Gut informiert über die aktuelle Rechtslage

Die StVO versteht sich als Gefahrenabwehr- und Unfallverhütungsvorschrift und will uns auf Gehwegen, Radwegen und Fahrbahnen vor Gefahren, Schäden und umweltbedingten Beeinträchtigungen bewahren. Um den Verkehrsentwicklungen gerecht zu werden, ändert sich die Rechts- und Vorschriftenlage – nicht schnell, aber beständig.

Die vollständig überarbeitete und er­weiterte 17. Auflage unseres anerkannten und bewährten Kommentars zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) einschließlich der VwV-StVO berücksichtigt die aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Inklusive der 54. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, der sogenannten StVO-Novelle.

In die 17. Auflage eingearbeitet wurden insbesondere folgende Sachverhalte:

  • das Absteigen Rad fahrender Kinder auf Gehwegen vor Kreuzungen gilt auch für Begleitpersonen,
  • rechts abbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t dürfen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit abbiegen,
  • besserer Radfahrerschutz durch Mindestüberholabstände von 1,5 m inner- und 2 m außerorts,
  • Einführung eines nur für Radfahrer geltenden Grünpfeils,
  • 13 neue Verkehrszeichen, Symbole und Plaketten,
  • ein neues Piktogramm „mehrfach besetzte Pkw und Krafträder mit Beiwagen“,
  • Einführung eines neuen Verkehrszeichens „Fahrradzone“,
  • ein neues Überholverbotszeichen untersagt das Überholen einspuriger Fahrzeuge durch mehrspurige Kfz,
  • die Zulassung des Befahrens auch von Grundstückszufahrten bei einer durchgehenden Fahrstreifenbegrenzung auch über angeordnete Radfahrstreifen hinweg,
  • auf Radfahrschutzstreifen gilt statt Parkverbot jetzt Haltverbot,
  • bei Radfahrschutzstreifen auf schmalen Fahrbahnen wird bei Gegenverkehr das Ausweichen auf Schutzstreifen erlaubt,
  • ein neues Verkehrszeichen zur Kennzeichnung von Parkflächen für Carsharingfahrzeuge,
  • ein neues Verkehrszeichen mit grünem Piktogramm macht Radschnellwege kenntlich,
  • Haifischzahn-Markierungen als neues Verkehrszeichen sollen auf die Rechts-vor-Links-Regelung hinweisen.

Die vier Anlagen zur StVO sind auch in der 17. Auflage zur besseren Übersicht und Anwendbarkeit direkt in die §§ 40 bis 43 eingebunden. Die Zusatzzeichen befinden sich bei § 39. Die weit verstreuten Halt- und Parkverbote werden durch eine Gesamtdarstellung aller Vorschriften für den ruhenden Verkehr, einschließlich Parksonderrechten und Umsetzen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge, in den §§ 12 und 13 zusammengefasst.

StVO – Kommentar zur Straßenverkehrs- Ordnung mit VwV-StVO Autor: Roland Schurig Art.-Nr. 1516-17D
StVO Taschenausgabe Die aktuelle Fassung der Straßenverkehrsordnung mit neuen Regelungen und Verkehrs­zeichen. Inklusive übersichtlich gestalteter Auszüge aus dem aktuell geänderten Bußgeld- und Punktekatalog. Mit farblich hervorgehobenen Neuerungen. 152 Seiten, DIN A6, Art.-Nr. 15021
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Länder verankern Vision Zero im Verkehrsrecht

Die Verkehrssicherheit soll als oberstes Ziel der Verkehrsregelung und -lenkung verankert werden. Das hat der Bundesrat entschieden. Die Vision Zero wird damit zur Grundlage für alle Maßnahmen, die im Straßenverkehr umgesetzt werden sollen. So heißt es nun in Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung: „Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr. Oberstes Ziel ist dabei die Verkehrssicherheit.

Hierbei ist die ‚Vision Zero‘ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen“, nachdem der Bundesrat der entsprechenden Vorlage zugestimmt hat. Somit wird die Vision Zero als Zielbestimmung für das Verwaltungshandeln festgelegt. Es gilt nun künftig, dass alle Maßnahmen, die im Straßenverkehr durchgeführt werden, im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen und der Vermeidung von Toten und Schwerverletzten im Straßenverkehr getroffen werden müssen. Dies gilt zum Beispiel bei der Gestaltung von Kreuzungen, Einmündungen, Querungshilfen für Fußgänger oder bei Änderungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen innerorts oder auch auf Landstraßen. (AnK)

© DEGENER
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Fahrschulsimulatoren und das Problem mit der Werbung

Als 2014 auf dem 5. Deutschen Fahr­lehrerkongress vor den mehr als 1500 Teilnehmern die für Fahrschulen spe-ziell entwickelten Fahrsimulatoren für die Führerscheinausbildung präsentiert wurden, war das Echo noch eher zurückhaltend. Wie bei der Frage nach der Anschaffung eines Thermomix reichten die Reaktionen von „braucht man nicht“ bis hin zu „muss man unbedingt haben“.

