Weihnachten richtig beleuchtet

Weihnachten richtig beleuchtet

Nicht alles was gut aussieht gehört in bzw. ans Fahrzeug © DEKRA

Nicht alles was gut aussieht, gehört in bzw. ans Fahrzeug © DEKRA

In Häusern und auch in den Gärten leuchtet die weihnachtliche Dekoration. Lichter, Sterne und Weihnachtsmänner zieren das Heim. So manch einer kommt da auf die Idee, die festliche Stimmung auch in seinem Fahrzeug zu verbreiten. Gerade Lkw-Fahrer, die viel Zeit in ihrem Fahrzeug verbringen, neigen dazu. Doch sind Lampen, Lichterketten, Tannenbäume und anderer beleuchteter Weihnachtsschmuck während der Fahrt laut Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO, § 49a Abs. 1) nicht erlaubt.

„Die Dekoration beeinträchtigt die Sicht des Fahrers und kann von anderen Verkehrsteilnehmern falsch interpretiert werden – etwa als Warnleuchte. Bei plötzlichen Bremsmanövern wird der festliche Schmuck zudem zum gefährlichen Geschoss“, so die DEKRA. Auch wenn die bunten Lichter schön aussehen, gilt Dekoration, die im oder am Auto blinkt oder leuchtet als unzulässige Beleuchtungseinrichtung (§ 49a StVZO). „Bei Verstößen droht nicht nur ein Bußgeld. Bei eigenmächtigen Veränderungen kann sogar die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlöschen und damit auch der Versicherungsschutz verloren gehen“, warnt die DEKRA. Denn die Lichterketten, so schön sie sind, können andere Autofahrer ablenken und zu Unfällen führen. Zudem können sie auch die Sicht des Fahrers selbst behindern z. B. durch Reflexionen in den Scheiben.

Also: Besser die Lichter, Sterne und Weihnachtsmänner bleiben in Heim und Garten. Dort lässt sich die Vorweihnachtszeit und die festliche Dekoration doch auch viel entspannter genießen.

AnK (Redaktion)

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Sicher mobil – zu jeder Zeit, in jedem Alter

Sicher mobil – zu jeder Zeit, in jedem Alter

Lass-Aelteren-Zeit-im-Strassenverkehr

© Deutscher Verkehrssicherheitsrat

Im allgemeinen Gewusel und den bunten Hell-Dunkel-Wirrwarr der Vorweihnachtszeit wird wieder einmal „Paragraf 1“ zur wichtigsten Regel im Straßenverkehr: „(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“ (§ 1, StVO).

Das gilt nicht nur für die Kraftfahrzeug Führenden untereinander, die unnötige Blechschäden vermeiden möchten, sondern auch und im Besonderen gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern. Eine extrem gefährdete Gruppe rückt deshalb die Kampagne des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) in den Fokus: „Mehr als die Hälfte aller getöteten Fußgänger im Straßenverkehr ist 65 Jahre oder älter. Gerade das Queren der Fahrbahn erweist sich immer wieder als Problem. Ältere werden als ungeschützte Verkehrsteilnehmer schnell übersehen, ihr Tempo passt nicht immer in hektische Abläufe. Gleichzeitig nimmt im Alter die Verletzbarkeit zu, Unfälle haben schlimmere Folgen.“

In Berlin, Dortmund, Dresden, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, München und Stuttgart werben seit 1. Dezember 2019 Busse mit einprägsamen Motiven und Botschaften für ein rücksichtsvolles Verhalten gegenüber älteren Menschen im Straßenverkehr. „Ich fühl‘ mich jung. Ich brauche nur länger“ und „Ich geh‘ mit der Zeit. Aber langsamer als du“ lauten die humorvollen Botschaften, die dazu aufrufen, älteren Menschen eine sichere Verkehrsteilnahme zu ermöglichen.

Auch wenn es unter dem eigenen Termindruck manchmal schwerfällt: Wer hier das eigene Tempo drosselt, kommt am Ende meist genauso flott, aber viel entspannter und ruhigen Gewissens an sein Ziel. So kann es Weihnachten werden …

DiH (Redaktion)

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Neue Bescheinigung ab 2020: Mehr Übersicht, weniger Papier

Neue Bescheinigung ab 2020: Mehr Übersicht, weniger Papier

Neue Bescheinigung ab 2020

Der Gesetzgeber hat die Formulare für den Ausbildungsnachweis bzw. die Ausbildungsbescheinigung überarbeitet – und lässt ab 2020 auch die elektronische Unterschrift und Übermittlung zu.

