Das Vorhaben, die Fahrtrichtung zu ändern, kann niemand vorausahnen – es sei denn, es wird angezeigt – das ist der gute Zweck des sogenannten Fahrtrichtungsanzeigers, also Blinkers. Wenn der Blinker aber ohne wirkliche Abbiege-Absicht eingeschaltet wird, kann das unangenehme Konsequenzen haben.
Die Straßenverkehrsordnung stellt fest: „Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“ (StVO § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, Abs. 1). Was aber ist, wenn jemand blinkt ohne abzubiegen? – Die Antwort des Amtsgerichts Oberndorf vom 21. April 2016 (AZ: 2 C 434/15) ist eindeutig: Nach Auffassung des Gerichts muss die Autofahrerin, die auf das Blinken vertrauend losgefahren war, zwar die überwiegende Haftung tragen, denn: Wer auf eine Vorfahrtstraße fahren wolle, müsse besonders vorsichtig sein. Zudem könne man nicht darauf vertrauen, dass ein anderes Fahrzeug, das blinke, auch tatsächlich abbiege.
Das Gericht sei im Übrigen davon überzeugt, dass der Fahrer tatsächlich geblinkt habe. Laut Gutachter sei es durchaus möglich, dass aufgrund der Straßenführung an der zuvor vom Kläger genutzten Ausfahrt der Bundesstraße ein Blinker nicht automatisch abschalte. Er hätte also manuell ausgeschaltet werden müssen. – Das aber war nicht geschehen, so dass aus Sicht des Gerichts auch den Fahrer des blinkenden Fahrzeugs eine Mitschuld trifft: Wegen des irreführenden Blinkens musste der Mann zu einem Drittel selbst haften.
Mit eingesteckten Ohrstöpseln oder aufgesetztem Kopfhörer werden je nach Lautstärke wichtige Signale weggedämpft, die im Straßenverkehr überlebenswichtig sein können: Ein hupendes Auto, das Klingeln der Straßenbahn, die Klingel eines Radfahrers oder der Warnruf eines Fußgängers.
„Kopfhörer oder Headset bringen zusätzliche Gefahren, die vermeidbar sind, in den Straßenverkehr hinein“, so DEKRA-Unfallforscherin Stefanie Ritter. Wer sich unterwegs von Umgebungsgeräuschen eher belästigt fühlt, sollte seine persönlichen Interessen zurückstellen und die Kopfhörer besser erst aufsetzen, wenn er oder sie im Bus oder in der Bahn Platz genommen hat, rät sie.
Rechtlich ist das Tragen von Kopfhörern oder Headsets im Straßenverkehr in Deutschland nicht generell verboten. Allerdings ist laut Straßenverkehrsordnung der Nutzer dafür verantwortlich, dass das Gehör nicht beeinträchtigt wird (StVO § 23 Abs. 1). Das heißt umgekehrt: Wenn Kopfhörer oder Headset das Gehör beeinträchtigen, sind sie nicht erlaubt. Letztlich handele es sich um Einzelfallentscheidungen. Tatsache ist: Wer beim Fahren sein Gehör durch Geräte beeinträchtigt, muss mit einem Bußgeld von 10 Euro rechnen. Deutlich teurer kann es laut DEKRA-Expertin werden, wenn man in einen Unfall verwickelt wird: „Der Unfallgegner kann versuchen, dem Nutzer eines Kopfhörers eine Mitschuld am Unfall anzulasten. Möglich ist auch, dass die eigene Haftpflichtversicherung wegen grober Fahrlässigkeit ihre Leistungen kürzt.“
Ähnliche Regelungen wie in Deutschland gibt es laut DEKRA in Österreich und in der Schweiz. In Frankreich dagegen drohe jedem Fahrer von Auto, Motorrad oder Fahrrad ein Bußgeld von 135 Euro, wenn er mit Kopfhörer oder Knopf im Ohr ertappt wird. Auch in Spanien sei das Tragen eines Kopfhörers für Fahrer untersagt. In Portugal dürfe nur ein Ohr beschallt werden.
