Vermittlung von Kompetenz in der Fahrschulausbildung ist auch gesellschaftliche Verantwortung

Es gibt ihn immer noch! – Den viel zu hohen prozentualen Anteil junger Fahrerlaubnisinhaber*innen an schweren und schwersten Verkehrsunfällen! Auch deshalb wurden Themen wie „Fahr­kompetenzdefizite und Unfälle“ oder Verkehrs-wahrnehmung und Gefahrenvermeidung“ 2018 in die Fahrlehrerausbildung aufgenommen.

Seit 2018 werden in Deutschland Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer nach dem neuen Recht ausgebildet. Für den Gesetzgeber ist die Anhebung und der Erwerb pädagogisch/psychologischer Kompetenzen für zukünftige Fahrlehrer-anwärterinnen und -anwärter ein wesentliches Ziel in der Fahrlehrerausbildung. Ihr Anteil wurde im Vergleich zur „alten“ Fahrlehrerausbildung quasi verdoppelt. Aus gesellschaftlicher Sicht sollte das Ziel einer guten Fahrschulausbildung in der Vermittlung von Kompetenzen liegen, die stark präventiv auf die Fahrschüler wirken.

Aus rein didaktischer Sicht gelingt das nur, wenn der persönliche Bezug zu einem Lehrenden, einer Fahrlehrerin, einem Fahrlehrer, einer Dozentin, einem Dozenten, hergestellt werden kann! Dann ist es möglich, Werte und Einstellungen zu verändern, Denkprozesse anzuregen und im optimalen Fall ein Unglück zu verhindern. – Der Wert guter Theorie- und Praxisausbildung ist unbezahlbar und rettet Leben.

Der pädagogische Grundsatz, es sollen auch die schwächeren Teilnehmenden gefördert werden, sollte in jeder Form des Unterrichts beherzigt werden. Letztendlich ist es die kluge Mischung aus bewährter Didaktik und dem Einsatz innovativer Technologien, die eine erfolgreiche Bildungsarbeit ausmacht.

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Länder verankern Vision Zero im Verkehrsrecht

Die Verkehrssicherheit soll als oberstes Ziel der Verkehrsregelung und -lenkung verankert werden. Das hat der Bundesrat entschieden. Die Vision Zero wird damit zur Grundlage für alle Maßnahmen, die im Straßenverkehr umgesetzt werden sollen. So heißt es nun in Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung: „Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr. Oberstes Ziel ist dabei die Verkehrssicherheit.

Hierbei ist die ‚Vision Zero‘ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen“, nachdem der Bundesrat der entsprechenden Vorlage zugestimmt hat. Somit wird die Vision Zero als Zielbestimmung für das Verwaltungshandeln festgelegt. Es gilt nun künftig, dass alle Maßnahmen, die im Straßenverkehr durchgeführt werden, im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen und der Vermeidung von Toten und Schwerverletzten im Straßenverkehr getroffen werden müssen. Dies gilt zum Beispiel bei der Gestaltung von Kreuzungen, Einmündungen, Querungshilfen für Fußgänger oder bei Änderungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen innerorts oder auch auf Landstraßen. (AnK)

© DEGENER
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