Keine Frauenparkplätze in der StVO

Keine Frauenparkplätze in der StVO

Beispiel für neue Beschilderung. © DEGENER

Beispiel für neue Beschilderung.
© DEGENER

Obwohl das Gericht kein Urteil sprechen musste, hat der Kläger gegen Frauenparkplätze in Eichstätt ein Thema öffentlich gemacht, das durchaus Nachwirkungen auch in anderen Gemeinden haben könnte. Denn durch den Prozess vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München* wurde immerhin klargestellt: Auf öffentlichen Plätzen dürfen nur die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden.

Ein blaues Schild „Parkplatz – Nur für Frauen“ ist darin aber nicht vorgesehen. Eine solche Ausgestaltung erweckt einen falschen Anschein und muss ersetzt werden. So lautet das Ergebnis einer Verhandlung, die wegen anscheinender Diskriminierung begann und mit einem Verwaltungsakt endet. Zum Abschluss steht fest: Die Stadt wird die Frauenparkplätze an der Stelle behalten, aber die Schilder bis spätestens Ende Februar 2019 durch StVO-konforme ersetzen (vgl. Abbildung), die lediglich eine Empfehlung oder Bitte für das Parken nur durch Frauen aussprechen*.

Immerhin hatte die Stadt die Frauenparkplätze beschildert, nachdem Anfang 2016 eine den öffentlichen Parkplatz nutzende Frau Opfer eines Gewaltdelikts geworden ist. Beim Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (BFF) betont man entsprechend die Bedeutung von Frauenparkplätzen, berichtet Tobias Lill und resümiert: „Würde der Gesetzgeber die Straßenverkehrsordnung ändern, wären nach Auffassung der Antidiskriminierungsstelle auch verpflichtende Frauenparkplätze im öffentlichen Raum möglich. Denn sachlich begründet dürfe vom Diskriminierungsverbot im Grundgesetz abgewichen werden. Der Umstand, dass Frauen häufiger Opfer von sexueller Gewalt werden, ist so ein Grund. Das ist dann eine Ungleichbehandlung, aber keine Diskriminierung.“ (Spiegel Online***)

Wer jetzt aber meint, er müsse Frauenparkplätze überhaupt nicht mehr ernst nehmen, der irrt gewaltig. Die Einigung vor dem Verwaltungsgericht hat keine Auswirkung auf die nicht öffentlichen Verkehrsflächen wie private Parkplätze (auch Supermärkte und private Parkhäuser): Hier dürfen spezielle Parkflächen weiterhin ausschließlich für Frauen reserviert sein. Bei entsprechender Kenntlichmachung müssen Falschparker zudem mit Konsequenzen rechnen … bis hin zum Abschleppen!

*Bayerisches Verwaltungsgericht München; **Eichstätter Kurier; ***SPIEGEL-Online

DiH (Redaktion)

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Schritt-Tempo – Fahren ohne Geschwindigkeit?

Schritt-Tempo – Fahren ohne Geschwindigkeit?

Verkehrsberuhigter Bereich: „Kinderspiele sind überall erlaubt“.

Verkehrsberuhigter Bereich: „Kinderspiele sind überall erlaubt“.

Auch wenn eine Straße den Eindruck macht, man könne darauf schnell fahren – die aufgestellten Verkehrszeichen bestimmen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit und sind zu beachten. Das gilt auch bei einer so vagen Geschwindigkeitsangabe wie „Schrittgeschwindigkeit“. Immerhin dürfen sich in einem verkehrsberuhigten Bereich per Definition überall Menschen aufhalten. „Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt“ (Anlage zur StVO, Richtzeichen, Abschnitt 4, Verkehrsberuhigter Bereich).

Auch deshalb ließ das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im beschriebenen Fall die vom Amtsgericht Weißenfels angesetzte Schrittgeschwindigkeit von 15 km/h nicht gelten. Der Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ könne nicht je nach den örtlichen Gegebenheiten unterschiedliche Bedeutung haben, sonst hätte der Gesetzgeber nicht diesen Begriff gewählt, sondern etwa die „den Umständen entsprechend ungefährliche Geschwindigkeit“ angeordnet.

