Blitzer-Apps: Legal, illegal, … egal?

Blitzer-Apps: Legal, illegal, … egal?

Wer sich künftig vom Handy warnen lässt, bewegt sich in einer Grauzone ... argetp21/DEGENER

Wer sich künftig vom Handy warnen lässt, bewegt sich in einer Grauzone … argetp21/DEGENER

Die beschlossene (derzeit aber noch nicht verkündete) Änderung des Paragrafen zu den „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden“ (§ 23 StVO), hin zu einem grundsätzlichen Verbot von Blitzer-Apps, markiert laut Medienberichten noch nicht den letzten Akt in der Benutzung von Handys als Radarwarner.

Grundsätzlich ist ab Inkrafttreten nicht nur spezielles „technisches Gerät (…), das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören … insbesondere … zur … Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)“ verboten, also besondere Warngeräte bzw. Navigationsgeräte mit integriertem Blitzerwarner. Durch die Ergänzung sollen nun auch Handys in das Verbot einbezogen werden: „Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“ (StVO, voraussichtlich ab März 2020). Bei Zuwiderhandlung drohen ein Punkt im Fahreignungsregister sowie ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro.

Eine faktische Verschärfung des Verbotes habe damit aber nicht stattgefunden, sagt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von „Geblitzt.de“. Er fügt hinzu: „Der Beifahrer wird auch weiterhin nicht erwähnt. Demnach liegt nahe, dass dieser nach wie vor den Fahrer darum bitten kann, das Tempo zu mindern. Solange er nicht auf die App hinweist.“ Auch wie die eigentliche Kontrolle des Handys vonstattengehen sollte, bleibe weiter offen: „Polizisten dürfen zwar Fahrzeugpapiere verlangen, den Betroffenen auffordern, das Auto zu verlassen und schauen, ob Warndreieck und Verbandkasten vorhanden sind, aber nicht so einfach das Auto ohne begründeten Verdacht betreten oder durchsuchen“, resümiert Ginhold. – Wer das Risiko einer Auseinandersetzung in der rechtlichen Grauzone scheut, sollte also das Handy beiseite legen, solange kein Beifahrer mit im Fahrzeug sitzt.

Vorsichtig sollte auch sein, wer meint, was im Internet legal angeboten wird, sei auch legal verwendbar. Zahlreiche Anbieter z. B. von Apps haben ihren Sitz im Ausland und fallen daher nicht unter die deutsche Rechtsprechung. Dazu kommt, dass in einigen Ländern auch in der EU der Einsatz von Blitzer-Warn-Apps durchaus zulässig ist. Unter dem Titel „Radarwarner: Diese Strafen drohen im Ausland“ hat die Online-Ausgabe der Computer-Bild Ende Februar eine Übersicht über die Rechtslage in den europäischen Nachbarländern zusammengestellt.

§ 23 StVO – ein Paragraf im Wandel

DiH (Redaktion)

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Neue EU-Reifen-Kennzeichnung

Neue EU-Reifen-Kennzeichnung

Der Rat der Europäischen Union hat eine Verordnung über neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf Parameter wie Kraftstoffeffizienz, Nasshaftung und Rollgeräusch angenommen. Ziel der Verordnung ist es, „die Kennzeichnung sichtbarer zu machen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr Informationen an die Hand zu geben, damit sie Reifen auswählen können, die sicherer, kraftstoffeffizienter und geräuschärmer sind.“

EU-Reifen-KennzeichnungDie Römischen Ziffern im oberen Bereich stehen für:

  • (I) QR-Code;
  • (II) Handelsname oder Handelsmarke des Lieferanten;
  • (III) Reifentypkennung;
  • (IV) Bezeichnung der Reifengröße, Tragfähigkeitskennzahl und Symbol der Geschwindigkeitskategorie, gemäß UNECE-Regelung Nr. 30 und UNECE-Regelung Nr. 54;
  • (V) Reifenklasse, d. h. C1, C2 oder C3;
  • (VI) Kraftstoffeffizienz-Piktogramm, -Skala und ‑Leistungsklasse;
  • (VII) Nasshaftungs-Piktogramm, -Skala und ‑Leistungsklasse.

