Neue Assistenzsystempflicht für Lkw

Neue Assistenzsystempflicht für Lkw

Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 12/2019:

 

Auch für die „normalen“ Lkw werden die Abbiegeassistenten langfristig zur Pflicht. Vorläufig haben sich die EU-Gesetzgeber auf neue Regeln für mehr Sicherheit im Straßenverkehr geeinigt. Geplant ist, auf europäischer Ebene ein verpflichtender Einbau von Abbiege-assistenten in Lastwagen und Bussen ab 2022 in allen neuen Fahrzeugtypen und ab 2024 in allen Neufahrzeugen erfolgt. Durch diese Vorschriften sollen tödliche Abbiegeunfälle mit Fußgängern und Radfahrern künftig verhindert werden.

Ebenfalls im Blick haben die EU-Gesetzgeber auch besondere Vorgaben zur Verbesserung der direkten Sicht der Bus- und Lkw-Fahrer und zur Beseitigung toter Winkel. Die Einführung soll aber wegen der nötigen Konstruktionsänderungen an den Fahrzeugen erst später folgen.

Zusätzlich Unfälle vermeiden, unter Umständen sogar Leben retten, kann auch das sogenannte Reifendruckkontrollsystem. Der Reifendruck kann einen entscheidenden Einfluss auf das Fahrverhalten von Fahrzeugen haben. Kaputte Reifen, die durch zu niedrigen oder zu hohen Druck beschädigt wurden, stellen besonders bei Lkw durch ein wesentlich höheres auf den Asphalt gebrachtes Gewicht, ein besonderes Risiko da. Viele Unfälle mit tödlichem Ausgang sind so entstanden. Während die Technik für neue Pkw bereits zur Standard-ausstattung gehört, ist das Reifendruckkontrollsystem für Lkw bisher noch nicht zur Pflicht geworden.

FlK (BKF-Redaktion)

Weiterlesen...

Immer mehr autonom fahrende Busse im Realverkehr unterwegs

Immer mehr autonom fahrende Busse im Realverkehr unterwegs

Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 11/2019:

 

In Mainz plant man nach einem Test im vergangenen Jahr die autonomen Kleinbusse in den Regelbetrieb aufzunehmen. Dort hatte man den autonom fahrenden Kleinbus „Emma“ (Elektro-Mobilität Mainz Autonom), der vom französischen Hersteller Navya geliefert wird, getestet.

In Keitum auf Sylt zum Beispiel wird seit April 2019 ein autonomer Kleinbus eingesetzt. Die Sylter Verkehrsgesellschaft (SVG) ist Partner des Projektes „NAF-Bus“ – nachfragegesteuerter autonom fahrender Bus. Dieses Projekt untersucht das „autonome Fahren on demand“ im touristischen Einsatzgebiet mit einem selbstständigen Bus auf Anfrage. Das Projekt wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVi) im Rahmen der Förderrichtlinie „Automatisiertes und vernetztes Fahren“ mit einer Summe von mehr als zwei Millionen Euro unterstützt.

Bei den Testprojekten war es besonders wichtig zu sehen, wie sich ein autonom fahrendes Fahrzeug im Straßenverkehr verhält. Auch wenn die Fahrzeuge mit umfassender Technik und einer den Anforderungen entsprechenden Programmierung ausgestattet sind, bleiben im realen Straßenverkehr immer noch genug Variablen übrig, die erkannt und erklärt werden müssen. Kann der Bus eine rote Ampel erkennen und den Vorschriften gemäß halten, so ist damit noch nicht ausgeschlossen, dass nicht doch ein Fußgänger verbotenerweise die Straße quert. Wie verhält sich das autonome Fahrzeug dann? Anders als der Mensch verfügt der Bus nur über festgelegte Schemata, nach denen er handelt. Wir Menschen handeln immer anders – je nach Tagesform.

Die autonomen Busse sollen in Zukunft vor allem da eingesetzt werden, wo der Personennahverkehr den Pkw nicht ersetzen kann. Besonders in abgelegenen Regionen könnte das autonome Fahren eine Alternative sein.

Was das für das Berufsbild des Busfahrers bedeutet, wird sich noch zeigen. Trotz aller Gesetzesentwürfe, die eventuell den Busfahrer als Fahrzeugführenden ersetzen sollen, sieht die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) immer noch einen Menschen im Fahrzeug vor, der das Fahrzeug kontrolliert und im Notfall das Kommando übernehmen und eine Bremsung einleiten kann. Nichts desto trotz werden wir auch in Zukunft immer mehr selbstfahrende Maschinen sehen, seien es Kleinbusse im Straßenverkehr oder auch Nutzfahrzeuge, die sich selbstständig zum Beispiel auf Werksgeländen bewegen.

FlK (BKF-Redaktion)

Weiterlesen...

Ab 2020 gilt neue Winterreifenpflicht auch für Lkw

Ab 2020 gilt neue Winterreifenpflicht auch für Lkw

Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 10/2019:

mindestprofiltiefe-winterreifen

Wer sich nicht an diese Änderung hält und mit unzulässiger Bereifung bei Glatteis oder Schnee unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld von mindestens 60 Euro rechnen. Sollte das Fahren mit unzulässiger Bereifung vom Fahrzeughalter angeordnet worden sein oder lässt der Halter dies zu, wird eine Strafe in Höhe von 75 Euro fällig.

Doch auch auf die Mindestprofiltiefe sollten Fahrzeughalter und Fahrer achten. In Deutschland liegt diese, genau wie beim Pkw, bei 1,6 Millimeter. Aber ist dies denn nicht viel zu wenig, gerade bei großen Lkw? In Österreich z. B. gilt eine Mindestprofiltiefe von 5 Millimeter. Also weitaus mehr. Dies sollten die Fahrzeughalter/Fahrer, welche die deutsche Grenze Richtung Österreich passieren, unbedingt beachten. Die dortige Gendarmerie kennt in Fragen des Profils weit weniger Pardon als die deutsche Polizei.