Die Einwände, dass etwa Radfahrende bei Fußgängergeschwindigkeit unsicher würden und zu schwanken beginnen oder weniger als 10 km/h mittels Tacho nicht zuverlässig messbar wären, ließ das Gericht nicht gelten. Stattdessen entschied der Senat im Einklang mit einem Beschluss des OLG Hamm, dass das höchste als Schrittgeschwindigkeit bezeichnete Tempo von 10 km/h gerade noch als solche angesehen werden kann. Wer sich schneller fortbewege, gehe nicht, sondern laufe. Mit dem vom Amtsgericht Weißenfels zugrunde gelegten Tempo von 15 km/h wäre etwa ein Teilnehmer des Berlin Marathon 2016 mit einer Zeit von ca. 2 Stunden und 50 Minuten unter den besten 4 % der 35.999 Läufer, die das Ziel erreicht haben, gelandet. Eine solche Geschwindigkeit lasse sich nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit definieren.

Fazit: Bis 10 km/h kann als Schrittgeschwindigkeit gelten, das lässt sich laut Gericht auch am Auto-Tacho feststellen und mit dem Fahrzeug einhalten, und Radfahrer, die bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h unsicher werden und zu schwanken beginnen, seien offenbar volltrunken und müssen ihr Fahrrad deshalb schieben, so die Begründung des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Bußgeldsachen. [Das gilt übrigens auch für das Passieren von Bussen mit eingeschalteter Warnblinkanlage an Haltestellen!]

Für den betroffenen Fahrer bedeutet das unterm Strich: statt 1 Punkt und 100 € nun ein Regelbußgeld von 160 Euro, 2 Punkte im Fahreignungsregister (FAER) und 1 Monat Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsübertretung von 32 km/h.

DiH (Redaktion)

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Der Deutsche Verkehrsgerichtstag – G-Exit oder weiter in Goslar?

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag – G-Exit oder weiter in Goslar?

Die traditionelle Eröffnung des Verkehrsgerichtstages findet in der historischen „Kaiserpfalz“ statt. © GOSLAR marketing gmbh

Die traditionelle Eröffnung des Verkehrsgerichtstages findet in der historischen „Kaiserpfalz“ statt.
© GOSLAR marketing gmbh

Neben allen Umzugs-Überlegungen* stehen auch in diesem Jahr in der Zeit vom 23. bis 25. Januar wieder sehr unterschiedliche Verkehrsrechts-Themen in insgesamt acht Arbeitskreisen auf dem Programm des Verkehrsgerichtstages.

Im ersten Arbeitskreis, AK I, steht die Punktereform auf dem Prüfstand: Nach der Einführung des neuen Punktesystems sollen die bisherigen Erfahrungen mit den Regelungen und dem Fahreignungsseminar (FES) sowie die Frage nach Streichung oder einer möglichen Erweiterung des Punkterabatts und ein sonstiger Verbesserungsbedarf des Regelwerks diskutiert werden. AK II befasst sich mit den strafrechtlichen Fragen zum Automatisierten Fahren: Während aktuell die strafrechtliche Verantwortung bei Delikten im Straßenverkehr regelmäßig an ein Fehlverhalten des Fahrzeugführers anknüpft, stellt die zunehmende Automatisierung des Fahrvorgangs auch das Strafrecht vor neue Herausforderungen. Wer bzw. was wird zukünftig im Fokus der Ermittlungsbehörden stehen? In AK III werden Ansprüche nach einem Verkehrsunfall mit einem geleasten/finanzierten Fahrzeug diskutiert, der AK IV befasst sich mit der Abfindung von Personenschäden und vergleichsweisen Regelungen, einen möglichen gesetzlichen Anspruch und die Grundlagen dafür. Der AK V hat den rechtssicheren Einsatz moderner technischer Hilfsmittel wie ALCOLOCK zum Thema. Mit Notbrems- und Abbiegeassistenten sowie Maßnahmen in den Bereichen Fahrzeugtechnik, Straßeninfrastruktur und Mensch in Zusammenhang mit Lkw- und Busunfällen befasst sich der AK VI. Bereits komplett ausgebucht ist AK VII: Dieselfahrverbote nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Über den weltweit problematischen Brandschutz auf Seeschiffen beraten sich die Teilnehmer im AK VIII.

