Neuerungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping in Österreich
Neuerungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping in Österreich
… Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 06/2017
Lohnunterlagen (Zahlungs- und Überweisungsbelege, Einstufungsunterlagen) müssen ab Juni 2017 nicht mehr bereitgehalten werden. Diese sind nur auf Verlangen der Abgabenbehörde zu übermitteln. Dabei handelt es sich meistens um die Unterlagen für die Kalendermonate der Kontrolle und des vorangegangenen Monats (wenn der Lenker in diesem Monat in Österreich tätig war) – somit also für einen Zeitraum von 2 Monaten. Werden die Papiere nicht innerhalb von 14 Tagen ab der Kontrolle an die zuständige Überwachungsbehörde geschickt, liegt ein Verstoß gegen Bereithaltung der Unterlagen vor.
Für welche Bereiche gelten die Änderungen?
Die Änderungen bzw. Erleichterungen beim Meldeprocedere sowie bei der Bereithaltung von Unterlagen gelten für „Mobile Arbeitnehmer im Transportbereich“.
Der Begriff „Transportbereich“ umfasst sowohl die Personen- als auch die Güterbeförderung. Insbesondere ist durch diese Regelung auch der touristische Personentransport (Bus, Schiff) einschließlich eines mobilen Reiseleiters zu verstehen!
Somit ist klargestellt, dass die Änderungen nicht nur den Straßentransport betreffen, sondern auch für touristische Reisebewegungen mit anderen Verkehrsträgern – beispielsweise für Schiffsreisen – zur Anwendung kommen.
Gibt es derzeit Kontrollen und wie laufen diese ab?
Kontrollen sind nach wie vor grundsätzlich durchzuführen. Bis zum Inkrafttreten der Änderungen (Juni 2017) müssen die bisherigen Regelungen weiterhin beachtet werden. Es muss nach wie vor für Entsendungen das Formular „ZKO3“ der Finanzverwaltung vor Einreise des entsandten Arbeitnehmers ins Bundesgebiet elektronisch übermittelt werden. Wie im Infoblatt des österreichischen Sozialministeriums erläutert, kann aber im Falle von wiederholten Fahrten für einen Auftraggeber eine Rahmenmeldung für maximal drei Monate (derzeit leider nur mit dem allgemeinen Formular „ZKO3“) abgegeben werden. In diesem Fall muss nicht jede einzelne Fahrt gesondert gemeldet werden. Im Falle von Dienstleistungen für mehrere Auftraggeber ist unter bestimmten Voraussetzungen die derzeitige Sammelmeldung – nicht zu verwechseln mit der zukünftigen vereinfachten Sammelmeldung – ebenfalls mit dem „ZKO3“ möglich (siehe Infoblatt des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK)).
Seitens des BMASK und der Finanzpolizei wurde mitgeteilt, dass Kontrollen auch bis zum Inkrafttreten der neuen erleichterten Meldevorschriften stattfinden werden. Die Kontrollen werden aber „unter Berücksichtigung der rechtlichen und technischen Probleme durchgeführt“. Im Ergebnis bedeutet dies, dass – vorausgesetzt es liegt die Abgabe einer Meldung vor – rechtliche bzw. technische Meldefehler (somit Fehler, die auf der derzeit unklaren Rechtslage, des Meldeformulars im Transportbereich oder auch auf technischen Problemen beruhen) nicht verfolgt werden.
Informationen diesbezüglich finden Sie unter der folgenden Internetadresse:
http://www.entsendeplattform.at/cms/Z04/Z04_999_15/lsd-bg-aktuelles-zum-transportbereich
StA (BKF-Redaktion)