„Vorerst: Keine weiteren Fragen“

fahrerlaubnispruefungFür eine kleine Verschnaufpause angesichts der umfangreichen Änderungen der Prüfungsrichtlinien für die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung, die zum 1.1.2021 in Kraft treten, hat die Dresdener „Fragenschmiede“ in diesem Jahr gesorgt. Statt der üblichen zwei Veröffentlichungen hat die zuständige TÜV | DEKRA arge tp 21 im laufenden Jahr nur eine Veröffentlichung vorgesehen.

Das ist die erste „Pause“, die die Arbeitsgemeinschaft in der Weiterentwicklung der Theoretischen Fahrerlaubnisprüfung einlegt. Seit dem ersten BASt-Projekt zur Optimierung der Fahrerlaubnisprüfung im Jahr 2005 und der Einführung der Theorieprüfung am PC im Jahr 2010 haben sich die „amtlichen Prüfungsfragen“ deutlich verändert. Im Zuge dieser dynamischen Entwicklung musste auch der Fragenkatalog in immer kürzeren Abständen angepasst werden. Zuletzt gab es im April und Oktober eine Verlautbarung zu Änderung der Fragenkatalogs. Damit allen Beteiligten genug Zeit zur Umsetzung bleibt, treten die Änderungen jeweils ein halbes Jahr nach Veröffentlichung in Kraft, d.h. die Verlautbarung im April wird erst im Oktober, die Oktober-Verlautbarung im folgenden April zur Prüfpraxis.

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„Selber lernen macht schlau“ – Solides Basiswissen für alle Klassen

Sicher, die eigentliche Ausbildung zur Fahrerlaubnis findet im Fahrzeug statt, im praktischen Unterricht, in dem alles vorher Gelernte zusammenläuft: Die grundsätzliche Kenntnis der Regeln, das Bewusstsein bestimmter Gefahren, das Handling des Fahrzeugs. Erst im Straßenverkehr greift alles ineinander und wird zu einer Gesamtleistung, der sicheren Fortbewegung im Straßenverkehr.

Der Weg dahin führt aber nicht ohne Grund auch durch ein komplexes rechtliches Konstrukt, das die Rahmenbedingungen festlegt und der Entfaltung individueller Freiheit zum Wohl des Ganzen Grenzen setzt: Ampeln, Vorfahrtregelung, Abbiege- und Überholverhalten gehören dazu. Wohl dem, der sich vor der ersten Praxisstunde schon ernsthaft damit auseinandergesetzt hat. Aber das Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) sind gerade nicht die Werke, die unseren Neulingen als spannende Lektüre das theoretische Wissen um die Regeln im Straßenverkehr vermitteln können. Auch die ausschließliche Beschäftigung mit Fragebogen bzw. ihrer digitalisierten Neuform als Prüfungsfragen-App bietet neben dem schematischen Lernen nur wenig Möglichkeiten zur Kenntniserwerb, Einsicht und Erkenntnis. Wir bieten mit dem Grundwissen für alle Klassen die solide Basis für alle Ausbildungen.

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Highspeed im FAHRSCHULOFFICE: Web-Seminare von DEGENER

Wer kennt sie nicht, die kleinen aber vielseitigen Helfer, vom so genannten „Schweizer Taschenmesser“ oder „Offiziersmesser“ bis zum modernen „Multi-Tool“ für Camping-, Outdoor und Survival-Fans. Oft dauert es eine ganze Weile, bis man die vielzähligen Einsatzmöglichkeiten der Werkzeuge kennt und anwenden kann. Manchmal hilft ein Blick ins Internet, wo sich filmische Anleitungen und Erläuterungen finden lassen. Das DEGENER Fahrschuloffice ist so ein umfassendes, vielseitiges Werkzeug – allerdings für die effektive Verwaltung von Fahrschulunternehmen und Fahrschülern. Ein Werkzeug, dessen Funktionsumfang viel zu hilfreich ist als ihn ungenutzt zu lassen. Gerade für Neukunden, oder wenn Sie das DEGENER Fahrschul-Office (FSO bzw. FSO 360°) erst einmal zur Probe als Testversion angefordert haben, sollten Sie sich umfassend mit den Möglichkeiten des mächtigen Werkzeugs vertraut machen.

Nach dem erfolgreichen Auftakt laden wir sie von jetzt an regelmäßig, immer freitags, zu jeweils zwei Web-Seminaren rund um den effektiven Einsatz Ihrer Fahrschulverwaltung ein. Hier machen wir Sie auf entspannte Weise mit unserem Tool vertraut. Geräteunabhängig, an PC oder Laptop zu Hause – oder per Tablet oder Mobiltelefon sogar von wo Sie wollen – lernen Sie und Ihre Mitarbeiter die Programmfunktionen kennen und vor allem, wie Sie sie wirkungsvoll einsetzen.

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Solide Basis für kompetenten Unterricht: die DEGENER Fahrlehrer-Bibliothek

Seit 2018 hat sich die Ausbildung bzw. Vorbereitung auf den Beruf der Fahrlehrerin und des Fahrlehrers durch der Reform des Fahrlehrerrechts deutlich verändert. Im Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten stehen seither gleichberechtigt neben dem „Fachlichen Professionswissen“ (Verkehrsverhalten, Recht, Technik) das „Pädagogisch-psychologische und verkehrspädagogische Professionswissen“ (Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden, Erziehen, Beurteilen). Inzwischen sind nicht nur die ersten nach neuen Vorgaben ausgebildeten Fahrlehrer in der Schulungs-Praxis angekommen, auch viele der langjährigen Praktiker haben sich bereits mit den neuen Unterrichtsinhalten auseinandergesetzt. Das ist auf Dauer sogar geboten, denn die pädagogische Qualität des Unterrichts gewinnt insbesondere in der regelmäßigen Überprüfung der Fahrschulen an Bedeutung, das Stichwort lautet: „Pädagogisch Qualifizierte Fahrschul-Überwachung“ (PQFÜ).

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AM 15 statt Mofa – Der neue Ergänzungsband Spezialwissen Klasse AM

Ländersache: AM 15 – Der erste „echte“ Führerschein

Nach dem Ende des Modellversuchs in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, hat sich das Verkehrsministerium zu keiner bundeseinheitlichen Regelung durchringen können: „Die Ergebnisse der Evaluationsberichte ergaben nach Einschätzung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur kein eindeutiges Bild. Sie enthalten sowohl Argumente für eine dauerhafte Reduzierung des Mindestalters auf 15 Jahre für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse AM (Moped) als auch für eine Beibehaltung der bestehenden Regelung (ab 16 Jahre).
So hängt unter anderem der Nutzen der Herabsetzung des Mindestalters von den regionalen Gegebenheiten (z. B. Verfügbarkeit des ÖPNV, Entfernung zu Schulstandorten und Freizeiteinrichtungen) ab.“ Die Folge ist eine einzigartige Neu-Regelung der Fahrerlaubnisklassen: AM 15 ist Ländersache.
Der Bundesrat hat Ende 2019 den Ländern die Entscheidung über die Herabsetzung des Mindestalters für ihr Gebiet überlassen, um laut Bundesverkehrsministerium dem „ebenfalls heterogenen Meinungsbild der Länder wie auch der die Interessen der Verkehrssicherheit vertretenden Institutionen und Verbände Rechnung zu tragen“ (BMVI).

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