„Fragen zum Umtausch?“ – Ihre Fahrschule informiert
Wer zwischen 1965 bis 1970 geboren ist und noch einen Führerschein mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 sein Eigen nennt, muss sich bis spätestens 19. Januar 2024 davon verabschieden. Nach der „Dritten EU-Führerscheinrichtlinie“ sind die Pkw- und Motorradführerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, in den neuen EU-Führerschein umzutauschen. So soll langfristig sichergestellt werden, dass alle Führerscheine in der EU ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten. In Deutschland wird wegen des hohen Verwaltungsaufwandes stufenweise getauscht. Zurzeit trifft es die 65 bis 70 geborenen Auto- und Motorradfahrenden. Dabei werden sich einige von ihnen wundern, wie viele Klassen heute möglich sind und auf ihrer Karte eingetragen werden. Da wird aus der alten 3 eine ganze Buchstabenserie aus AM, L, B, BE, C1E und CE (letzteres allerdings als bereits „abgelaufen“ markiert, sofern man ab dem 50. Lebensjahr nicht alle 5 Jahre die Gesundheitsprüfung für Lkw-Fahrer nachgewiesen hat), ggf. noch „T“, wenn man berufliche Tätigkeiten in der Land- oder Forstwirtschaft nachweisen kann: Nicht nur die Fahrerlaubnisbehörden geben Rat – auch Sie als Fahrlehrer können aufklären und besorgte Menschen beruhigen.
Auch für Neulinge: Information spart Ärger
Wer noch gar keinen Führerschein hat, sondern erstmalig einen solchen erwerben will, hat es auch nicht leicht: Man muss schon genau wissen, was man will, wenn man möglichst direkt den Führerschein erhalten will, mit dem es erlaubt ist, die gewünschten Fahrzeuge dann auch zu fahren und zu steuern. Soll es mit 15 Jahren das MOFA sein – oder doch gleich die Klasse AM? Auch über die Arten der „Aufstockung“ – z. B. beim Stufenführerschein in den Klassen A2, A1 und A – sollte man sich gut informieren. Dazu kommen die Besonderheiten der Fahrerlaubnis Klasse B, die für viele Berufseinsteiger immer noch zu den Schlüsselqualifikationen zählt – sei es als Pendler oder für Dienstfahrten aller Art: Zum Beispiel die Automatik-Prüfung ohne Beschränkung oder eine Erweiterung für schwerere Anhänger. Immerhin kann manche frühzeitige Weichenstellung späteren Aufwand verringern. Hier hilft der handliche Flyer den Interessenten außerdem, alle Informationen mit heim zu nehmen und dort ggf. mit ihren „Sponsoren“ zu besprechen.
Schlüsselzahlen für Anhänger, Mopeds, Schaltgetriebe
B 96 erweitert Klasse B auf „Fahrzeugkombinationen, bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt.“
B 196 erweitert Klasse B auf „Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.“ – Allerdings nur für Personen ab 25 Jahren, die seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Und Vorsicht: Diese Schlüsselzahl gilt nur in Deutschland! Selbst im EU-Ausland wird sie (noch) nicht als Fahrerlaubnis anerkannt. Wer dort trotzdem ein Kraftrad fährt, fährt ohne Fahrerlaubnis.
B 197 ermöglicht es, in der Fahrschul-Ausbildung die sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B nachzuweisen und anschließend trotz Automatik-Prüfung alle Fahrzeuge der Klasse B ohne Beschränkung auf Automatik-Getriebe zu fahren (Eintrag der Schlüsselzahl).