Im unteren Bereich bedeuten:

  • (I) Piktogramm, Wert (in dB(A) re 1 pW, auf die nächste ganze Zahl gerundet) und Leistungsklasse für externes Rollgeräusch;
  • (II) Schneegriffigkeits-Piktogramm;
  • (III) Eisgriffigkeits-Piktogramm;
  • (IV) die Nummer dieser Verordnung, „2020/XXX“

Die überarbeitete Verordnung war von der Kommission im Mai 2018 vorgeschlagen worden. Am 13. November 2019 wurde eine vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielt. Ob das aussagekräftige Label aber tatsächlich die Fach-Beratung im Reifenhandel erspart, scheint zumindest fraglich.

DiH (Redaktion)

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Vorsicht: Fasching, Fastnacht oder Karneval

Vorsicht: Fasching, Fastnacht oder Karneval

Wer nach einem feuchtfröhlichen Abend in Bus, Bahn oder ins Taxi steigt, kann eigentlich nichts falsch machen. Foto: HUK-COBURG/Olaf Tiedje

Wer nach einem feuchtfröhlichen Abend in Bus, Bahn oder ins Taxi steigt, kann eigentlich nichts falsch machen. Foto: HUK-COBURG/Olaf Tiedje

Für viele Narren gehört das „Anstoßen“ mit einem „Schlückchen“ Alkohol genauso zur Karnevalsfeier Fasching wie die gute Laune. Fahranfänger haben hier keine Chance: Für sie gilt während der Probezeit knallhart die Null-Promille-Grenze, ihnen bleibt – wie allen unter 21-Jährigen auch – kein Spielraum. Und selbst für alle anderen gilt: Die 0,5-Promille-Grenze ist nur ein „theoretischer“ Wert.

Mit Konsequenzen müssen unter Umständen nämlich auch Personen rechnen, bei denen in einer Kontrolle weniger als 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration gemessen wird. Denn „schon geringe Alkoholmengen genügen, um die Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken,“ mahnt z. B. die HUK-Coburg:

„Bei Fahrauffälligkeiten (wie Schlangenlinien, zu dichtes Auffahren etc.) drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot, Punkte und ein Bußgeld. Wer mit 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, darf sich mindestens einen Monat nicht ans Steuer setzen und kassiert zwei Punkte in Flensburg.

Ist ein Autofahrer mit mehr als 1,1 Promille unterwegs, geht der Gesetzgeber automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Wen die Polizei so antrifft, der muss sich für mindestens sechs Monate von seinem Führerschein verabschieden. Weitere Konsequenzen sind drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe. Bei solch einer Trunkenheitsfahrt wird der Führerschein entzogen. Seine Rückgabe muss bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.“

Doch nicht nur die strafrechtliche Seite wird hier interessant. Nach Angaben der Versicherer kann sich nachgewiesener Alkoholkonsum bei einem Unfall auch auf den Versicherungsschutz auswirken: „Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt: Die Versicherung reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den Unfallverursacher in Regress. Maximal 5.000 Euro kann sie sich vom Schädiger zurückholen.“ – Auch wer nur mit einem „angetrunkenen“ Fahrer mitfährt, riskiert im Schadensfall Leistungskürzungen: „Wird der Beifahrer verletzt, können seine Ansprüche gekürzt werden, die er im Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätte. Dies gilt zum Beispiel für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt hier, dass ein Beifahrer, der sich zu einem Betrunkenen ins Auto setzt, sich selbst gefährdet und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht hat.“ (HUK-COBURG)

DiH (Redaktion)

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StVO: Turbogang und Turbulenzen

StVO: Turbogang und Turbulenzen

Bild-Montage: DiH

Bild-Montage: DiH

Nachdem die lang erwartete fahrradfreundliche StVO-Novelle nicht wie geplant zum Jahreswechsel in Kraft treten konnte, liegt mit den Empfehlungen der Ausschüsse jetzt ein ganz neuer Vorschlag zum Beschluss auf den Tischen im Bundesrat: Die Aufhebung der „Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V)“ – und die Einführung eines allgemeinen Tempolimits  von 130 km/h auf „Autobahnen (Zeichen 330.1), auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, sowie auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben“. (→ Ausschussempfehlung)

Den Ausgang der Abstimmung darf man gespannt erwarten. Ausgerechnet am Valentinstag soll über die mehr als 70 Änderungen, die sich auf nahezu alle Bereiche der Verordnung beziehen, abgestimmt werden. So soll sich der Bundesrat in einer zusätzlichen Entschließung auch kritisch mit weiteren Problemen der Verkehrspolitik befassen, z. B. „aus Verkehrssicherheitsgründen sowie zur Luftreinhaltung, zur Lärmminderung und zum Klimaschutz in der StVO die Regelgeschwindigkeit von 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften festzuschreiben“ (Empfehlungen, 591/1/19).

