Richtlinie 2014/47/EU technische Unterwegskontrolle in Verbindung mit der Ladungssicherung

Richtlinie 2014/47/EU technische Unterwegskontrolle in Verbindung mit der Ladungssicherung

… Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 08/2017

BKF-Newsletter_08_2017Die in der Richtlinie aufgeführten Beschleunigungswerte sind schon lange überholt. Diese stammen aus den 70er Jahren. In der Spitze sind bei einer Notbremsung über 1,0 g zu erwarten. Zur Seite wurden schon bis zu 0,8 g gemessen. Die Fahrzeugtechnik hat sich seit den 70er Jahren massiv geändert. So ermöglichen beispielsweise die Wankregelung in Verbindung mit Niederquerschnittreifen Kurvenbeschleunigungen die deutlich über 0,5 g liegen können.

Im Anhang III der Richtlinie steht beispielsweise in der Tabelle 1 unter dem Punkt 10.4.1., dass eine für die Ladungssicherung genutzte Runge mit ersichtlichen Rostschäden und somit eine Schwächung des Bauteils, ein erheblicher Mangel darstellt. Wer soll das beurteilen? Wenn das Bauteil gebrochen ist, stellt es einen gefährlichen Mangel dar. Das ist klar. Die meisten Rungen verfügen über keine Kennzeichnung hinsichtlich ihrer Belastbarkeit. Eine Kennzeichnungspflicht mindestens für neue Fahrzeuge wäre deshalb sinnvoll.

Bei der Klassifizierung gibt es auch Unstimmigkeiten: Ein geringer Mangel liegt vor, wenn die Ladung zwar sachgerecht gesichert ist, aber möglicherweise ein Sicherheitshinweis angezeigt ist. Wenn sachgerecht ausreichend bedeutet, ist ein Sicherheitshinweis entbehrlich! Bei den gefährlichen Mängeln sollte deutlich gemacht werden, dass ein Kippen des Fahrzeugs aufgrund von Ladungsbewegung (Zertifizierter Aufbau und Ladungssicherung) nicht hinnehmbar ist. Zertifizierte Aufbauten (Sattelauflieger mit seitlicher Schiebeplane) können schon bei Kurvenbeschleunigungen unter 0,3 g, wenn der Aufbau die Ladung alleine sichern soll, aufgrund des Nachgebens des Aufbaus und der Verwindung des Aufbaus, umkippen.

Außerdem steht unter dem Punkt 2 im  Anhang III der Richtlinie Kontrollverfahren: … zusätzlich oder alternativ erfolgt eine Messung der Zugkräfte. Das Messen der Zugkräfte (Vorspannkräfte) ist aber gar nicht möglich, da die Messgeräte (noch) nicht eichfähig sind. Ein Abstand zur Stirnwand bis 15 cm wird in der Tabelle1 der Richtlinie als erheblicher Mangel aufgeführt. Auch ein Ladungsabstand unter 15 cm zur Stirnwand kann tödlich enden! Erst ein Abstand über 15 cm, sowie bei der Gefahr des Durchdringens durch die Wand, wird er als gefährlich eingestuft!

Aus der Praxis: Eine Lücke von ca. 5 cm führte zu einem Ladungsverlust mit erheblichen Personen- und Sachschaden. Hier muss eine Klarstellung bei den Abständen erfolgen! Auch zur Seite und nach hinten sind Abstände bis 15 cm als erheblicher Mangel zu beurteilen. Links 14 cm und rechts 14 cm Abstand. Ist das nun ein erheblicher Mangel oder ein gefährlicher Mangel? Die Lücken können dazu führen, dass sich die Ladung verschiebt und das Fahrzeug zum Umkippen bringt. Bei dieser Betrachtung ist auch zu beachten, dass sich der Aufbau noch bis 30 cm durchbiegen darf (EN 12642). Es bedarf dringend einer Klarstellung bei Anwendung der gesamten Tabelle I im Anhang III der Richtlinie. Es ist dringend anzuraten, dass Sachverständige aus dem jeweiligen Wissensgebiet bei der technischen Auslegung, bzw. Klarstellung eingebunden werden. Die Kontrolle steht und fällt mit ihrer Glaubwürdigkeit. Wenn man Maßnahmen auf Grund der Kontrollkriterien nicht mehr erklären kann, ist das nicht zielführend und sollte schleunigst geändert werden.

