Neue Bescheinigung ab 2020: Mehr Übersicht, weniger Papier

Neue Bescheinigung ab 2020: Mehr Übersicht, weniger Papier

Neue Bescheinigung ab 2020

Der Gesetzgeber hat die Formulare für den Ausbildungsnachweis bzw. die Ausbildungsbescheinigung überarbeitet – und lässt ab 2020 auch die elektronische Unterschrift und Übermittlung zu.

So heißt es am 1. Januar 2020 in der Fahrschülerausbildungsordnung: „Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis (…) ist von dem Inhaber der Fahrschule (…) nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.“

Das unterschriebene, auf Papier gedruckte Formular dürfte dabei besonders wichtig sein für Fahrschüler, die etwas länger brauchen oder solche, die den Fahrschulbetrieb während der Ausbildung wechseln. Denn das Formular enthält den aktuellen Stand der Ausbildung – sowohl im theoretischen wie auch im fahrpraktischen Teil und hat eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren.

In der Begründung zur Änderungsverordnung weist der Gesetzgeber übrigens auf die Nachhaltigkeitsaspekte der Verordnung hin: „Die Nachhaltigkeit ergibt sich bezüglich der Managementregel Energie- und Ressourcenverbrauch sowie des Indikators Ressourcenschonung, da zum einen Ausbildungsnachweis und Ausbildungsbescheinigung in einem Dokument zusammengefasst werden und zum anderen der Abschluss der Ausbildung auch elektronisch bestätigt werden kann. Neben dem Papier für diese Dokumente wird damit auch Druckermaterial eingespart. Der Umfang lässt sich jedoch nicht ermitteln.“ (Bundesratsdrucksache 372/19)

DiH (Redaktion)

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E-Scooter: Verantwortlich ist der Nutzer

E-Scooter: Verantwortlich ist der Nutzer

So ist es recht: E-Scooter-Verleiher gehen jetzt auch selbst gegen Parksünder vor. © DEGENER

So ist es recht: E-Scooter-Verleiher gehen jetzt auch selbst gegen Parksünder vor. © DEGENER

Nachdem sie zunächst auf den Kosten für falsch geparkte bzw. wild abgestellte E-Tretroller (E-Scooter) sitzengeblieben sind, ziehen die Verleiher inzwischen verstärkt ihre Kunden zur Verantwortung: „Der E-Scooter-Anbieter Lime gibt ab sofort alle Verwarn-, Buß- oder gar Strafgelder an die Nutzer weiter. Ein Abstellfoto ist jetzt Pflicht,“ heißt es etwa bei der PCWELT.

Zwar würden sich laut Anbieter 98 Prozent der Lime-Kunden in Deutschland an die Regeln halten und korrekt parken. Dennoch habe man sich dazu entschlossen, Kunden für Verwarn- und Bußgelder haftbar zu machen, auch im Sinn der Zusammenarbeit mit den Städten und Behörden, berichtet das Magazin weiter.

Bei einem anderen Anbieter heißt es in den AGB beispielsweise: „TIER behält sich vor, mögliche Ansprüche wegen eines vom Kunden falsch bzw. nicht ordnungsgemäß abgestellten oder geparkten TIER eScooter gegen diesen geltend zu machen, insbesondere etwaige von der zuständigen Ordnungsbehörde oder sonstigen Stellen in diesem Zusammenhang berechtigterweise geltend gemachte Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten, sowie Kosten der Rückholung des TIER eScooters ersetzt zu verlangen.“ (Schreibweise laut Hersteller)

Alle anderen bußgeldbewehrten Verstöße, die Fahrende von Elektro-Tretrollern oder Elektro-Kleinstfahrzeug-Führende während der Fahrt begehen, werden ihnen von den Ordnungshütern ohnehin direkt angelastet: Das Fahren zu Zweit (10 €*), das Befahren einer nichtzulässigen Verkehrsfläche oder Nebeneinanderfahren (beides 15 €), die Missachtung einer „Rot“ zeigenden Ampel (60 €, 1 Punkt) und Alkoholverstöße, bei denen die Rollerfahrer mit anderen Kraftfahrzeug-Führenden gleichgestellt sind, also ab 0,5 Promille (500 €, 2 Punkte im Fahreignungsregister und 1 Monat Fahrverbot). – Bleibt zu hoffen, dass es zu den glühweinschweren Weihnachtsmärkten möglichst oft schneit und die E-Scooter fernab der Fußgängerzonen ordnungsgemäß parkend einfach stehen bleiben.

