Der Fahrerqualifizierungsnachweis und was sich ändert
Was bedeutet „Fahrerqualifizierungsnachweis“?
Seit dem 23.05.2021 ersetzt der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) schrittweise die Eintragung im Führerschein mit dem bisherigen Code „95“. Er stellt eine eigenständige Bescheinigung dar, die nach Erhalt vom Fahrzeugführenden bei gewerbsmäßigen Fahrten mit Fahrzeugen bestimmter Fahrzeugklassen in der Güter- und Personenbeförderung mitzuführen ist. Das Dokument weist eine bestehende Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) nach. Doch was ändert sich für den Fahrzeugführenden und für die Fahrschulen und Ausbildungsbetriebe genau?
Was ändert sich für die Fahrzeugführenden?
Die Gültigkeitsdauer beträgt weiterhin 5 Jahre und sollte, wenn möglich deckungsgleich mit den Verlängerungsfristen des Führerscheins sein (nicht Bedingung).
Online-Verfahren ab dem 25.10.2021
Mit der Ausstellung des FQN nimmt im Kraftfahrtbundesamt (KBA) als fünftes Register zur Datenspeicherung das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) seinen Betrieb auf. Im BQR werden die notwendigen FQN der Berufskraftfahrer zu Auskunftszwecken auf nationaler und europäischer Ebene registriert, die das KBA von anerkannten Ausbildungsstätten in einem Online-Verfahren erhält. Über eine Online-Auskunft beim KBA können Berufskraftfahrer jederzeit selbst den Status ihrer Qualifikation abrufen. Das Online-Verfahren soll ab dem 25.10.2021 in Betrieb gehen, sodass die Qualifizierungsmaßnahmen der Berufskraftfahrer*innen (Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung) elektronisch erfasst sein werden und eine Teilnahmebescheinigung in Papierform entfällt.
Die Beantragung des FQN erfolgt weiterhin durch den/die Berufskraftfahrer*in bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Was ändert sich für Fahrschulen und Ausbildungsbetriebe?
Anerkennung der Ausbildungsstätten bis 22.12.2022
Um am Online-Verfahren zur Speicherung der FQN teilnehmen zu können, muss eine staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 9 BKrFQG bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde rechtzeitig vor dem 22.12.2022 beantragen. Diese Behörde teilt dem KBA zukünftig auch die Namen der anerkannten Ausbildungsstätten mit, damit eine Zulassung zum Datenübermittlungsverfahren erfolgen kann.
Die personenbezogenen Daten für den FQN werden dem KBA von den Fahrerlaubnisbehörden übermittelt. Die Daten zum Besuch von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erhält das KBA durch Übermittlung seitens der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten bzw. durch die Industrie- und Handelskammern.
Für Fahrschulen und Ausbildungsbetriebe empfiehlt es sich, sich rechtzeitig um eine staatliche Anerkennung bei der zuständigen Behörde zu kümmern, um auch nach dem Stichtag weiterhin Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des BKrFQG anbieten zu können.
Nach derzeitigem Informationsstand ist ein Testbetrieb für das Online-Verfahren seitens des KBA nicht vorgesehen. Es sollen rechtzeitig weiterführende Informationen und Benutzerhandbücher auf der Internetseite des KBA zur Verfügung gestellt werden.
Die BKF-Redaktion unseres Verlages wird Sie weiterhin auf dem Laufenden halten.
GöK
BKF-Redaktion