. „Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen“ (§ 6, Fahrschüler-Ausbildungsordnung), bevor er die neuen Zweiradfahrer allein auf die Straße lässt. Mit den rechtlich sicheren Formularen vom Fachverlag wie dem DEGENER Ausbildungsvertrag, einem Rahmenplan nach amtlicher Vorgabe und den dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

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Interessante Besonderheit: Die Praxisschulung ist keine Fahrausbildung im herkömmlichen Sinn. Deshalb muss die Fahrpraxis nicht unbedingt auf einem Motorrad mit Gangschaltung geübt und gefahren werden – auch nicht die Grundfahraufgaben. Wenn es die Fahrschule anbietet, kann die Ausbildung sogar auf einem den Vorgaben entsprechenden, mind. 90 km/h schnellen 125er Automatik-Roller durchgeführt werden.

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