* alle €-Angaben = Regelsätze, bei Behinderung Anderer, Gefährdung oder Unfall entsprechend mehr. Quelle: KBA

DiH (Redaktion)

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Ein Regelwerk für alle: Die Straßenverkehrsordnung (StVO)

Ein Regelwerk für alle:
Die Straßenverkehrsordnung (StVO)

Sie betrifft nicht nur die Autofahrer, sondern nahezu alle Menschen unserer Gesellschaft, die sich täglich mit allerhand unterschiedlichen Verkehrsmitteln auf Straßen und Wegen im ländlichen wie städtischen Raum vorwärts bewegen. Da wundert es nicht, dass Vertreter aus allen Bereichen etwas zur Gestaltung der allgemeinen Regeln oder auch besondere Anliegen beizusteuern haben.

So sorgt sich die „Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland“ darum, dass „zwei Gruppen von Verkehrsteilnehmern nicht berücksichtigt“ werden: die Geländereiter und Kutschfahrer, im vorgeschlagenen Verordnungstext müsste es dann lauten „… Rad Fahrenden, Reitenden, Gespannfuhrwerken und …“.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) kritisiert unter anderem die vorgesehene Schaffung eines Abbiegepfeils für Radfahrer: „Der ähnliche Pfeil für Autofahrer hat erwiesenermaßen zu weniger Verkehrssicherheit und zu erheblichen Behinderungen vor allem des Fußverkehrs geführt. Vor allem Letzteres ist auch hier zu erwarten. Das neue Verkehrszeichen für Radschnellwege wird ähnlich bewertet: Sofern keine speziellen Regeln für den Verkehr auf Radschnellwegen bestehen, und das ist derzeit nicht der Fall, ist dieses Verkehrszeichen überflüssig und beinhaltet keine anderen Regelungen als Zeichen 237 oder 244.1 (Fahrradstraße).“

Der Verband VDV – Die Verkehrsunternehmen kritisiert die Freigabe des Bussonderfahrstreifens für den Individualverkehr. Sie stehe dem Ziel der Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs entgegen, „sie dehnt die Nutzungsmöglichkeit des Individualverkehrs auf die für den ÖPNV vorgesehenen Flächen aus, behindert so den ÖPNV und schafft für den privaten Autoverkehr neue Freiräume auf den anderen Fahrstreifen und sollte gestrichen“ werden.

Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände möchte ebenfalls die Sonderfahrstreifen allein dem ÖPNV vorbehalten und warnt außerdem z. B. vor den neuen Vorschriften zum Parken (§ 12, Halten und Parken) an Kreuzungen und Einmündungen: „Diese Regelung mit drei Maßen (2 Meter, 5 Meter, und 8 Meter) sind kompliziert und bewirken bei den Fahrzeugführern keine Akzeptanz. Die Problematik sollte baulich gelöst werden.“

Der Bundesverband Paket & Express Logistik (BIEK) schlägt sogar ein weiteres Verkehrszeichen vor: „Das Schild bedeutet: Für alle anderen Verkehrsteilnehmer, die nicht zu Zwecken des gewerblichen Be- und Entladens halten, besteht Haltverbot. Die Länge des Haltverbots ergibt sich aus den ergänzend angeordneten Grenzmarkierungen“.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hält ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen an Engstellen (Zeichen 277.1) für nicht zwingend erforderlich und gibt zu bedenken: „Durch die Festlegung eines Mindestabstands beim Überholen eines Radfahrenden von 1,50 m oder mehr ist ein Überholverbot an Engstellen schon gegeben und das Überholverbot per Verkehrszeichen eine Doppelung des bestehenden Verbots. Es gilt § 1 StVO: Rücksichtnahme.“

Der Fachverband Fußverkehr (FUSS) vermisst grundsätzlich „die konkrete Berücksichtigung des Fußverkehrs als eigenständige Verkehrsart“. – Man darf gespannt sein, inwieweit die weiteren Gesetzesberatungen der Länder im Bundesrat die eine oder andere Anregung in den Entwurf einfließen lassen.

DiH (Redaktion)

Geplante/vorgeschlagene neue Verkehrszeichen und Symbole:

QUELLE: BMVI / BIEK - Zum Vergrößern klicken

QUELLE: BMVI / BIEK – Zum Vergrößern klicken

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Kleine Helfer mit großer Wirkung – so wird das Fahrzeug fit für den Winter!

Kleine Helfer mit großer Wirkung – so wird das Fahrzeug fit für den Winter!

Kleiner Aufwand – großer Sicherheitsgewinn © ACE

Kleiner Aufwand – großer Sicherheitsgewinn © ACE

Um das Fahrzeug winterfest zu machen, helfen manchmal schon ein paar einfache Haushaltstricks. Brennspiritus, mit Wasser verdünnt, ist ein sehr gutes Mittel, um die Scheiben von innen zu reinigen. Das entfernt Belag und Schlieren, zudem hilft es zu verhindern, dass die Scheiben von innen beschlagen. Nach dem Auftragen einfach verreiben und trocken wischen. „Um das Beschlagen der Scheiben zu verhindern, können auch in ein Leinentuch eingeschlagene Walnüsse, die im Beifahrerfußraum platziert werden oder ein Schälchen mit handelsüblichem Speisesalz“ helfen, rät der Automobilclub von Deutschland (AvD).

