Auto – Frühling – Pannen-Ängste

Auto – Frühling – Pannen-Ängste

Reifen-Platzer

Teil 2 der Ergebnisse einer Online-Kundenbefragung.
© reifen.com

Der Wechsel der Jahreszeiten bringt häufg auch einen Wechsel auf Sommerreifen mit sich: Offensichtlich wird diese Gelegenheit zu selten genutzt, um eine gründliche Prüfung der Reifen vorzunehmen und damit für eine möglichst pannensichere Ausstattung des Fahrzeugs zu sorgen. „Reifenschäden sind nur selten auf den Hersteller zurückzuführen. Häufg werden sie vom Autofahrer verursacht“, resümiert deshalb die Redaktion der Zeitschrift auto motor und sport und zählt auf, „welche Fehler im Umgang mit Reifen zu Vorbeschädigungen führen, die nicht selten in einer Reifenpanne enden“. So könnten Fremdkörper im Reifen nicht nur zu schlagartigem oder langsamem Luftverlust führen, sondern das Eindringen von Feuchtigkeit durch Risse oder Schnitte im Gummi ermöglichen und den Reifen durch Rostbildung der Stahldrähte von innen beschädigen. Ähnliches gelte für die falsche Lagerung (z. B. über den Winter). Daneben sei das Bordsteinparken eine häufige Ursache von Reifenschäden, die sich nur schleichend bemerkbar machen.

Ein weiterer vermeidbarer „Anwendungsfehler“ sei zu niedriger Luftdruck: „Selbst wenn der Ernstfall nicht eintritt, nimmt der Reifen auf Dauer Schaden und verschleißt deutlich schneller als bei Einhaltung des geforderten Luftdrucks.“ Im schlimmsten Fall aber drohe der Reifen durch Überhitzung zu platzen. – Nur gut, dass die Umfragewerte des Reifenfachdiscounters reifen.com immerhin zeigen, dass sich ein Großteil im Fall eines Reifen-Platzers richtig verhalten würde: „88 Prozent der Autofahrer wissen, wie man sich bei einer Reifenpanne richtg verhält – sie lassen ihr Fahrzeug langsam ausrollen.“ Etwa 9 Prozent würden sich aber durch starkes Abbremsen zusätzlich in Gefahr begeben. Da gibt es noch Verbesserungspotenzial …

DiH (Redaktion)

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Bundesrat: „Gaffer“ effektiver bekämpfen

Bundesrat: „Gaffer“ effektiver bekämpfen

Wer nicht helfen kann, sollte an einer Unfallstelle vorsichtig vorbeifahren und Platz für die Helfer machen ... © DEGENER

Wer nicht helfen kann, sollte an einer Unfallstelle vorsichtig vorbeifahren und Platz für die Helfer machen © DEGENER

Menschen, die z. B. mit ihren Smartphones Videos oder Fotos von Unfällen, Anschlägen oder Naturkatastrophen aufnehmen oder solche Aufnahmen im Netz verbreiten, sollen künftig auch dann bestraft werden, wenn sie damit tödlich verunglückte Opfer bloßstellen. Das fordert der Bundesrat mit einem Gesetzentwurf, den er Anfang März beschlossen hat.

Wer an eine Unfallstelle kommt, tut gut daran, beim Absichern  der Unfallstelle zu helfen, Verletzten Ersthilfe zu leisten und Rettungskräfte zu verständigen. Doch plötzliches Bremsen, nur um Fotos oder ein Video von einer Unfallstelle zu machen, bedeutet nicht nur die Missachtung der Rechte der Verunglückten, sondern stellt auch eine Gefahr für andere Unbeteiligte dar. So heißt es z. B. in einem Medien-Bericht über einen schweren Unfall auf der A5: „Gaffer verursachen weitere Unfälle […] Bei einem schweren Verkehrsunfall auf der Autobahn A5 kamen am Montag mindestens vier Menschen ums Leben. Nach dem Unglück ereignete sich auf der Gegenfahrbahn ebenfalls ein schwerer Zusammenstoß. Der Grund: Das beste Foto der Opfer zu erhaschen …“ („Stern Online“)

Bereits seit Sommer vergangenen Jahres können Schaulustige, die den Einsatz von Rettungskräften behindern, wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden. Das Herstellen und Verbreiten von bloßstellenden Fotos und Videos Verstorbener ist jedoch nach wie vor straffrei. Das soll durch die Erweiterung geändert werden: „Unbefugte Aufnahmen von Toten und deren Verbreitung könnten dann mit Geldstrafen oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Auch der Versuch soll strafbar sein“ (Bundesrats-Drucksache 41/18, Beschluss).