So heißt es am 1. Januar 2020 in der Fahrschülerausbildungsordnung: „Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis (…) ist von dem Inhaber der Fahrschule (…) nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.“

Das unterschriebene, auf Papier gedruckte Formular dürfte dabei besonders wichtig sein für Fahrschüler, die etwas länger brauchen oder solche, die den Fahrschulbetrieb während der Ausbildung wechseln. Denn das Formular enthält den aktuellen Stand der Ausbildung – sowohl im theoretischen wie auch im fahrpraktischen Teil und hat eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren.

In der Begründung zur Änderungsverordnung weist der Gesetzgeber übrigens auf die Nachhaltigkeitsaspekte der Verordnung hin: „Die Nachhaltigkeit ergibt sich bezüglich der Managementregel Energie- und Ressourcenverbrauch sowie des Indikators Ressourcenschonung, da zum einen Ausbildungsnachweis und Ausbildungsbescheinigung in einem Dokument zusammengefasst werden und zum anderen der Abschluss der Ausbildung auch elektronisch bestätigt werden kann. Neben dem Papier für diese Dokumente wird damit auch Druckermaterial eingespart. Der Umfang lässt sich jedoch nicht ermitteln.“ (Bundesratsdrucksache 372/19)

DiH (Redaktion)

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E-Scooter: Verantwortlich ist der Nutzer

E-Scooter: Verantwortlich ist der Nutzer

So ist es recht: E-Scooter-Verleiher gehen jetzt auch selbst gegen Parksünder vor. © DEGENER

So ist es recht: E-Scooter-Verleiher gehen jetzt auch selbst gegen Parksünder vor. © DEGENER

Nachdem sie zunächst auf den Kosten für falsch geparkte bzw. wild abgestellte E-Tretroller (E-Scooter) sitzengeblieben sind, ziehen die Verleiher inzwischen verstärkt ihre Kunden zur Verantwortung: „Der E-Scooter-Anbieter Lime gibt ab sofort alle Verwarn-, Buß- oder gar Strafgelder an die Nutzer weiter. Ein Abstellfoto ist jetzt Pflicht,“ heißt es etwa bei der PCWELT.

Zwar würden sich laut Anbieter 98 Prozent der Lime-Kunden in Deutschland an die Regeln halten und korrekt parken. Dennoch habe man sich dazu entschlossen, Kunden für Verwarn- und Bußgelder haftbar zu machen, auch im Sinn der Zusammenarbeit mit den Städten und Behörden, berichtet das Magazin weiter.

Bei einem anderen Anbieter heißt es in den AGB beispielsweise: „TIER behält sich vor, mögliche Ansprüche wegen eines vom Kunden falsch bzw. nicht ordnungsgemäß abgestellten oder geparkten TIER eScooter gegen diesen geltend zu machen, insbesondere etwaige von der zuständigen Ordnungsbehörde oder sonstigen Stellen in diesem Zusammenhang berechtigterweise geltend gemachte Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten, sowie Kosten der Rückholung des TIER eScooters ersetzt zu verlangen.“ (Schreibweise laut Hersteller)

Alle anderen bußgeldbewehrten Verstöße, die Fahrende von Elektro-Tretrollern oder Elektro-Kleinstfahrzeug-Führende während der Fahrt begehen, werden ihnen von den Ordnungshütern ohnehin direkt angelastet: Das Fahren zu Zweit (10 €*), das Befahren einer nichtzulässigen Verkehrsfläche oder Nebeneinanderfahren (beides 15 €), die Missachtung einer „Rot“ zeigenden Ampel (60 €, 1 Punkt) und Alkoholverstöße, bei denen die Rollerfahrer mit anderen Kraftfahrzeug-Führenden gleichgestellt sind, also ab 0,5 Promille (500 €, 2 Punkte im Fahreignungsregister und 1 Monat Fahrverbot). – Bleibt zu hoffen, dass es zu den glühweinschweren Weihnachtsmärkten möglichst oft schneit und die E-Scooter fernab der Fußgängerzonen ordnungsgemäß parkend einfach stehen bleiben.