Es ist bereits das dritte Mal, dass der Lions Club Hannover Eilenriede, gemeinsam mit Blindenverbänden, engagierten Fahrlehrern und dem Lufttransportgeschwader (LTG) 62 in Wunstorf, ein „Auto fahren für Blinde“ auf der Start- und Landebahn des Wunstorfer Militärstützpunktes organisiert.
Am Steuer sitzt Achim Wenger, ein gestandener Mann, spät erblindet, in jüngeren, sehenden Jahren selbst Auto gefahren. Jetzt erlebt er das Autofahren nur noch vom Beifahrersitz und traut sich kaum etwas zu sagen, wenn seine Fahrer aus seiner Sicht zu spät den Gang wechseln: Das vermisst er besonders, das Gefühl zu schalten, Gänge einzulegen und Gas zu geben. Heute darf er. Und er macht seine Sache gut – und gibt so richtig Gas.
„Es ist ein hohes gegenseitiges Vertrauen“, betont Fahrlehrer Werner Röhr (FS Austen), „Fahrlehrer und Fahrschüler können sich hier besonders aufeinander verlassen, man spürt, alle sind voll bei der Sache, die Fahrer sind bei aller Freude sehr konzentriert.“ Das Erlebnis habe sicher auch Rückwirkungen auf den Alltag, meint Martin Mietzner (FS Borth), „die blinden Fahrer erhalten ein Gefühl dafür, wie komplex das Autofahren ist und welche Auswirkungen schon kleine Abweichungen haben.“ „Und sie spüren einmal den direkten Zusammenhang vom selber Gasgeben, Bremsen – und den dazugehörigen physikalischen Kräften“, ergänzt Eckhardt Schöne (FS Centrum).
Aber auch umgekehrt, hofft Lions-Initiator Madan Arora, solle diese Veranstaltung wirken, im Sinne einer Sensibilisierung der Fahrlehrer für die Probleme von Blinden im Straßenverkehr, die nicht nur durch leise surrende Elektrofahrzeuge zunehmen. Er hoffe, dass zumindest die teilnehmenden Fahrlehrer die erforderliche Rücksichtnahme an ihre sehenden Fahrschüler weitergeben werden.
Eine Aktion, die zur Nachahmung einlädt: Das belegt auch der großer Applaus aller Beteiligten zum Abschluss, als Oberst Ludger Bette vorschlägt, beim nächsten Mal einen Blitzer zur Tempomessung aufzubauen. Aber nicht, um zu bestrafen, sondern um den schnellsten blinden Fahrer des Jahres auszuloben …
Ursprung der Aktion war eine Anfrage des Lions-Club-Beauftragten für die Blindenarbeit, Madan Arora, der die Blindenverbände einfach mal direkt gefragt hat, welcher Wunsch den Sehbehinderten besonders auf dem Herzen liege. Die Antwort lautete: Auto fahren. „Die jungen Leute leben ja nicht unter einer Glasglocke“, erklärt Kerstin Schäfer vom Landesbildungszentrum für Blinde, „sie surfen wie jeder andere durch soziale Netzwerke und haben genügend Kontakte, um den Stellenwert von Führerschein und Autofahren in unserer Gesellschaft zu kennen.“ Gemeinsam mit den „Kollegen“ vom Lions Club Steinhuder Meer, dem Kommando des Fliegerhorsts und Fahrlehrer Bernd Neiseke (FS Centrum) wurde der Wunsch vor drei Jahren erstmals erfüllt. In diesem Jahr hat Karl-August Albrecht (FS Centrum) die Fahrlehrer organisiert, die mit Fahrzeugen, Treibstoff und Bremsbelägen etwa 60 Sehbehinderten und Blinden ein unvergessliches Vergnügen spendiert haben.
Selbst im Sommer, bei scheinbar optimalen Bedingungen und zweiradfreundlicher Witterung sollten Motorrad- und Rollerfahrer besonders auf Ausbesserungen aus Bitumen achten. Gegenüber normalem Asphalt sind auf Bitumen nur sehr begrenzte Schräglagen möglich, auch die Bremswege verlängern sich deutlich.