Ein Tipp, um am frühen Morgen nicht vor vereister Fahrertür zu stehen: gegen das Festfrieren der Türen hat sich Glyzerin bewährt. Mit einem Lappen auf die Türdichtungen des Autos aufbringen oder wahlweise Babypuder verwenden – das hat den gleichen Effekt. „Beide Mittel halten die Gummis geschmeidig, wirken feuchtigkeitsabweisend und schützen die Dichtungen so wirksam vor Beschädigungen“, so der AvD. Dazu noch ein kleiner Tipp am Rande: Weihnachtsdeko hat im Auto nichts zu suchen. Sie kann die Sicht und die Bewegungsfreiheit des Fahrers einschränken und vom Verkehr ablenken. Zudem können 20 Euro Bußgeld drohen. Es kann sogar noch teurer werden, wenn sich ein Unfall auch nur zum Teil auf unzulässige Deko zurückführen lässt.

AnK (Redaktion)

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FAHRSCHULE: Fahrten mit bedingtem Welpenschutz

FAHRSCHULE: Fahrten mit bedingtem Welpenschutz

Für manche Verkehrsteil-nehmer kann es gar nicht genug Zusatzzeichen ge-ben … © DEGENER

Für manche Verkehrsteilnehmer kann es gar nicht genug Zusatzzeichen geben … © DEGENER

Ich gebe zu, ich ertappe mich selbst manchmal dabei, im täglichen Stadtverkehr an den mit dem „Fahrschule“-Schild gekennzeichneten Fahrzeugen etwas ungeduldig zu werden. Und bin damit nicht allein: Wir fürchten offenbar die relative Langsamkeit der Unsicheren oder etwa das Motor-Abwürgen beim Anfahren an Ampeln und haben Sorge, hinter einem langsam fahrenden Lernauto den Anschluss an den üblichen Verkehrsfluss (am Ende nur Sekundengewinne) zu verpassen. – Vielleicht ahnen wir aber auch, dass vorausfahrende Fahrschulfahrzeuge ein Stück weit unberechenbarer sind als die üblichen Mit-Verkehrsteilnehmer.

So das Fahrschulauto, dass im Kreisverkehr plötzlich bremst, weil der Fahrschüler einen Passanten zu nahe kommen sieht und die Situation möglicherweise noch nicht richtig einschätzen kann. Aber eine Gefahrbremsung beherrscht er. Wenn es dann kracht, will keiner schuld sein. Nachdem das Amtsgericht zunächst beiden Beteiligten die gleichen Schuldanteile zusprach, wegen grundlosem Bremsen (Fahrschule) einerseits und zu geringem Abstand (Auffahrender) andererseits, entschied das Landgericht anders: „Mit dem grundlosen starken Abbremsen eines Fahrschulautos muss grundsätzlich gerechnet werden.“

Obwohl das Gericht grundsätzlich beiden Parteien einen Verkehrsverstoß zur Last legt, wird der Verstoß des Lernenden weniger schwer bewertet. Dagegen wird „die gesteigerte Sorgfaltspflicht des hinter einem Fahrschulwagens befindlichen Fahrzeugs“ betont.

Zum einen diene die deutliche Kenntlichmachung von Fahrschulfahrzeugen bei Übungsfahrten dem Zweck, auf das erhöhte Risiko unangepassten Fahrverhaltens hinzuweisen. Außerdem sei zu beachten, dass das Fahrschulauto beim Verlassen des Kreisverkehrs –  und damit an einer gefährlichen Stelle abgebremst wurde. Aus diesen Gründen entschied das Gericht auf eine Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten des Auffahrenden. Das Landgericht wies zudem darauf hin, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der einem deutlich gekennzeichneten Fahrschulfahrzeug folgt, mit plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen müsse. Grundloses Abbremsen gehöre zu den typischen Anfängerfehlern eines Fahrschülers. (Landgericht Saarbrücken, 13 S 104/18)

Wenn ich demnächst einem Fahrschulfahrzeug folge, werde ich mich einfach einmal kurz an die eigene Fahrausbildung erinnern und lasse dem Neuling genügend Abstand zum Üben – bis der Fahrschulwagen eine andere Richtung einschlägt oder sich eine Gelegenheit zum gefahrfreien Überholen ergibt …

DiH (Redaktion)

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