Außerdem sollte es bei der Ladungssicherung nur zwei Mängelgruppen geben: Gering und gefährlich. Momentan unterscheidet man zwischen Gering, Erheblich und Gefährlich. Weiterhin ist für den Unternehmer sowie seinem Fahrpersonal nicht ersichtlich, warum es zwei Regelungen gibt. Fährt man nach der nationalen oder der internationalen Richtlinie? Wie sehen dann die entsprechenden Unterwegskontrollen aus?

Nach neuester Erkenntnis soll in Deutschland weiterhin gemäß der Straßen-Verkehrs-Ordnung § 22 „Ladung“ Abs. 1 kontrolliert werden. Im Referentenentwurf (11.07.2017) wurde klargestellt, dass in Deutschland weiterhin auf Basis der Straßen-Verkehrs-Ordnung und hier nach § 22 „Ladung“ kontrolliert wird. Es besteht nach Ansicht des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur keine Verpflichtung, die in der EU Richtlinie aufgeführten Normen anzuwenden. Hieraus ableitend werden national die Richtlinien VDI 2700ff sowie die anerkannten Normen bei der Kontrolle Anwendung finden. Wird ein Anfangsverdacht einer technischen Unzulänglichkeit erhärtet, wird eine tiefergehende Untersuchung des technischen Sachverhaltes vorgenommen. Diese Untersuchung kann dann zum Beispiel in zertifizierten Fachwerkstätten erfolgen. Eine Behebung des Mangels könnte dort ebenfalls erfolgen.

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Ihre BKF-Redaktion und
Rolf Dänekas, öbuv Sachverständiger

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Neuerungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping in Österreich

Neuerungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping in Österreich

… Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 06/2017

Lohnunterlagen (Zahlungs- und Überweisungsbelege, Einstufungsunterlagen) müssen ab Juni 2017 nicht mehr bereitgehalten werden. Diese sind nur auf Verlangen der Abgabenbehörde zu übermitteln. Dabei handelt es sich meistens um die Unterlagen für die Kalendermonate der Kontrolle und des vorangegangenen Monats (wenn der Lenker in diesem Monat in Österreich tätig war) – somit also für einen Zeitraum von 2 Monaten. Werden die Papiere nicht innerhalb von 14 Tagen ab der Kontrolle an die zuständige Überwachungsbehörde geschickt, liegt ein Verstoß gegen Bereithaltung der Unterlagen vor.

Für welche Bereiche gelten die Änderungen?

Die Änderungen bzw. Erleichterungen beim Meldeprocedere sowie bei der Bereithaltung von Unterlagen gelten für „Mobile Arbeitnehmer im Transportbereich“.

Der Begriff „Transportbereich“ umfasst sowohl die Personen- als auch die Güterbeförderung. Insbesondere ist durch diese Regelung auch der touristische Personentransport (Bus, Schiff) einschließlich eines mobilen Reiseleiters zu verstehen!

Somit ist klargestellt, dass die Änderungen nicht nur den Straßentransport betreffen, sondern auch für touristische Reisebewegungen mit anderen Verkehrsträgern – beispielsweise für Schiffsreisen – zur Anwendung kommen.

Gibt es derzeit Kontrollen und wie laufen diese ab?

Kontrollen sind nach wie vor grundsätzlich durchzuführen. Bis zum Inkrafttreten der Änderungen (Juni 2017) müssen die bisherigen Regelungen weiterhin beachtet werden. Es muss nach wie vor für Entsendungen das Formular „ZKO3“ der Finanzverwaltung vor Einreise des entsandten Arbeitnehmers ins Bundesgebiet elektronisch übermittelt werden. Wie im Infoblatt des österreichischen Sozialministeriums erläutert, kann aber im Falle von wiederholten Fahrten für einen Auftraggeber eine Rahmenmeldung für maximal drei Monate (derzeit leider nur mit dem allgemeinen Formular „ZKO3“) abgegeben werden. In diesem Fall muss nicht jede einzelne Fahrt gesondert gemeldet werden. Im Falle von Dienstleistungen für mehrere Auftraggeber ist unter bestimmten Voraussetzungen die derzeitige Sammelmeldung – nicht zu verwechseln mit der zukünftigen vereinfachten Sammelmeldung – ebenfalls mit dem „ZKO3“ möglich (siehe Infoblatt des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK)).

