Saisonstart 2.0: Schlüsselzahl B196 – professionell und kompetent vermitteln
Denn seit Jahresbeginn ist eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Kraft, die laut Bundesverkehrsministerium einen alten Besitzstand quasi „wiederbeleben“ soll: „Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse B wird das Führen von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A1 ab dem 31.12.2019 erleichtert. Damit wird an eine in Deutschland bis zum 31.03.1980 bestandene Regelung angeknüpft, nach der Inhaber einer Pkw-Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3, Leichtkrafträder – damals noch mit 80 ccm und bis 80 km/h – ohne Ausbildung und Prüfung fahren durften.“ (Webseite des BMVI)
Dabei geht es aber nicht um den „Einschluss“ der Fahrerlaubnis A1 in die Pkw-Klasse B, sondern um eine Erweiterung der Fahrerlaubnis Klasse B per Schlüsselzahl, an die eine theoretische und praktische Fahrerschulung geknüpft wurde.