Saisonstart für „B 196“ – Schlüsselzahl zum Glück?

Saisonstart für „B 196“ – Schlüsselzahl zum Glück?

B196-Poster-mit-BUSpätestens im Frühling wird sich zeigen, wie viele Pkw-Fahrer sich zum (vielleicht nur saisonalen) Umstieg auf ein so genanntes Leichtkraftrad entscheiden – und ob es dabei am Ende um eine Stärkung der Elektromobilität, ums Roller fahren oder doch auch um rasante Leichtkrafträder geht …

Laut Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist es 25-jährigen Autofahrern, die seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B sind, seit Jahresbeginn möglich, eine Erweiterung der Fahrerlaubnis durch eine „Fahrerschulung ohne Prüfung“ zu erwerben: Viermal 90 Minuten Theorie, fünfmal 90 Minuten Praxis – und fertig! Jedenfalls im besten Fall. Weniger gelehrige Zweirad-Schüler sollten sich auf ein paar zusätzliche Stunden einstellen. Denn erst muss der Fahrlehrer überzeugt sein, „dass die Ausbildungsziele … (also z. B. die Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen) erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen“ (§ 6, Fahrschüler-Ausbildungsordnung), bevor er die neuen Zweiradfahrer allein auf die Straße lässt …

Weitere Besonderheit: Weil es nur für eine Fahrerlaubnisprüfung in einer der A-Klassen vorgeschrieben ist, muss nicht einmal auf einem Motorrad mit Gangschaltung geübt und gefahren werden. Wenn es die Fahrschule anbietet, kann die Ausbildung sogar auf einem den Vorgaben entsprechenden, mind. 90 km/h schnellen 125er Automatik-Roller durchgeführt werden. Am Ende steht die Eintragung der Schlüsselzahl im Führerschein und die Möglichkeit, mit dem günstigeren Roller oder Leichtkraftrad statt mit einem Zweitwagen z. B. zur Arbeit zu fahren. Einzige Wermutstropfen: die Erlaubnis gilt nur innerhalb Deutschlands, im Ausland (auch innerhalb Europas) bleiben Zweiräder über 50 cm³  trotz Eintragung tabu. Auch ein späterer Aufstieg in die „echten“ Motorrad-Klassen A2 (bis 35 kW) und A (alle Motorräder) ist nicht möglich. Dazu ist eine Fahrausbildung erforderlich – mit Prüfung.

DiH (Redaktion)

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WINDOWS 7 am Ende: Risikofaktor Updatemuffel

WINDOWS 7 am Ende: Risikofaktor Updatemuffel

Das Nationale IT-Lagezentrum im BSI erforscht die Schadsoftware. Quelle: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Das Nationale IT-Lagezentrum im BSI erforscht die Schadsoftware.
Quelle: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Seit dem 14. Januar 2020 ist das Betriebssystem Windows 7 offiziell am Ende: Hersteller Microsoft hat den Support eingestellt. Auf den ersten Blick funktionieren die Rechner zwar noch weiter wie gewohnt, aber nur auf eigenes RISIKO. Und nur für eine gewisse Zeit. Denn ohne technischen Support und regelmäßige Software-Updates entstehen mit der Zeit gravierende Sicherheitslücken durch neue Viren und Schadsoftware.

Wie so häufig gilt auch hier: Wer zu spät kommt, … oder deutlicher: Der muss dafür bezahlen. Laut ZDF-Meldung vom 13.1.2020 gehen Experten z. B. davon aus, „dass das Land Berlin eine sechsstellige Summe für einen gesonderten Support-Vertrag ausgeben muss, um die noch nicht umgestellten Arbeitsplätze am Laufen zu halten. Dort waren im Dezember erst knapp zwei Drittel der 82.000 IT-Arbeitsplätze auf Windows 10 umgestellt worden.“ Denn in der Berliner Stadtverwaltung habe man den Umstieg auf ein modernes Betriebssystem nicht rechtzeitig geschafft. Jüngstes Beispiel für die Gefährlichkeit moderner Schadsoftware ist die Warnung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI): „Achtung: Schadhafte SPAM-Mails im Namen mehrerer Bundesbehörden“. Die Besonderheit der Software: „Emotet ist eine Schadsoftware, die nach der ersten Infizierung des Computers oftmals weitere Schädlinge nachlädt, um wichtige Daten zu verschlüsseln. Dabei breitet sich die Schadware über komplette Netze aus. Die Versender fordern in vielen Fällen ein Lösegeld in Höhe von 100.000 Euro und mehr, wenn Unternehmen die Daten wieder entschlüsselt haben wollen. Um die Systeme wieder in einen normalen Betrieb zu bekommen, warten auf Betroffene Aufräumarbeiten von mehreren Wochen.“ (eRecht24)