Seitens des BMASK und der Finanzpolizei wurde mitgeteilt, dass Kontrollen auch bis zum Inkrafttreten der neuen erleichterten Meldevorschriften stattfinden werden. Die Kontrollen werden aber „unter Berücksichtigung der rechtlichen und technischen Probleme durchgeführt“. Im Ergebnis bedeutet dies, dass – vorausgesetzt es liegt die Abgabe einer Meldung vor – rechtliche bzw. technische Meldefehler (somit Fehler, die auf der derzeit unklaren Rechtslage, des Meldeformulars im Transportbereich oder auch auf technischen Problemen beruhen) nicht verfolgt werden.

Informationen diesbezüglich finden Sie unter der folgenden Internetadresse:

http://www.entsendeplattform.at/cms/Z04/Z04_999_15/lsd-bg-aktuelles-zum-transportbereich

StA (BKF-Redaktion)

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Spielerische Konkurrenz statt langweiligem Frontalunterricht

Spielerische Konkurrenz statt langweiligem Frontalunterricht

… Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 04/2017

BKF-Lernspiel

Teilnehmer – egal welchen Alters –, schaffen sich beim Beantworten der Fragen ständig neue Erfolgserlebnisse, alleine oder im Team.

Für den Ausbilder stellt das Spiel eine große Bereicherung dar. Es lässt sich flexibel für anspruchsvolle Kenntnisbereiche in der Ausbildung, einsetzen. Der Ausbilder verfügt in diesem Spiel über einen Fragenpool von 170 Fragen und Antworten. Dabei sind die Fragen sehr umfangreich bebildert und praxisbezogen formuliert.

Das neue interaktive Logistik-Spiel wird in der Ausbildung zum Fachlageristen, zur Fachkraft für Lagerlogistik sowie in der Umschulung und Weiterbildung eingesetzt. Auch dieses Spiel bietet die Möglichkeit Lerninhalte spielerisch zu vermitteln. Das Spielfeld befindet sich, wie schon beim BKF-Lernspiel, auf einer bedruckten Lkw-Plane – darauf ist ein Parcours angelegt. Hinter den Ereignisfeldern stehen Fragen aus den fünf Bereichen „Kommissionieren und Verpacken“, „Güter lagern und bearbeiten“, „Güter laden und versenden“, „Güter im Betrieb transportieren“ sowie „Warenannahme“. Auch zu den Themen „Touren planen“, „Vorschriften“, „Arbeitsschutz“ und „Logistische Prozesse optimieren“ gibt es Fragen.

Beide Spiele bieten interaktiven Unterricht verbunden mit viel Spaß. Für weiteren Spaß sind bei allen Spielen zusätzliche CDs erhältlich.

StA (BKF-Redaktion)

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Förderungen durch das Bundesamt für Güterverkehr für 2017

Förderungen durch das Bundesamt für Güterverkehr für 2017

… Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 02/2017

BKF-BueroInformationen zu den Förderprogrammen finden Sie unter:

1. De-minimis:
Die Antragsfrist für die Förderperiode 2017 beginnt im Förderprogramm „De-minimis“ am 9. Januar 2017 und endet am 2. Oktober 2017. https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/Deminimis/Deminimis_2017/demin17_inhalt.html

2. Weiterbildung:
Die Antragsfrist beginnt am 16. Januar 2017 und endet am 30. November 2017.
https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/AW/W_2017/w17_inhalt.html

3. Ausbildung:
Die Antragsfrist beginnt am 16. Januar 2017 und endet am 2. November 2017.
https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/Aktuelles/Meldungen/Antragsunterlagen_A_2017.html

Sollten Sie nicht Zuwendungsberechtigt sein, da es sich bei Ihrem Unternehmen um eine Fahrschule der Klasse C/CE handelt, sollten Sie wissen, dass Güterkraftverkehrs-Unternehmen folgende Förderungen beantragen können:
https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Foerderprogramme/2017/W/W_03_Liste_Foerderfaehige_Weiterbildungsma%C3%9Fnahmen.pdf

Es ist nach der Förderrichtlinie bezüglich dem/der BKrFQG/BKrFQV Punkt 6.1 förderfähig, praktische Übungen in einem leistungsfähigen Simulator durchzuführen. Außerhalb des BKrFQG sind unterschiedliche „Weiterführende Berufliche Qualifikationen im Güterkraftverkehr“, „Fahrsicherheit und -ökonomie“ und „Vorbereitungslehrgänge“ z. B. für den Verkehrsleiter, Kraftverkehrs-, Logistikmeister oder die Ausbildereignungsprüfung (AdA), sowie das „Wirtschaftliches Fahren“, „Ladungssicherung“ und „Schadensprävention“ förderfähig.

Quelle: Bundesamt für Güterverkehr

StA (BKF-Redaktion)

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Pkw-Gespanne brauchen Fahrtenschreiber

Pkw-Gespanne brauchen Fahrtenschreiber

… Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 12/2016

TachographBeispiele für Ausnahmen:

  • Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zGM zwischen 3.501 und 7.500 kg, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, soweit der Einsatz im Umkreis von 100 Kilometern Luftlinie vom Unternehmens- bzw. Fahrzeugstandort erfolgt und das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (sogenannte „Handwerkerklausel“). Liegt die zGM zwischen 2.801 und 3.500 kg gilt die Ausnahme deutschland- bzw. EU-weit. Vorsicht bei Aushilfsfahrern und Mini-Jobbern etc. – bei diesen wird das Lenken schnell zur Haupttätigkeit.
  • Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zGM von nicht mehr als 7.500 kg zur nichtgewerblichen Güterbeförderung (gemeint sind hier nur rein private Transporte; Werkverkehr ist, soweit keine andere Ausnahme greift, immer aufzeichnungspflichtig).
  • Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit im Umkreis von 100 Kilometern um den Fahrzeugstandort eingesetzt werden (nur Urproduktion).
  • Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zGM von maximal 7.500 kg im Umkreis von 100 km Luftlinie um den Fahrzeugstandort, die über einen Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verfügen (nur monovalente Fahrzeuge, keine Hybride).
  • Spezielle Pannenhilfefahrzeuge (zulassungsrechtliche Einordnung ist relevant, § 52 StVZO), die im Umkreis von 100 Kilometern um den Fahrzeugstandort eingesetzt werden.
  • Fahrzeuge (und Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen) mit einer zGM von maximal 3.500 kg, die für Beförderung von Gütern eingesetzt werden, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden. Das Lenken darf auch hier nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Was genau eine handwerkliche Fertigung ausmacht oder wodurch sich eine Kleinserie zur Großserie abgrenzt, ist dabei aber vollkommen unklar.

Lenk- und Ruhezeiten müssen in Deutschland grundsätzlich schon beim Gütertransport mit Fahrzeugen ab 2.801 kg zGM beachtet und aufgezeichnet werden (Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung). Erleichterungen gelten in der Gewichtsklasse zwischen 2.801 und 3.500 kg zGM beim Aufzeichnungsmedium – hier genügen handschriftliche Aufzeichnungen auf einem sogenannten Tageskontrollblatt aus (sofern kein Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut ist). Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass beim Einsatz von Pkw-Gespannen zur Güterbeförderung ggf. auch die Regelungen zum Werkverkehr beziehungsweise zum gewerblichen Güterkraftverkehr beachtet werden müssen.

Außerdem sind Fahrerinnen und Fahrer von gewerblich eingesetzten Fahrzeugen, für deren Führen eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE bzw. D1, D1E, D oder DE notwendig ist, grundsätzlich vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz betroffen. Daraus ergibt sich eine regelmäßige Schulungspflicht für Führerscheininhaber und eine umfangreiche Pflichtqualifikation für Führerschein-Neulinge samt IHK-Prüfung. Werden Fahrzeuge bewegt, für die die Fahrerlaubnisklasse BE notwendig ist (Zugfahrzeug bis 3.500 kg zGM und Anhänger ebenso bis zu 3.500 kg zGM, Zug-Gesamtgewicht also maximal 7.000 kg), greift das Berufskraftfahrerqualifikationsrecht nicht. Eine Besonderheit und letztlich eine Qualifizierungspflicht besteht, wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse BE mit Schlüsselzahl 79.06 zum Einsatz kommt.

* Die EU-Begrifflichkeit „zulässige Höchstmasse“ wird in diesem Artikel als zulässige Gesamtmasse bezeichnet.

Mit freundlicher Unterstützung von

Götz Bopp, IHK Region Stuttgart

StA (BKF-Redaktion)

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