Gerade auf älteren, oft ausgebesserten Strecken ist daher besonders vorsichtig und vorausschauend zu fahren, empfiehlt das Institut für Zweiradsicherheit (ifz). Bitumen ist ein sehr zähes, schwarzes Material, das aus Erdöl gewonnen wird. Es dient z. B. dem Schutz von Bauteilen gegen Wasser oder zur Abdichtung von Dächern. Im Straßenbau kommt Bitumen auch zum Einsatz und wird häufig für Ausbesserungsarbeiten von Fahrbahnschäden genutzt (für Risse, Fugen etc.), aus Sicht des ifz leider auch für großflächige Ausbesserungen auf der Fahrbahn. Die Motorradspezialisten warnen besonders vor dem sehr niedrigen Haftreibungswert: Die „Griffigkeit“ betrage nur etwa ein Drittel der „normalen“ Asphaltoberfläche. Nasser Bitumen sei diesbezüglich etwa mit der „Griffigkeit“ von Glatteis vergleichbar, daher sei die Rede vom „Glatteis im Sommer“. Ebenso gefährlich wie Nässe seien höhere Temperaturen: „Schon bei 23 Grad Celsius Außentemperatur besteht eine leichte Verformbarkeit des Materials.“
Daher ist das ifz seit Jahren mit Gleichgesinnten darum bemüht, die Gefahren durch Bitumen zu reduzieren. Zu diesem Zweck hat das Institut einen Meldebogen (PDF) und eine kostenlose APP fürs Handy zum Download entwickelt.
Wer beim Rechtsabbiegen plötzlich bremst, muss durchaus damit rechnen, eine Mitschuld am Unfall zugesprochen zu bekommen. Entsprechend argumentierte die gegnerische Versicherung im vorliegenden Fall. Die Versicherer gingen davon aus, dass die Frau durch ihr unvorhersehbares Bremsmanöver eine Mitschuld am Unfall trage. Sie habe ihr Fahrzeug mittels einer Vollbremsung zum Stillstand gebracht. Das sei für den Nachfolgenden in der konkreten Situation in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Dieser habe auf der kurzen Strecke keine Chance gehabt, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen und habe deswegen einen Auffahrunfall nicht vermeiden können. Zudem habe sich der Rettungswagen zum Zeitpunkt des Bremsmanövers noch nicht in der Nähe der Kreuzung befunden. Die Fahrerin des ersten Fahrzeugs habe also genügend Gelegenheit gehabt zu erkennen, dass sie bei Fortsetzung des Abbiegemanövers nach rechts kein Fahrzeug mit Sonderrechten gefährden würde. Aus diesem Grund treffe sie ein Mitverschulden an dem Unfall, das mit mindestens einem Drittel zu bewerten sei.
Das Landgericht Hamburg konnte dieser Ansicht nicht folgen. Bei einem Auffahrunfall spreche der Anschein dafür, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam gewesen oder beim Abbiegen zu dicht aufgefahren sei. Könne dies nicht widerlegt werden, hafe der Auffahrende. Auch das Bremsen der Fahrerin führe zu keiner anderen Wertung. Ein Verkehrsverstoß liege nur dann vor, wenn es sich um eine starke Bremsung ohne zwingenden Grund handele. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Auch wenn später kein Fahrzeug mit Blaulicht und/oder Martinshorn an der Unfallstelle vorbeigefahren sei, reiche es, dass die Klägerin ein Martinshorn gehört habe. Das Gericht hatte außerdem Zweifel, ob es sich tatsächlich um eine starke Bremsung gehandelt hatte. Der andere Autofahrer sprach von einer „Vollbremsung“. Da beide Parteien aber bei Grün gerade erst in eine Straße abbiegen wollten, handele es sich wohl eher nicht um eine starke Bremsung.
Die Arbeitsgemeinschaf Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) resümiert: „Wer das Martinshorn eines Einsatzfahrzeugs hört, muss schnellstmöglich herausfinden, von wo sich das Einsatzfahrzeug nähert. Daher ist es auch erlaubt, an einer grünen Ampel zu bremsen. Fährt ein anderer Fahrer dann hinten auf, muss er den Schaden komplett ersetzen.“ (Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein)