Gericht urteilt: Gesetzliches Parkverbot teilweise unwirksam?

Gericht urteilt: Gesetzliches Parkverbot teilweise unwirksam?

Parkverbot

Beispiel für die „Konkretisierung“ des Parkverbots durch eine Grenzmarkierung (Z 299). © DEGENER

Das „Parken auf schmalen Straßen gegenüber Ein- und Ausfahrten von Grundstücken“ ist nicht grundsätzlich verboten. Nachdem sein Antrag, das Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO durch Anordnung von Verkehrszeichen wie Grenzmarkierung oder Haltverbot zu konkretisieren, abgelehnt wird, verklagt ein Karlsruher Hausbesitzer die Stadt.
Die Vertreter der Stadt waren nach einem Fahrversuch vor Ort zu dem Schluss gekommen, die Fahrbahn sei beim Grundstück des Klägers nicht im Sinne des gesetzlichen Parkverbots „schmal“, weil die Ausfahrt auch bei gegenüber parkenden Autos in vorsichtiger Fahrweise und bei frühzeitigem Einlenken mit maximal zweimaligem Vor- und Zurücksetzen möglich sei. Das Verwaltungsgericht schloss sich dieser Auffassung an, obwohl der Kläger beim erneuten Ortstermin demonstrierte, dass er mit seinem Auto erst nach dreimaligem Rangieren auf die Straße fahren könne.

Letztlich wies das Verwaltungsgericht die Klage u. a. mit der Begründung ab, „angesichts des heutigen Straßenverkehrs und des herrschenden Parkdrucks sei je nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen auch ein dreimaliges Rangieren mit einem Auto heute üblicher Größe noch verkehrsadäquat.“ Der Kläger habe also weder Anspruch auf zusätzliche Verkehrszeichen noch könne er sich auf die Straßenverkehrsordnung berufen. Denn das besagte Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Der Begriff „schmal“ genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen und sei daher für das Erkennen eines Parkverbots untauglich.

Da die Frage der Wirksamkeit eines Paragrafen der Straßenverkehrsordnung grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Ob und wann das geschieht, ist zurzeit noch offen.

Eine Rechtsnorm in Bedrängnis: Sorgt das Urteil für eine Neudefinition vor dem Bundesverwaltungsgericht?
StVO
§ 12 Halten und Parken
(3) Das Parken ist unzulässig
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

Quelle: VGH Mannheim

DiH (Redaktion)

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Smarte Städte – autonome Autos: CeBIT 2017

Smarte Städte - autonome Autos:
CeBIT 2017

Self-Driving-Car

Self-driving car „Sedric“ von VW – ein selbstfahrendes Automobil. (Volkswagen)

Gigabit-Gesellschaft, 5-G-Strategie, Vernetzung sowie die neuesten Entwicklungen und Techniken zum automatisierten Fahren – das sind neben „Drohnen“ und „Virtueller Realität“ zentrale Themen auf der diesjährigen Technologie-Ausstellung CeBIT in Hannover. In der Zeit vom 20. bis 24. März werden Neue Technologien, Künstliche Intelligenz, Humanoide Roboter oder Anwendungen der Virtuellen Realität erlebbar gemacht und gezeigt, was künftig machbar ist.

Zum Beispiel im Straßenverkehr, genauer, im teil- und vollautomatisierten Individualverkehr. Auf einem 150 qm großen Show-Bereich können die Besucher des BMVI die Zukunft des Autos selbst erleben. Unterstützt durch die Unternehmenspartner des „Digitalen Testfelds Autobahn“ macht das Ministerium Zukunftstechnologien sichtbar: Vieles, was beispielsweise im „Labor unter Realbedingungen“ auf der A9 erprobt wird, wird als Show-Case (Schaufenster) „erlebbar“ gemacht.

Einiges ist bereits tatsächlich umgesetzt und hält nach und nach als „Assistenzsystem“ serienmäßig Einzug in die modernen Fahrzeuge von heute. Der Gesetzgeber arbeitet bereits an einer rechtlich sicheren Grundlage zur Einführung hoch- bis vollautomatisierter Fahrzeuge und das Digitale Testfeld auf der A 9 soll ab 2018 um einen „Testring für autonomes Fahren zwischen Hannover, Braunschweig und Salzgitter“ ergänzt werden.

Autokonzerne stellen bereits erste autonome Fahrzeugkonzepte vor, wie jüngst Volkswagen auf dem Genfer Salon: Sedric (self-driving car) soll einen ersten Ausblick auf die innovative, für jedermann nutzbare und dennoch stets an den persönlichen Bedürfnissen und Wünschen orientierte Form der neuen individuellen Mobilität darstellen. Zwar ist unklar, ab wann man sich konkret ein solches „Robo-Taxi“ rufen kann, aber „Viele Elemente und Funktionen dieses Concept Cars werden wir in den kommenden Jahren in den Fahrzeugen unserer Marken wiederfinden“, erklärte Konzernchef Müller bei der Präsentation in Genf.

Die Veranstalter der CeBIT schwärmen bereits heute von den smarten Städten der Zukunft, die vom Internet der Dinge, den Big-Data-Auswertungen oder der Künstlichen Intelligenz profitieren können: „Ein Verkehrsfluss, der nie stockt, dynamische Navigationssysteme, die jeden Autofahrer individuell zum freien Parkplatz leiten, und intelligente Technologie, die Energie effizient dorthin bringt, wo sie benötigt wird – die Visionen der Städte von morgen klingen fast zu gut, um wahr zu sein. Auf der CeBIT zeigen jedoch einige Unternehmen: Diese Vorstellungen sind keineswegs überzogen, sondern mithilfe der Digitalisierung bereits in greifbare Nähe gerückt.“

www.cebit.de

DiH (Redaktion)

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Berliner Landgericht sorgt für Diskussionen:

Berliner Landgericht sorgt für Diskussionen:

Urteil wegen Mordes nach tödlichem Unfall bei einem illegalen Straßenrennen

Zwei junge Männer rasen mit hoher Geschwindigkeit durch Berlin, missachten mehrere rote Ampeln und verursachen schließlich einen Unfall, bei dem ein Unbeteiligter stirbt. Da sie die Folgen ihres Handelns billigend in Kauf genommen hätten, gingen die Richter des Berliner Landgerichts von einem „bedingten Tötungsvorsatz“ aus.

In der Mitteilung des Gerichts heißt es weiter: „Darüber hinaus hätten die Angeklagten das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Tatmittels verwirklicht. Die Angeklagten hätten ihre Autos, schwere und PS-starke Gefährte, nicht mehr unter Kontrolle gehabt und damit eine hohe Anzahl von anderen Verkehrsteilnehmern und Passanten auf dem auch nachts stark frequentierten Kurfürstendamm in Gefahr gebracht. Sie hätten es dem Zufall überlassen, ob und wie viele Menschen durch ihr Verhalten zu Schaden kommen.“

Das Urteil bewegt die Gemüter und wird ganz unterschiedlich gewertet. So fragt Reinhard Müller in einem Kommentar in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ): „Lebenslang für Raser – sind wir jetzt alle potentielle Mörder?“, während z. B. Stefan Heimlich, Vorsitzender des Auto Club Europa (ACE) es begrüßt, „dass das Landgericht Berlin hier ein hartes Urteil fällt“ und auf Abschreckungswirkung hofft: „Illegale Rennfahrer ignorieren bewusst, dass andere Verkehrsteilnehmer getötet werden können, und disqualifizieren sich damit selbst, eine harte Strafe und ein lebenslanges Fahrverbot sind hier angemessen“, so Heimlich. Auch die Reaktionen, die z. B. das Nachrichtenmagazin FOCUS-Online oder der Deutschlandfunk gesammelt haben, reichen von überzeugter Zustimmung bis zu skeptischen Zweifeln an der Rechtsstaatlichkeit: „Die Richter haben ein Zeichen gesetzt“ (Die Welt, Berlin), „Rasen tötet, es ist kein Kavaliersdelikt“ (Rheinpfalz, Ludwigshafen), „Der Druck auf Staatsanwaltschaften wird wachsen“ (Der Tagesspiegel, Berlin), „Ein schwacher Trost für die Hinterbliebenen“ (Badisches Tagblatt, Baden-Baden), „Der Richterspruch lässt Fragen offen“ (Westdeutsche Allgemeine Zeitung, Essen), „Exemplarische Bestrafungen passen nicht zu einem Rechtsstaat“ (Stern, Hamburg), „Härtere Strafen machen die Gesellschaft nicht friedlicher“ (Kölner Stadt-Anzeiger), „Der Bundesgerichtshof sollte das Berliner Urteil in der Revision korrigieren“ (Badische Zeitung) …

Das Urteil (Aktenzeichen: 535 Ks 8/16) ist noch nicht rechtskräftig. Die Verteidigung wird das Urteil auf dem Wege der Revision anfechten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird mit Spannung erwartet.

DiH (Redaktion)

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Narrenfreiheit? Ja, aber in Grenzen …

Narrenfreiheit? Ja, aber in Grenzen ...