„Welche Ausschussempfehlungen im Plenum mehrheitsfähig sind, entscheidet sich am 14. Februar. Beschließt der Bundesrat Änderungen am Entwurf, müsste die Bundesregierung diese 1:1 umsetzen, um die Verordnung in Kraft setzen zu können.“ (Bundesrat kompakt)

DiH (Redaktion)

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Verkehrsgerichtstag empfiehlt mehr „Verkehrserziehung“

Verkehrsgerichtstag empfiehlt mehr „Verkehrserziehung“

 „Im Rahmen einer kontinuierlichen schulischen Verkehrserziehung soll aggressives Verhalten im Straßenverkehr unter sozialen und psychologischen Gesichtspunkten behandelt werden.“ (Deutscher Verkehrsgerichtstag) Foto: DEGENER

„Im Rahmen einer kontinuierlichen schulischen Verkehrserziehung soll aggressives Verhalten im Straßenverkehr unter sozialen und psychologischen Gesichtspunkten behandelt werden.“ (Deutscher Verkehrsgerichtstag) Foto: DEGENER

Arbeitskreis V der Goslarer Verkehrsexperten stellt fest, „dass in vielen Bereichen die für die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen geltenden Regeln zu wenig bekannt sind beziehungsweise nicht hinreichend beachtet werden.“ – Auch der nächste Satz der Empfehlungen lässt nichts Gutes ahnen: „Dieses gilt insbesondere für die Frage der geltenden Promillegrenzen, der zu nutzenden Verkehrsflächen und der zulässigen Fahrzeuge. Der Arbeitskreis setzt sich daher nachdrücklich für mehr Öffentlichkeitsarbeit, vor allem durch Information und Aufklärung auch durch Verleihfirmen, ein.“

Es fehlt offenbar an Verkehrserziehung, Regelkenntnis und Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit den neuen Verkehrsmitteln – und an Raum. Deshalb empfehlen die Fachleute einerseits „einen Ausbau der für die Nutzung der Elektrokleinstfahrzeuge erforderlichen Infrastruktur“ sowie die „verbindliche Ausrüstung mit Fahrtrichtungsanzeigern“ und andererseits „die Einführung einer Prüfbescheinigung zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeuges als Kraftfahrzeug“. Das allerdings geht dem Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) zu weit: „Damit entstünde ein weiteres Bürokratie-Monster rund um den E-Scooter,“ dafür fehle das notwendige Personal, um die Vorgaben flächendeckend zu kontrollieren und umzusetzen, mahnt DStGB-Hauptgeschäftsführer Dr. Gerd Landsberg. Statt einer (Mofa-) Prüfbescheinigung schlägt er vor, „den Umgang und die entsprechenden Verkehrsregeln im Rahmen der schulischen Verkehrserziehung zu thematisieren.“ Alternativ greift er den Vorschlag der Experten auf und favorisiert eine „Online-Schulung der Hersteller“, für die erfolgreiche Teilnehmer mit einer vergünstigten Nutzung belohnt werden.

Um den Ausbau einer „kontinuierlichen schulischen Verkehrserziehung“ geht es auch in den Empfehlungen von Arbeitskreis III, der sich mit dem wiederkehrenden Thema „Aggressivität im Straßenverkehr“ auseinandergesetzt hat. „Diesem Thema ist in den Lehrplänen aller Schulformen deutlich höheres Gewicht beizumessen.“ [Vielleicht sollten ja einmal Fahrlehrer als Fachlehrer „Gastunterricht“ an Schulen geben!] Außerdem müssten zur Eindämmung aggressiver Verhaltensweisen die „gesetzlichen Möglichkeiten“ wie die Anordnung von Verkehrsunterricht (§ 48 StVO), Seminarteilnahme (§ 153a Abs. 1 Nr. 7 StPO) sowie die Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) „konsequent ausgeschöpft“ werden. Als deutlich mahnendes Zeichen für die konsequente Umsetzung liest sich die Empfehlung Nr. 5: Die Einführung eines eigenen, punktbewehrten Bußgeldtatbestandes für „aggressives Posen“ im Straßenverkehr wird empfohlen. – Na, dann ist aber wohl „Schluss mit lustig“ …

→ alle Empfehlungen der Ausschüsse lesen Sie hier: Deutscher Verkehrsgerichtstag

DiH (Redaktion)

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