Passend war, dass auf dem Kongress Flugkapitän Manfred Müller, Leiter der Flugsicherheitsforschung der Lufthansa, über seine Erfahrungen berichtete, der ja aus einer Berufsgruppe kommt, aus der die Simulatoren nicht wegzudenken sind. Er ging in seinem Vortrag auf die neuen Simulatoren für Fahrschulen und Fahrschüler ein und deren Einsatzmöglichkeiten.

Heute gehören die Simulatoren für viele Unternehmen zum Ausbildungsangebot dazu und in den einschlägigen Fachzeitschriften gibt es informative Überblicke über das Angebot am Markt. Im Hinblick auf die zunehmende Dichte des Verkehrs und die große Zahl der in den Fahrzeugen heute eingebauten Fahrassistenzsysteme stellt die Bedienung eines Fahrzeuges im realen Straßenverkehr zunehmend immer höhere Anforderungen. Dazu lassen die haptischen Fähigkeiten der jungen Fahranfänger im Zeitalter der Digitalisierung immer mehr nach. Da kann es also durchaus Sinn machen, vor dem Eintauchen in den realen Straßenverkehr die ersten Trockenübungen auf einem Simulator zu absolvieren.

Ich habe allerdings bereits damals festgestellt, dass es bei der Werbung für den Einsatz der Geräte im Rahmen der Ausbildung Probleme geben könnte. Ich habe insbesondere die Hersteller/Anbieter davor gewarnt, in den Werbematerialien, die den Fahrschulen zur Verfügung gestellt werden, pauschale und irreführenden Aussagen zu machen.

Ich habe mir die Werbematerialien auch regelmäßig angesehen, um für die Fahrschulunternehmer, die diese Geräte einsetzen und Werbung dafür machen wollen, Probleme zu vermeiden. An dieser Stelle auch noch mal der immer wieder wichtige Ratschlag, gekaufte Werbematerialien, von denen der Fahrschulunternehmer ausgehen kann, dass sie rechtlich überprüft worden sind, nicht mit eigenen Aussagen zu verändern.

Es ist Fahrschulen völlig unbenommen, die Vorteile der Durchführung von Übungsstunden auf einem Simulator in der Werbung darzustellen. Dazu gehören die Verminderung des Stresses, den der reale Straßenverkehr für den Fahranfänger gerade in der Anfangsphase einer Ausbildung darstellt. Außerdem können neben vielen anderen Vorteilen der Simulatorfahrten besondere Gefahrensituationen im Straßenverkehr mehrfach und in Ruhe geübt werden.

Es gibt allerdings bis heute keine wissenschaftlichen validen Untersuchungen, wie sich die Ergänzung der praktischen Ausbildung durch die Übungsstunden auf einem Simulator auf die dann folgende praktische Ausbildung im realen Straßenverkehr konkret auswirkt. Es gibt also keinen Nachweis, dass in einem solchen Fall weniger Fahrstunden im praktischen Unterricht erforderlich sind und die Kosten für eine Ausbildung durch den Einsatz des Simulators sinken. Von daher ist es auch nicht möglich, in der Werbung für Simulatorstunden auf eine wie auch immer geartete Kostenersparnis hinzuweisen.

Schon im Geschäftsbericht der Wettbewerbszentrale 2016 wird auf diesen Punkt und die dazu von der Wettbewerbszentrale erstrittenen Urteile des LG Bielefeld und des LG Gera in zwei Grundsatzverfahren hingewiesen. In zahlreichen weiteren dazu im Internet und in Fachzeitschriften veröffentlichten Beiträgen habe ich immer wieder auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen. Sowohl in meinen Vorträgen bei den Weiterbildungen der Fahrlehrerverbände, in den Geschäftsberichten der Wettbewerbszentrale, aber auch bei meinen Beiträgen in Rahmen der DEGENER Infotage habe ich anhand von Werbebeispielen aus der Praxis immer wieder vor solchen irreführenden Werbeaussagen gewarnt.

Das ist auch von den meisten der in Deutschland arbeitenden Fahrschulen, die Simulatoren einsetzen und bewerben, umgesetzt worden. Allerdings hat eine nach einem Hinweis aus der Fahrlehrerschaft durchgeführte Überprüfung der Wettbewerbszentrale ergeben, dass doch einige Fahrschulen mit einer Reduzierung der Fahrstunden im praktischen Unterricht oder pauschal mit einer Reduzierung der Ausbildungskosten für ihren Simulator werben.

Peter Breun-Goerke, Rechtsanwalt, seit 1993 Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, Syndikusrechtsanwalt und Fachautor.
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Die richtige Wahl der Geschwindigkeit – außerhalb geschlossener Ortschaften

In Paragraph 3 „Geschwindigkeit“, Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung heißt es im ersten Satz: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. (…)“ – Bei der Diskussion um eine neue Einheits- bzw. zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften (a. g. O.), also auf „Landstraßen“, sollte im Vorfeld berücksichtigt werden, auf welche Streckenabschnitte sich solch eine Maßnahme bzw. Regelung bezieht. Die Frage lautet: Wie verhält es sich mit den Streckenabschnitten, die schon jetzt mit Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit belegt sind oder auf denen Verkehrsbeeinflussungsanlagen (mit Matrixzeichen) den Verkehr regeln? Welche Strecken sind genau betroffen und welche Kriterien werden zur Beurteilung einer Geschwindigkeitsobergrenze zu Grunde gelegt?

Noch gibt es z. B. auf einigen Autobahnabschnitten das Hinweisschild Richtgeschwindigkeit „130“ – entstanden aus der so genannten Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung1) – zuletzt geändert im Jahre 2009 – dort ist ein Richtwert festgeschrieben, der den auf diesen Strecken befindlichen Kraftfahrzeugfahrenden ihre Verantwortung zur Überprüfung der eigenen gefahrenen Geschwindigkeit regelmäßig ins Gedächtnis ruft. Eine gute Idee!

Was sagt die StVO über die richtige Wahl der Geschwindigkeit? Sie zählt viele Faktoren auf, die für die richtige Wahl der zu fahrenden Geschwindigkeit entscheidend sind. Angefangen mit den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers über die Straßenbeschaffenheit und Witterung bis zu den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung. Im StVO-Kommentar (17. Aufl. 8/2020) beschreibt R. Schurig zu § 3 – StVO – unter 2 Erläuterungen: „Fahren auf Sicht – nur so schnell zu fahren, dass innerhalb der übersehbaren Strecke vor einer Gefahrenstelle angehalten werden kann; Straßenverhältnisse – eine Straße nur so schnell zu befahren, wie es ihr Zustand erlaubt; Verkehrsverhältnisse – auch bei Anpassung an den Verkehrsfluss darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden; Gefahrenstellen und Wetterverhältnisse – bei Gefahrenstellen und ungünstiger Witterung richtet sich die zulässige Geschwindigkeit nach der Sicht und der Verpflichtung, noch vor Hindernissen rechtzeitig anhalten zu können.“ Weiterhin steht dort unter 2.4 Erläuterungen „Verkehrsbehinderndes Langsamfahren“: „Voraussetzung ist nicht die Behinderung eines Einzelnen, sondern des Verkehrsflusses, z. B. Fahren mit 80 km/h, wenn sich der Verkehrsfluss bei 100 km/h bewegt. Andernfalls würden Verkehrsteilnehmer zu sonst nicht gebotener Temporeduzierung oder riskanten Überholmanövern genötigt.“ – Dieser Teil der Erläuterung steht in Schurigs StVO-Kommentar zwar in einem anderen Kontext, so viel ist klar! – Zumindest für gut ausgebaute Strecken wirft diese Betrachtung aber die bange Frage auf: Könnte die Wahrscheinlichkeit überaus riskanter Überholmanöver durch eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des gesamten Verkehrsflusses auf z. B. 80 km/h (a. g. O.) am Ende sogar zunehmen? – Statt pauschal zu regulieren, sollte man vielleicht stärker berücksichtigen, auf welche Streckenabschnitte sich die Regelung jeweils bezieht …

1) Verordnung über eine allgemein Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung), zuletzt geändert im August 2009.

Das Verkehrszeichen 380 soll bis 31.10.22 ersatzlos gestrichen werden. Eine sofortige Entfernung der Schilder soll jedoch vermieden werden. In Zukunft wird das Zeichen für die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn weiterhin auf dem Verkehrszeichen 393 zu sehen sein.
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Elektronische Lernstandsbeurteilung – Ausbilden, was geprüft wird

ZIELGERICHTETE VORBEREITUNG

Seit 1. Januar 2021 wird die Optimierte Praktische Fahrerlaubnis-Prüfung (OPFEP) mit dem Fahraufgabenkatalog und dem neuen elektronischen Prüfprotokoll angewendet. Damit sollen verbindliche Standards geschaffen werden, um sicherzustellen, dass bundesweit alle Absolventen dazu befähigt werden, auf allen Strecken (auch international) ein Kraftfahrzeug „sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst“ zu führen. Den einheitlichen Rahmen dazu bilden für die Prüforganisationen die Fahraufgabenkataloge und das „elektronische Prüfprotokoll“ (ePp). Auf dieser Basis arbeitet auch das neue Tool „eLBe“.