* alle €-Angaben = Regelsätze, bei Behinderung Anderer, Gefährdung oder Unfall entsprechend mehr. Quelle: KBA

DiH (Redaktion)

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Ein Regelwerk für alle: Die Straßenverkehrsordnung (StVO)

Ein Regelwerk für alle:
Die Straßenverkehrsordnung (StVO)

Sie betrifft nicht nur die Autofahrer, sondern nahezu alle Menschen unserer Gesellschaft, die sich täglich mit allerhand unterschiedlichen Verkehrsmitteln auf Straßen und Wegen im ländlichen wie städtischen Raum vorwärts bewegen. Da wundert es nicht, dass Vertreter aus allen Bereichen etwas zur Gestaltung der allgemeinen Regeln oder auch besondere Anliegen beizusteuern haben.

So sorgt sich die „Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland“ darum, dass „zwei Gruppen von Verkehrsteilnehmern nicht berücksichtigt“ werden: die Geländereiter und Kutschfahrer, im vorgeschlagenen Verordnungstext müsste es dann lauten „… Rad Fahrenden, Reitenden, Gespannfuhrwerken und …“.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) kritisiert unter anderem die vorgesehene Schaffung eines Abbiegepfeils für Radfahrer: „Der ähnliche Pfeil für Autofahrer hat erwiesenermaßen zu weniger Verkehrssicherheit und zu erheblichen Behinderungen vor allem des Fußverkehrs geführt. Vor allem Letzteres ist auch hier zu erwarten. Das neue Verkehrszeichen für Radschnellwege wird ähnlich bewertet: Sofern keine speziellen Regeln für den Verkehr auf Radschnellwegen bestehen, und das ist derzeit nicht der Fall, ist dieses Verkehrszeichen überflüssig und beinhaltet keine anderen Regelungen als Zeichen 237 oder 244.1 (Fahrradstraße).“

Der Verband VDV – Die Verkehrsunternehmen kritisiert die Freigabe des Bussonderfahrstreifens für den Individualverkehr. Sie stehe dem Ziel der Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs entgegen, „sie dehnt die Nutzungsmöglichkeit des Individualverkehrs auf die für den ÖPNV vorgesehenen Flächen aus, behindert so den ÖPNV und schafft für den privaten Autoverkehr neue Freiräume auf den anderen Fahrstreifen und sollte gestrichen“ werden.

Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände möchte ebenfalls die Sonderfahrstreifen allein dem ÖPNV vorbehalten und warnt außerdem z. B. vor den neuen Vorschriften zum Parken (§ 12, Halten und Parken) an Kreuzungen und Einmündungen: „Diese Regelung mit drei Maßen (2 Meter, 5 Meter, und 8 Meter) sind kompliziert und bewirken bei den Fahrzeugführern keine Akzeptanz. Die Problematik sollte baulich gelöst werden.“

Der Bundesverband Paket & Express Logistik (BIEK) schlägt sogar ein weiteres Verkehrszeichen vor: „Das Schild bedeutet: Für alle anderen Verkehrsteilnehmer, die nicht zu Zwecken des gewerblichen Be- und Entladens halten, besteht Haltverbot. Die Länge des Haltverbots ergibt sich aus den ergänzend angeordneten Grenzmarkierungen“.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hält ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen an Engstellen (Zeichen 277.1) für nicht zwingend erforderlich und gibt zu bedenken: „Durch die Festlegung eines Mindestabstands beim Überholen eines Radfahrenden von 1,50 m oder mehr ist ein Überholverbot an Engstellen schon gegeben und das Überholverbot per Verkehrszeichen eine Doppelung des bestehenden Verbots. Es gilt § 1 StVO: Rücksichtnahme.“

Der Fachverband Fußverkehr (FUSS) vermisst grundsätzlich „die konkrete Berücksichtigung des Fußverkehrs als eigenständige Verkehrsart“. – Man darf gespannt sein, inwieweit die weiteren Gesetzesberatungen der Länder im Bundesrat die eine oder andere Anregung in den Entwurf einfließen lassen.

DiH (Redaktion)

Geplante/vorgeschlagene neue Verkehrszeichen und Symbole:

QUELLE: BMVI / BIEK - Zum Vergrößern klicken

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