Automobilexperten empfehlen eine Profiltiefe von sechs bis acht Millimetern, denn ein tieferes Profil sorgt auch hier für mehr Haftung und bessere Fahreigenschaften auf winterlichen Straßen. Des Weiteren benötigen Winterreifen in der Regel einen höheren Luftdruck.

Die für die Einführung der neuen Winterreifenregelung maßgebliche 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde am 31. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt (Teil I) veröffentlicht.

FlK (BKF-Redaktion)

Weiterlesen...

Herausforderung Schülerverkehr – Kinder als Fahrgäste

Herausforderung Schülerverkehr – Kinder als Fahrgäste

Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 09/2019:

Klare Regeln für die Schüler im Bus © DEGENER

Klare Regeln für die Schüler im Bus © DEGENER

Busfahrer tragen hier eine hohe Verantwortung. Neben der normalen Fahrtätigkeit und der erforderlichen Aufmerksamkeit für das Verkehrsgeschehen werden besonders Geduld und ein besonnenes Verhalten den Kindern gegenüber erwartet. Durch persönliches Auftreten den jungen Fahrgästen gegenüber kann das Verhalten der Kinder von Beginn an beeinflusst werden. Busfahrer sollten auf die Schüler zugehen, um ihnen die Angst vor dem neuen Schulweg zu nehmen und ihnen ein Sicherheitsgefühl zu geben, denn auf dem Schulweg werden Sie für die Kinder oft der erste Ansprechpartner sein. Darauf legen auch die Eltern wert.

Oft stellen die Unternehmen Merkblätter mit Handlungsanweisungen zur Verfügung, an die es sich im Schülerverkehr zu halten gilt. Allgemein sollten aber folgende Regeln auf jeden Fall beachtet werden:

  • Fahren Sie erst ab, wenn die Türen geschlossen sind und die Kinder ihre Plätze eingenommen haben.
  • Achten Sie darauf, dass sich während der Fahrt keine Schüler auf den Trittstufen der Ein- und Ausstiege sowie auf der freizuhaltenden Fläche neben dem Fahrzeugführer befinden.
  • Verhalten Sie sich so, dass eine Gefährdung der Kinder und der übrigen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
  • Halten Sie in vorhandenen Haltebuchten oder an Schutzgittern.
  • Öffnen Sie die Türen erst dann, wenn gefahrlos ausgestiegen werden kann.
  • Weisen Sie auf geordnetes Ein- und Aussteigen hin.
  • Fordern Sie die Schüler auf, die Fahrbahn erst nach Abfahren des Busses zu überqueren.
  • Beobachten Sie die Einstiege vor und nach dem Schließen der Türen.
  • Benutzen Sie kein Mobil- oder Autotelefon ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt.

FrG (BKF-Redaktion)

Weiterlesen...

Ruhezeiten sind Pflicht, aber wo sind die Parkplätze?

Ruhezeiten sind Pflicht, aber wo sind die Parkplätze?

Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 07/2019:

Besonders verhöhnt müssen sich die Kraftfahrer fühlen, wenn Sie sich den neuen Parkplatz an der A4 bei Rüdersdorf anschauen. Hier hat der Bund zwei neue Rastplätze gebaut. Parkplätze für Autos gibt es hier reichlich. Alles wird mit viel Grün umrahmt. Auch zehn Lkw-Parkplätze wurden gebaut. Absolut nicht ausreichend. Da hilft auch das viele Grün drum herum nichts. Zur Ruhe kommt hier kein Fahrer. Stattdessen bricht hier schon in den frühen Abendstunden das Chaos aus. Jede freie Fläche wird zugeparkt. Auch wenn es ordnungswidrig ist, werden die Busparkplätze sowie die Haltebuchten für Schwertransporter in Beschlag genommen. Laut Gesetzgeber dürfen Lkw hier aber nicht stehen. Und wieder bleibt die Frage: Was bleibt anderes übrig? Kosten von knapp über 6 Mio. Euro und geholfen hat es nicht, jedenfalls nicht wirklich.

Aber was tun, wenn wirklich kein Parkplatz zu finden ist, auch keine „Notlücke“? Kraftfahrer können von der Notstandsklausel Gebrauch machen. Die Grundlage ist eine EU-Verordnung zur Harmonisierung der Sozialvorschriften (siehe Artikel 12 der VO (EG) Nr. 561/2006). In diesem Fall kann der Fahrer in Ausnahmefällen seine Lenkzeit überziehen, bis er einen Parkplatz bzw. Stellplatz gefunden hat. Hat er dann einen Parkplatz gefunden, muss er einen Ausdruck aus seinem Fahrtenschreiber machen und die Lenkzeitüberschreitung genau dokumentieren. Aber auch die Notstandsklausel löst das Problem nicht. Schon seit 2008 ist der Mangel an Lkw-Parkplätzen bekannt, getan hat sich bis heute aber nicht viel. Der Bau geht nur langsam voran und ist meist mit vielen gesetzlichen Auflagen verbunden. In anderen Fällen sind es die Anwohner, die sich gegen den Bau eines Rastplatzes wehren. Eine endgültige Lösung scheint es nicht zu geben. Da bleibt für die Lkw-Fahrer auch weiterhin nichts anderes übrig als durchzuhalten und jede „Parklücke“ zu nutzen, die sich bietet.

FrG (BKF-Redaktion)

Weiterlesen...