Zunächst kann die geschäftsführende Bundesregierung zu dem Entwurf Stellung nehmen. Anschließend leitet sie ihn an den Bundestag weiter. Wann und ob dieser sich mit dem Vorschlag des Bundesrates beschäftigt, entscheidet der Bundestag. Ein Termin steht noch nicht fest.

DiH (Redaktion)

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Kältewelle: Kein Problem für Fahrschulen

Kältewelle: Kein Problem für Fahrschulen

Bestens vorbereitet durch den Winter – Starthilfe-Kabel inklusive. © GTÜ

Bestens vorbereitet durch den Winter – Starthilfe-Kabel inklusive. © GTÜ

Die Frage stellt sich in unregelmäßigen Abständen immer wieder neu – und gerade, wenn ein paar milde Winter  hintereinander das Gelernte vergessen machten, ist es wieder so weit: Wie war das noch mit der Starthilfe, dem sogenannten „Überbrücken“?

Minusgrade belasten den Stromhaushalt im Auto extrem: Verbraucher wie Radio, Licht, Heckscheiben- und Sitzheizung daher besser erst einschalten, wenn der Motor läuft. Hinzu kommt, dass die Stromspeicher schon bei Temperaturen um minus 10 Grad nur noch etwas mehr als die Hälfte ihrer normalen Kapazität bereitstellen können, betonen die Fachleute der Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ). Am Ende schafft es der Akku nicht mehr, den Motor zu starten.

Dann kann man mit der richtigen Anleitung auch als Laie mit einem Starthilfekabel und einem zweiten Fahrzeug Starthilfe leisten. Um Fehler zu vermeiden, damit keine Schäden an der empfindlichen Elektronik entstehen oder sogar Stromschläge passieren, empfiehlt der Auto Club Europa (ACE) eine Schritt-für-Schritt-Anleitung. Am besten geht man solche „Arbeitsschritte“ einmal in der Fahrschule gründlich durch oder schaut erfahreneren Helfern über die Schulter. Damit es gar nicht erst soweit kommt, raten die GTÜ-Experten, auf einen funktionsfähigen und voll geladenen Akku zu achten und gegebenenfalls Ladegeräte zum Anschluss an die heimische Steckdose zu nutzen. Wer ganz sicher gehen will, kann die Batterie z. B. im Herbst in einer Werkstatt prüfen und gegebenenfalls austauschen lassen, um einen spontanen „Totalausfall“ und Stillstand zu vermeiden.

DiH (Redaktion)

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Kennzeichen „blau“ / Frist für AM 15 verlängert

Kennzeichen „blau“ / Frist für AM 15 verlängert

Versicherungskennzeichen

Versicherungskennzeichen für Kleinkrafräder bis zum 1. März erneuern.
Foto: HUK-COBURG

Mit Umweltzonen haben beide Fahrzeugarten nichts zu tun: Als Zweiräder sind sowohl Mofas als auch Mopeds und andere Fahrzeuge (siehe unten) von den Regelungen ausgenommen. Ihre Fahrer haben weder Angst vor blauen Plaketten noch vor den blauen Versicherungskennzeichen, die ab März fällig werden. Auch äußerlich sind die Fahrzeuge seit Änderung der Fahrerlaubnisverordnung im Dezember 2016 nicht mehr zu unterscheiden: Damals ist die Bedingung „einsitzig“ für Mofas entfallen. Einzig die Fahrerlaubnis und das Ein- bzw. „Aufstiegsalter“ unterscheiden sich noch dahingehend, dass 15-Jährige nur bis 25 km/h und erst 16-Jährige bis 45 km/h schnell unterwegs sein dürfen. Jedenfalls in den meisten Bundesländern.

In Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern war es bereits seit 2013 im Rahmen des Modellprojekts „Moped ab 15″ den Jugendlichen vergönnt, statt über den „Umweg“ der Mofa-Prüfbescheinigung direkt die erste „echte“ Fahrerlaubnis, den Führerschein der Klasse AM, zu erwerben. Projektbegleitend wurden Studien zur Verkehrssicherheit und zum Mobilitätsverhalten erstellt, vornehmlich, um eine bundesweite Anwendung zu prüfen. Ende April 2018 sollte der Versuch auslaufen.