Das sicherste Gegenmittel: Die neueste Version des aktuellen Betriebssystems Windows 10 – und, wie wir es bei unseren Mobiltelefonen fast täglich ohne Murren hinnehmen: Updates, Updates, Updates!

DiH (Redaktion)

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Abschnitts-Kontrolle serienreif?

Abschnitts-Kontrolle serienreif?

Section Control Radarstrecke Hannover

Die Streckenkontrolle bei Hannover sieht anfangs harmlos aus, kann am Ende aber deutlich blitzen!
© DEGENER

In Österreich bereits seit 2003 im Einsatz, in Deutschland lange umstritten und gerichtlich bekämpft, letztendlich durch eine Änderung im Polizeigesetz in Niedersachsen als Modellanlage durchgesetzt: Die so genannten Section Control, eine Geschwindigkeitskontrolle, die über einen gewissen Streckenabschnitt die Durchschnittsgeschwindigkeit überprüft.
Nach langem Hin und Her (geplanter Start: 2015) ist das Pilotprojekt in Niedersachsen seit November 2019 im regulären Betrieb – schon hagelt es Erfolgsmeldungen: Das Streckenradar „Section Control“ auf der Bundesstraße 6 bei Laatzen (Region Hannover) hat seit der Wiederinbetriebnahme im November fast 300 Verstöße registriert, berichtet NDR 1 Niedersachsen. Demnach drohe 48 Fahrern ein Bußgeld sowie im Einzelfall Führerscheinentzug. Der schnellste ertappte Fahrer sei mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 147 Stundenkilometern unterwegs gewesen, berichtet er Norddeutsche Rundfunk weiter. Erlaubt sind auf der Strecke nur 100 Stundenkilometer.
Laut der wissenschaftlichen Begleitung würden aufgrund der Anlage wesentlich mehr Verkehrsteilnehmer vorschriftsmäßig fahren. Statt rund 30 Prozent (vor dem Bau der Anlage) hielten sich jetzt etwa 70 Prozent an das Tempolimit. Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Fahrzeuge sei um zehn Stundenkilometer zurückgegangen.

Abschnittskontrolle bei HannoverEin ähnliches Ergebnis hält eine Langzeitstudie fest, die das österreichische Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) im Januar 2019 veröffentlicht hat. Im Fazit wird eine „generell positive Wirkung“ festgestellt sowie eine „Harmonisierung des Geschwindigkeitsniveaus und die geringere Anzahl der „starken“ Überschreiter der jeweils höchstzulässigen Geschwindigkeit“. Insgesamt bescheinigt die Untersuchung den Anlagen einen hohen volkswirtschaftlichen Nutzen, da die Senkung der Unfallkosten weitaus höher sei als die Kosten für die Installation der teuren Systeme – sofern sie in Bereichen eingesetzt werden, in denen überhöhte Geschwindigkeit zu den Hauptunfallursachen zähle.
Interessanterweise gilt das auch für die in Österreich seit 2012 eingesetzten „mobilen“ Streckenkontrollen, die in Baustellenbereichen (mind. 5 km, mind. 6 Monate) eingesetzt werden. Unterm Strich also eine bequem refinanzierte Maßnahme zur Verkehrslenkung, die Schule machen könnte. – Jetzt auch in ganz Deutschland … ?

DiH (Redaktion)

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Erst die Experten, dann die Novelle!