Autoschluessel_auf_Eis

Wer ausgelassen feiern will, sollte den Autoschlüssel bis zum Ausnüchtern „auf Eis“ legen. © HUK-COBURG

Verkleiden, schminken, mal ganz ein Anderer sein – wenn man das Auto stehen lässt, sollte das doch wohl kein Problem sein … oder? Neben verkleideten Autofahrern sollten auch feiernde Fußgänger vorsichtig sein, rät die HUK-COBURG. Für Fußgänger gibt es zwar keine Promille-Grenze. Dennoch: Stelle ein Gericht fest, dass der betrunkene Fußgänger am Unfall schuld sei, hafte auch er, erklärt Sven Rademacher vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR). Auch Radfahrer können zur Verantwortung gezogen werden: „Wer alkoholisiert auf sein Rad steigt und einen Unfall verursacht, kann ebenfalls seinen Führerschein verlieren. 0,3 Promille reichen auch hier aus. Und wer mit 1,6 Promille im Blut erwischt wird, muss ohnehin mit einem Verfahren rechnen – unabhängig davon, ob er einen Führerschein hat oder nicht“, warnt die HUK-COBURG.

Auch wer z. B. mit einem Restalkohol von „nur“ 0,3 Promille beim Fahren ertappt wird, kann schon mit Führerscheinentzug, Punkten und einem Bußgeld rechnen. Sofern etwa eine Fahruntüchtigkeit durch Schlangenlinien-Fahrten nachgewiesen wird. Autofahrer, die mit 1,1 Promille oder mehr aus dem Verkehr gezogen werden, gelten als absolut fahruntüchtig. Selbst ohne alkoholtypisches Fehlverhalten im Straßenverkehr begehen sie nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.

Fahranfänger sollten bedenken: Sie dürfen bis zum 21. Geburtstag beziehungsweise während der Probezeit überhaupt keinen Alkohol trinken, wenn sie mit dem Auto unterwegs sind. Sollte es beim Autofahren zum Unfall kommen, wirkt sich das oft auch auf den Versicherungsschutz aus, warnt die HUK-COBURG. So könne sich die Kasko-Versicherung auf Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlen – hier spielt die Alkoholkonzentration im Blut ebenfalls eine wichtige Rolle. In dem Zusammenhang sollte man übrigens nicht vergessen, dass man um die zehn Stunden braucht, um ein Promille Alkohol wieder abzubauen. Im Zweifelsfall gilt also auch am Morgen danach: Auto stehen lassen!

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Winter Ade – Salzkruste geh

Winter Ade - Salzkruste geh

Schnell mal mit dem Auto durch die Waschstraße – und der Schmutz ist Geschichte! Das denken sich viele Fahrer. Doch Vorsicht, wenn man bei niedrigen Temperaturen durch die Waschstraße fährt: Um das Fahrzeug vor Kratzern zu schützen, sollte es vorab von Eis und Schmutzresten befreit werden. „Salzkristalle und Splitt können in Kombination mit Bürsten und Textillappen wie Schmirgelpapier wirken und Lack bzw. Scheiben beschädigen“, sagt Kfz-Versicherungsexperte Frank Bärnhof von CosmosDirekt.
Dabei muss eine gute Wäsche nicht einmal viel Geld kosten, betonen z. B. Experten des ADAC: „Teuer ist nicht besser: Auch die einfachen Programme machen ein Auto sauber und reichen daher meistens aus.“ Allerdings müsse das Auto neben der „Vorabdusche“ weiter vorbereitet werden. Antenne ggf. abschrauben oder einfahren, Fenster schließen und die Scheibenwischer ausmachen, auch an den Regensensor denken und Hinweise an den Waschanlagen beachten!
Bei Frost die Wagenwäsche besser verschieben. Denn bei Minusgraden frieren nasse Schlösser, Fenster, Türen und Scheibenwischer rasch ein, Gummidichtungen können „festkleben“ und reißen, und auf dem nassen Auto kann sich Eis bilden. Wer dennoch in die Waschstraße fährt, sollte darauf achten, dass das Auto nach der Wäsche komplett abtrocknet, und außerdem die Türdichtungen mit Tüchern abwischen. Zur Reinigung des Fahrzeugs gehört es ebenfalls, die Innenseiten der Scheiben zu putzen, um den durch Heizungsluft und Feuchtigkeit entstandenen winterlichen Schmutzfilm zu entfernen. Außerdem sollte auf der Fahrt nach dem Waschen kräftig gelüftet werden, damit das Glas von innen nicht so schnell wieder beschlägt oder vereist. Nach der Wäsche zudem unbedingt eine Bremsprobe machen:
Einfach auf gerader Strecke – ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden! – die Bremse betätigen, damit sich daran kein Eis ablagert.
Weitere Informationen unter: www.cosmosdirekt.de und presse.adac.de

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