Daraus wird jetzt nichts: Laut Bundesverkehrsministerium (BMVI) haben die Studien „keine eindeutigen Ergebnisse“ erbracht. Deshalb werde das Modellprojekt auf zwei Jahre verlängert, aber erneut befristet, das heißt, am Ende der Laufzeit möglicherweise beendet – von einer Ausweitung auf alle Bundesländer keine Rede.

Immerhin, einen „Bruch“ soll es nicht geben, „das BMVI hat die Länder aufgefordert, in diesem Zeitraum weitere Daten zu erheben. Die Verlängerung wird rechtzeitig erfolgen, so dass das Projekt ohne Unterbrechung weitergeführt werden kann. Die Behörden vor Ort werden entsprechend informiert. Sie werden gebeten, einen reibungslosen Übergang sicherzustellen.“

Sachsen-Anhalt hat laut Verkehrsminister Thomas Webel mit dem „Moped-Führerschein mit 15“ gute Erfahrungen gemacht, berichtet MDR-aktuell. Allein im vergangenen Jahr häten im Land knapp 2000 Jugendliche praktische Prüfungen absolviert. Die Unfallzahlen häten sich nicht erhöht. Nach Ministeriumsangaben wurden 2017 in Thüringen knapp 3000 und in Sachsen gut 4000 Prüfungen absolviert.

DiH (Redaktion)

Für welche Fahrzeuge gilt das Versicherungs-Kennzeichen?

  • Kleinkrafträder, wie Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 cm³ Hubraum haben und nicht schneller als 45 km/h fahren;
  • Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder tretunabhängiger Motorunterstützung über 6 bis max. 45 km/h;
  • Segways und ähnliche Mobilitätshilfen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h;
  • Quads und Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h und einem Hubraum von max. 50 cm³;
  • E-Roller, mit Betriebserlaubnis und max. 45 km/h Höchstgeschwindigkeit;
  • Motorisierte Krankenfahrstühle;
  • Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h, die bereits vor dem 01.03.1992 versichert waren.
QUELLE: GDV
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Vorsicht, wenn sie fallen – eiskalte Bruchstücke

Vorsicht, wenn sie fallen – eiskalte Bruchstücke

Lkw-Fahrer können ihre Fahrzeuge mit Enteisungsanlagen von Schnee und Eis befreien. Foto: Günzburger Steigtechnik

Lkw-Fahrer können ihre Fahrzeuge mit Enteisungsanlagen von Schnee und Eis befreien.
Foto: Günzburger Steigtechnik

„Verliert ein Lkw oder auch ein Pkw während der Fahrt Eisstücke oder feste Schneereste von seiner Ladefläche oder vom Dach, begeht der Fahrer nach § 23 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) in Verbindung mit § 49 StVO – Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers – eine Verkehrsordnungswidrigkeit“, betont die Landesverkehrswacht mit Blick auf die
häufige Begleiterscheinung eines plötzlichen Wintereinbruchs.

„Während beim Pkw das Erkennen und Beseitigen von Schnee und Eis auf dem Fahrzeug kein Problem darstellt, ist dies beim Lkw mit teils erheblichen Schwierigkeiten verbunden“, stellt der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) in einem besonderen Flyer zu diesem Thema fest: „Zum Erkennen von Schnee- und Eisschichten, besonders wenn diese geringe Dicken aufweisen, ist es im Rahmen der Abfahrtkontrolle für das Fahrpersonal unabdingbar, sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass sich keine Fremdgegenstände auf dem Aufbau und dem Dach des Fahrerhauses befinden.“

Einige Lkw- oder Aufbauten-Hersteller bieten inzwischen so etwas wie ein Airbagsystem an, das die Plane anhebt, damit Wasser ablaufen kann und sich keine Taschen in der Plane bilden, in denen sich Eis ablagern könnte. Eine andere Methode ist beispielsweise die Verwendung einer Leiter zum Besteigen des Fahrzeugaufbaus – dabei sind allerdings die Bestimmungen der Berufsgenossenschaft zu beachten. Schließlich empfehlen sich sogenannte Räumstellen, die auf einigen Rast- und Parkplätzen entlang der Hauptverkehrswege in Deutschland und z. B. in Österreich eingerichtet sind.

Eine aktuelle Liste der bundesweiten Räumstationen findet sich auf der folgenden Webseite des DVR: www.dvr.de/eisundschnee.

DiH (Redaktion)

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