Erst die Experten, dann die Novelle!

QUELLE: BMVI / BIEK - Zum Vergrößern klicken

Unter anderem über die neuen Verkehrszeichen entscheidet der Bundesrat im Februar. © DEGENER

Laut „Zeitplan“ des Bundesverkehrsministeriums sollte das Gesetzgebungsverfahren längst abgeschlossen sein: „Nach der Länder- und Verbändeanhörung wurde die Änderungsverordnung am 6.11.2019 vom Bundeskabinett zur Kenntnis genommen und anschließend dem Bundesrat zugeleitet. Die Länder müssen im Bundesrat der Änderungsverordnung zustimmen“, verkündete das Bundes-Verkerhsministerium (BMVI) im November vergangenen Jahres.

Doch die Ausschüsse, Verkehrsausschuss (federführend), Ausschuss für Innere Angelegenheiten, Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, haben mehr Zeit für die Beratungen gebraucht als ursprünglich angenommen. Entgegen anders lautender Meldungen ist es daher noch gar nicht sicher, ob alle angekündigten StVO-Änderungen tatsächlich so umgesetzt werden wie bisher geplant. So wird die Verordnung erst für die 705. Sitzung des Verkehrsausschusses am 29.01.2020 ab 9:30 Uhr auf der Tagesordnung aufgeführt. Ob das gleich bedeutet, dass die eine oder andere geplante Neuerung oder gar das eine oder andere vorgesehen Verkehrszeichen NUN DOCH NICHT oder in veränderter Form umgesetzt wird, bleibt offen. Denn erst nach den Beratungen wird der Verkehrsausschuss die Bundesrats-Drucksache 591/19 – gegebenenfalls um Empfehlungen bzw. Änderungsdrucksachen ergänzt – an den Bundesrat weitergeben, der voraussichtlich in seiner Sitzung am 14. Februar 2020 abschließend darüber abstimmt. Dann werden wir wissen, wie viel Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) zugemutet wird. Wir dürfen also noch ein wenig gespannt sein …

DiH (Redaktion)

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Weihnachten richtig beleuchtet

Weihnachten richtig beleuchtet

Nicht alles was gut aussieht gehört in bzw. ans Fahrzeug © DEKRA

Nicht alles was gut aussieht, gehört in bzw. ans Fahrzeug © DEKRA

In Häusern und auch in den Gärten leuchtet die weihnachtliche Dekoration. Lichter, Sterne und Weihnachtsmänner zieren das Heim. So manch einer kommt da auf die Idee, die festliche Stimmung auch in seinem Fahrzeug zu verbreiten. Gerade Lkw-Fahrer, die viel Zeit in ihrem Fahrzeug verbringen, neigen dazu. Doch sind Lampen, Lichterketten, Tannenbäume und anderer beleuchteter Weihnachtsschmuck während der Fahrt laut Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO, § 49a Abs. 1) nicht erlaubt.

„Die Dekoration beeinträchtigt die Sicht des Fahrers und kann von anderen Verkehrsteilnehmern falsch interpretiert werden – etwa als Warnleuchte. Bei plötzlichen Bremsmanövern wird der festliche Schmuck zudem zum gefährlichen Geschoss“, so die DEKRA. Auch wenn die bunten Lichter schön aussehen, gilt Dekoration, die im oder am Auto blinkt oder leuchtet als unzulässige Beleuchtungseinrichtung (§ 49a StVZO). „Bei Verstößen droht nicht nur ein Bußgeld. Bei eigenmächtigen Veränderungen kann sogar die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlöschen und damit auch der Versicherungsschutz verloren gehen“, warnt die DEKRA. Denn die Lichterketten, so schön sie sind, können andere Autofahrer ablenken und zu Unfällen führen. Zudem können sie auch die Sicht des Fahrers selbst behindern z. B. durch Reflexionen in den Scheiben.

Also: Besser die Lichter, Sterne und Weihnachtsmänner bleiben in Heim und Garten. Dort lässt sich die Vorweihnachtszeit und die festliche Dekoration doch auch viel entspannter genießen.

AnK (Redaktion)

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