Gerade in deutschen Innenstädten sind Parkplätze oft heiß begehrt. Dennoch sind Autofahrer bei der Parkplatzsuche auf sich allein gestellt. Sicher, sie können ein Navigationsgerät oder verschiedene Apps zur Parkplatzsuche (und zum späteren Wiederfinden des Fahrzeugs) einsetzen, aber die Mithilfe von anderen Personen ist nicht erlaubt. Beifahrer, die etwa als Fußgänger eine Parkbucht reservieren, die für den Fahrer erst nach einem Wendemanöver erreichbar ist, qualifizieren sich zwar für den einen als gute Freunde, für das Verkehrsrecht aber begehen sie im schlimmsten Fall eine Nötigung.
Darauf weist der Kfz-Direktversicherer R+V24 hin: Nach Straßenverkehrsordnung gilt die Regel „Wer zuerst kommt, parkt zuerst“. Einem Fußgänger, der „einen Parkplatz blockiert und damit eigenmächtig ein Parkverbot ausspricht, kann dieses Verhalten als Nötigung ausgelegt werden. Es ist ebenso untersagt, einen Parkplatz mit Gegenständen zu blockieren. Im Falle einer Anzeige und Verurteilung drohen hohe Geldstrafen und Punkte in Flensburg. Darüber hinaus kann aus dem Freihalten schnell eine gefährliche Situation entstehen.“ – Insbesondere, wenn ein anderer Autofahrer in diese Parklücke fahren will. „Generell haben im öffentlichen Bereich alle Autofahrer das gleiche Anrecht auf einen Parkplatz,“ stellt Anka Jost, Kfz-Expertin bei der R+V24-Direktversicherung, fest.
Das gilt übrigens auch für kurzfristig „nötige“ Parkplatz-Sperrungen, z. B. für einen Umzug. Wer mitten in der Stadt für einen Umzug einen Parkplatz sperren möchte, sollte das nicht mit Gartenstühlen versuchen, sondern muss sich mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde in Verbindung setzen, einen Antrag stellen und gegebenenfalls die passenden Schilder zu dem Vorhaben mieten. In Hannover z. B. kann die Antragstellung auf unterschiedliche Art erfolgen: persönlich bei den Bürgerämtern oder dem Bürgerservice Bauen, bei der Straßenverkehrsbehörde per E-Mail, Fax oder schriftlich mit dem auf den Webseiten zur Verfügung gestellten Antragsformular, oder formlos. Wichtig sind diese Angaben: Vor- und Zuname, neue und alte Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse und Fax-Nummer (sofern vorhanden), Zweck der Halteverbotszone und dem Zeitraum, in dem das Halteverbot gelten soll, Bereich, in dem die Halteverbotszone eingerichtet werden soll, mit möglichst genauen Angaben (z. B. Straße und Hausnummer, ggf. eine Skizze). Außerdem ist es wichtig, ob bereits Haltverbote vor Ihrem Haus bestehen (Beispiel Hannover). Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls eine gebührenpflichtige Genehmigung zum Aufstellen von Haltverbotschildern.
DiH (Redaktion)