Das gesamte Programm ist auf der Webseite der Veranstalter einsehbar. Dort gibt es neben der Möglichkeit zur Anmeldung weitere aktuelle Infos. Wer nicht selbst dabei ist, kann immerhin die Eröffnungsveranstaltung im Internet verfolgen: Per Live-Übertragung der aus der Kaiserpfalz am Donnerstag, 24. Januar 2019, ab 10:00 Uhr unter www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de: Den Plenarvortrag hält Prof. Ansgar Staudinger zum Thema „Von zu viel internationalem Flair und zu wenig Betreuung bei Hängematten – Europäisches Reiserecht.“

*Traditionsgemäß haben bisher alle Verkehrsgerichtstage seit Gründung in der niedersächsischen Stadt am Harz ihren Platz und stattgefunden. Unter anderem, „um den Verlockungen einer Großstadt aus dem Wege zu gehen und den familiären Charakter der Veranstaltung zu betonen, Gesichtspunkte, die bis heute Geltung beanspruchen und für viele Teilnehmer einen zusätzlichen Reiz der Tagung ausmachen“. Inzwischen sind die Teilnehmerzahlen von 200 auf gut 2000 angestiegen, (VGT-Historie) so dass erstmals eine Teilnehmer-Befragung zur Standort-Frage stattfindet. Ausgang: Offen!

DiH (Redaktion)

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Die Rückkehr des Grünpfeilschildes

Die Rückkehr des Grünpfeilschildes

Wenn das Zeichen Erfolg hat, ergibt sich künftig womöglich eine Prüfungsfragen-Variante. © argetp21 / BASt / DEGENER

Wenn das Zeichen Erfolg hat, ergibt sich künftig womöglich eine Prüfungsfragen-Variante. © argetp21 / BASt / DEGENER

Angelehnt an den Kommentar des amerikanischen Schriftstellers Mark Twain, der einmal versehentlich von einer Zeitung für tot erklärt wurde, möchte man für den Grünpfeil zitieren: „Die Gerüchte über meinen Tod sind stark übertrieben“. Doch während der Vater so berühmter Romanfiguren wie Tom Sawyer und Huckleberry Finn ganz unversehrt ins Rampenlicht zurückkehren konnte, durchläuft das Grünpfeilschild vor seiner möglichen Renaissance eine nicht unerhebliche Wandlung: Es gilt fortan nicht mehr für Pkw und andere Verkehrsteilnehmer auf dem rechten Fahrstreifen, sondern nur noch für Radfahrer.

Neben diese Beschränkung auf bestimmte Verkehrsteilnehmer tritt laut der durchführenden Organisation außerdem eine Ausdehnung des betroffenen Verkehrsraumes: „Die bislang nur für den rechten Fahrstreifen einer Straße geltende Regelung soll mit einer zurzeit laufenden Novelle der StVO auf am rechten Fahrbahnrand gelegene Radfahrstreifen sowie baulich angelegte straßenbegleitende Radwege ausgedehnt werden.“ (Bundesanstalt für Straßenwesen BASt)

Die BASt initiiert nun im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) einen Pilotversuch in den Städten Bamberg, Darmstadt, Düsseldorf, Köln, Leipzig, München, Münster, Reutlingen und Stuttgart. An ausgewählten Knotenpunkten werden demnach für die Dauer des Pilotversuchs entsprechende Verkehrszeichen angebracht.

Die eigentliche Regelung bleibt unverändert: „Es darf nach vorherigem Anhalten auch bei Rot rechts abgebogen werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer dabei nicht behindert oder gefährdet werden. Neu ist jedoch, dass diese Verkehrszeichen durch den Zusatz »nur Radverkehr« dies ausschließlich Radfahrern gestatten.“ Bereits im Jahr 2020 soll auf Basis der gewonnenen Erfahrungen beschlossen werden, ob die StVO sowie die Anforderungen in der zugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) entsprechend angepasst werden.

Ob die neue Pfeilvariante indes auch von Fußgängern akzeptiert werden wird, für die schon der bestehende Grünpfeil ein rotes Tuch ist, bleibt abzuwarten. So engagiert sich der Verein FUSS e.V. nach eigenen Angaben bereits seit 1991 wegen der Unfallgefahren für zu Fuß Gehende „gegen den Grünpfeil“, also für eine grundsätzliche Abschaffung (http://www.gruenpfeil.de).

DiH (Redaktion)

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Erst eins, dann zwei, dann drei, dann vier …

Erst eins, dann zwei, dann drei, dann vier …

Wer bei Dämmerung mit dunkler Kleidung unterwegs ist, ist aus Fahrzeugen nur schwer sichtbar, mahnt der DVR. Quelle: Rodan Can/Unsplash

Wer bei Dämmerung mit dunkler Kleidung unterwegs ist,
ist aus Fahrzeugen nur schwer sichtbar, mahnt der DVR.
Quelle: Rodan Can/Unsplash

Weihnachtsstimmung hinter dem Steuer? Laut TÜV Süd ist das Internet „voll von Angeboten, mit denen man das Armaturenbrett adventlich illuminieren könnte. Der Gesetzgeber hält jedoch nichts davon und verbietet solche Schmuckbeleuchtung.“ Die Regelung findet sich in Paragraph 49a der Straßenverkehrs- und Zulassungsordnung („Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze“, § 49a StVZO). Das Verbot gelte übrigens ebenfalls für blinkende und umlaufende LED-Namensschilder sowie beleuchtete Firmenzeichen.

Dazu Eberhard Lang von TÜV SÜD: „Alles, was innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs leuchtet, muss vorgeschrieben oder zulässig sein. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Außerdem können blinkende Lichter schnell mit Warnzeichen verwechselt werden, dann wird’s gefährlich.“

Gefährlich ist aber auch die die Wirkung auf den Fahrer selbst: Während z. B. Namensschilder mehr nach außen leuchten, strahlen so ein Weihnachtsbäumchen oder eine blinkende Lichterkette auch nach innen – und behindern so die Sicht des Fahrers zusätzlich zur Außenbeleuchtung. Eine vermeidbare Gefahr in Zeiten schwieriger Sichtverhältnisse, in der das Unfallrisiko besonders für die unbeleuchteten Fußgänger steigt.

Darum weist der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) dieser Tage verstärkt auf das wichtige Thema der eigenen Sichtbarkeit hin: „Häufig entscheiden Sekunden, ob man die Straße sicher überquert oder einen Unfall erleidet. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig gesehen zu werden. Bei schlechter Sicht können beispielsweise Autofahrende zu Fuß Gehende erst aus rund 25 Metern erkennen. Helle Kleidung hilft! Wer reflektierende und fluoreszierende Materialien an der Kleidung, an Taschen oder an Rucksäcken trägt, wird sogar bis zu 140 Meter früher erkannt.“ – Die bessere Sichtbarkeit bietet dann – zusammen mit einer bewussten Verlangsamung („Um selbst nicht in Stress zu verfallen, einfach von vorneherein mehr Zeit für Autofahrten einplanen“) und dem Verzicht auf Innenbeleuchtung – auch im Getümmel von Glühweinbuden, bunten Lichtern, Menschen und Fahrzeugen rund um die Weihnachtsmärkte die Chance auf ein friedliches Weihnachtsfest für alle. In diesem Sinne: Frohes Fest!

DiH (Redaktion)

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