Grundlage für die neue Durchführung der praktischen Fahrerlaubnisprüfung mittels elektronischem Prüfprotokoll (ePp) sind die „Fahraufgabenkataloge der praktischen Fahrerlaubnisprüfung“. Sie sind ein umfangreicher Teil der neuen Prüfungsrichtlinien. Durch sie soll die individuelle Fahrkompetenz der Bewerber nach neuen Standards bewertet werden. Den Sachverständigen dient dazu als Werkzeug das „elektronische Prüfprotokoll“, mit dem sie in der Lage sind, zu dokumentieren und eine Rückmeldung zu geben. Dazu kann das Werkzeug für die Fahrlehrer, die „elektronische LernstandsBeurteilung“, in diesem Prozess eine wesentliche Rolle spielen.

OBJEKTIV UND TRANSPARENT

In den für jede Klasse einzeln beschriebenen Fahraufgabenkatalogen sind nicht nur die sicherheitsrelevanten Fahraufgaben selbst, sondern auch die Anforderungen an die Fahrerlaubnisbewerber für die Bewältigung der Aufgaben detailliert definiert. Die inhaltliche Festlegung von Fahrkompetenzbereichen, Fahraufgaben und den dazugehörigen Bewertungs- und Entscheidungskriterien dient der Erhöhung der Objektivität und Transparenz des Prüfungsverfahrens. Deshalb wird der Fahraufgabenkatalog zu einer der zentralen Grundlagen für die Ausbildung in den Fahrschulen – und verbindlicher Bestandteil jeder praktischen Prüfung: Die Durchführung aller Fahraufgaben ist rechtlich ver­bindlicher Prüfungsinhalt. Dabei muss der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer (aaSoP) alle Fahraufgaben aufsuchen, sofern dies durch die äußeren Bedingungen möglich ist. Im Sinne der adaptiven Prüfstrategie erfolgt dies gegebenenfalls wiederholt. Das heißt, er muss sich vergewissern, ob ein beobachtetes Verhalten des Bewerbers nur situativ war oder als systematisch einzustufen ist.

DIREKTER WEG ZUR PRAKTISCHEN PRÜFUNG

Nachdem die aaSoP zur Bewertung der praktischen Prüfung die standardisierten elektronischen Prüfprotokolle (ePp) einsetzen, ist es nur konsequent, wenn die Fahrschulen ihre Kundschaft mit einer ganz ähnlichen Software intensiv auf die Prüfung vorbereiten. Mit der theoretischen Grundlage in den Fahraufgabenkatalogen sowie der praktischen Software zur LernstandsBeurteilung bereiten Sie Ihre Kundschaft zielgerichtet auf die erwartete „Bewältigung sicherheitsrelevanter Fahraufgaben“ vor, ohne Umwege, eben „Ausbilden, was geprüft wird“!

TRANSPARENZ IN DER AUSBILDUNG

Erst recht, wenn das neue Werkzeug so perfekt in die Fahrschulverwaltung eingebunden ist wie „eLBe“ in das DEGENER Fahrschuloffice 360°! Der Vorteil: Ausbildung und Bewertung der Fahrkompetenzen folgen nicht nur demselben Katalog wie in der amtlichen Prüfung. Zudem werden die „eLBe“-Daten direkt an das Fahrschuloffice übertragen. Dadurch sind die Daten nicht nur jederzeit für den Fahrlehrer abrufbar. Gleichzeitig können Sie Ihren Schülerinnen und Schülern jederzeit eine objektive Einschätzung des Lernstandes sowie eine genaue Dokumentation der Ausbildung geben: Denn Ausbildungsdokumentation und elektronische LernstandsBeurteilung werden direkt an Ihr Fahrschuloffice 360° übertragen und sind sofort verfügbar im Büro, für die Fahrlehrer (mobil) und für den Fahrschüler im Fahrschulcampus 360°. – Näher an der praktischen Prüfung!

Vorbereitung und Bewertung gemäß dem Fahraufgabenkatalog – So haben Sie den Lernverlauf Ihres Schülers im Blick! © DEGENER
Mit der elektronischen Lernstandsbeurteilung (eLBe) können die Leistungen der Fahrschüler dokumentiert und beurteilt werden – und das transparent und rechtssicher! © Adobe Stock
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