Motorradausfahrten 2017: Mehr Zeit für die Planung

Motorradausfahrten 2017: Mehr Zeit für die Planung

Die Neuauflage der seit Jahren beliebten Broschüre „Team Touring“ enthält wichtige Infos rund um das Thema Gruppenfahrt und Motorradreisen – von der ersten bis zur letzten Seite. Wer sich über das schlechte Wetter zu Ostern geärgert hat, kann jetzt die Zeit nutzen, die nächsten Fahrten gründlich vorzubereiten.
Bereits zu Beginn der Planung sollten Intention („also, ob die Dynamik beim Motorradfahren oder das Gruppenerlebnis im Vordergrund steht“) und Gruppengröße festgelegt werden („maximal fünf bis sechs Mitglieder aufweisen, um einen Zusammenhalt noch einigermaßen zu gewährleisten“). Und selbstverständlich eine alle Teilnehmer ansprechende Route: „Die Art der Route, die Länge der Einzeletappen und die Länge der Tagesetappe“ sollte vorab innerhalb der Gruppe gemeinsam festgelegt werden. Denn es gibt unterschiedliche Vorlieben: „Manche mögen die flotte Fahrt auf der Autobahn, andere vermeiden diese gänzlich“ und bevorzugen z. B. kurvenreiche Landstraßen. Wie immer man sich entscheide, wichtig sei „zu beachten, dass eine Gruppenfahrt eine höhere Konzentration erfordert bzw. mehr von jedem abverlangt als eine Alleinfahrt.“
Grundsätzlich gilt laut IfZ: „Jeder fährt trotz Teamgeist – unter Beachtung der besprochenen Gruppenregeln und vor allem der Straßenverkehrsordnung – für sich selbst verantwortlich.“ Des Weiteren fassen die Experten die zentralen Punkte so zusammen: Kein Wettbewerb untereinander – keine Überholmanöver in der Gruppe – Abstand halten – größtmögliche Rücksicht untereinander und anderen Straßenverkehrsteilnehmern gegenüber – regelmäßige Pausen.

Ausführliche Anleitungen und weitere wertvolle Tipps von der Touren-Planung bis zur Checkliste auf der letzten Heftseite finden sich in der genannten Broschüre des Instituts für Zweiradsicherheit (IfZ), hier downloaden oder bestellen als PDF-Dokument oder Printversion: https://www.ifz.de/produkt/team-touring/

DiH (Redaktion)

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Niesen macht blind: Tipps zum Weitergeben – nicht nur für Allergiker

Niesen macht blind: Tipps zum Weitergeben – nicht nur für Allergiker

Pollenflug-Infos

Pollenflug-Infos gibt es z. B. im Internet. © wetteronline.de

Wenn‘s im Auto muffig riecht, sollte der Innenraumfilter gewechselt werden. Denn muffige Luft sorgt nicht nur für schlechte Stimmung, sondern auch für offene Fenster – und damit für den freien Pollenflug ins Auto.

Laut TÜV SÜD-Experte Eberhard Lang ist der Filterwechsel die beste Abwehr vor Allergie-Belastungen und eine Sache von nur etwa einer Viertelstunde: „Wo der Filter sitzt, liest man in der Bedienungsanleitung. Meistens befindet er sich im Fußraum des Beifahrers oder im Motorraum unterhalb der Windschutzscheibe. Um an den Filter zu kommen, muss oft nur eine Verkleidung demontiert werden, die mit Schrauben oder Clips befestigt ist. Der Filter selbst kann dann problemlos herausgenommen und durch den neuen ersetzt werden.“ Aber Achtung: „Manche Filter funktionieren nur in eine Richtung. Bei solchen Modellen auf die Beschriftung achten (AIR FLOW)“, rät der Fachmann und gibt als Faustregel an: „Alle 15000 Kilometer oder einmal jährlich müssen sie ersetzt werden – vorzugsweise beim Start in die Pollen-Saison.“ Außerdem lohne es, über die Filterqualität nachzudenken: „Einfache Pollenfilter nehmen Partikel wie Feinstaub, Pilzsporen, Dieselruß oder Pollen auf und verhindern, dass sie ins Fahrzeug gelangen. Zusätzlichen Schutz bieten mit Aktivkohle beschichtete Kombifilter. Sie filtern zusätzlich unangenehme Gerüche und schädliche Gase, wie Ozon oder Benzol.“

Gegen allergische Reaktionen auf Pollen helfe außerdem umsichtiges Verhalten. So könne ein Teil der Belastung durch die Wahl des Stellplatzes beeinflusst werden, erklärt der Experte: Bäume seien nicht nur Schattenspender, sondern oft auch Ursprung der fliegenden Pollen – und deshalb zu meiden. Ein weiterer Tipp, der auch bei Fahrten im Fahrschulfahrzeug beherzigt werden kann: Wer Mantel oder Jacke im Kofferraum verstaut, kann auf diese einfache Art die vom Spaziergang anhaftenden Pollen in Schach und von Rücksitzbank und Innenraum fernhalten. Für weniger Niesreiz und mehr Sicherheit und Wohlbefinden im Auto sorgt außerdem die regelmäßige Innenreinigung, z. B. mit Staubsauger und Wischtuch …

DiH (Redaktion)

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Assistenzsysteme und Unfallvermeidung

Assistenzsysteme und Unfallvermeidung

Parkassistenten

DEGENER„Parkassistenten verhindern Parkrempler – Parkpiepser nicht,“ heißt es auf www.bester-beifahrer.de. © DVR

Unter der Überschrift „Die vier häufigsten Fahrfehler – und wie Fahrerassistenzsysteme entgegenwirken“ hat der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) geprüft, welche Fahrerassistenzsysteme helfen könnten, die häufigsten Unfälle mit Personenschaden aus der Unfallstatistik 2016 (Destatis) zu vermeiden oder deren Folgen abzumildern.

Platz 2: „Missachten der Vorfahrt“ – 17 Prozent der Unfälle mit Personenschaden entstehen in Situationen, in denen die Vorfahrt missachtet wird. Hier helfe der Notbremsassistent, der das eigene Auto in „Gefahrensituationen schnellstmöglich zum Stehen bringt – auch wenn man selbst im Recht war. Schließlich bringt einem das Recht auf Vorfahrt nichts, wenn der Preis dafür ein schwerer Unfall ist.“

Als Platz 1 der häufigsten Fahrfehler (immerhin 18 Prozent der Fahrfehler, die Unfälle mit Personenschaden nach sich ziehen) hält der DVR fest: „Fehler beim Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Ein- und Anfahren“. Abgesehen von Umsicht und dem Einsatz des zur Grundausstattung gehörenden Fahrtrichtungsanzeigers könnte hier laut DVR oft nur der Notbremsassistent Schlimmeres verhindern: „Das System erkennt kritische Situationen, in denen ein Auffahrunfall droht. Viele neuere Notbremsassistenten erkennen neben den vorausfahrenden Fahrzeugen auch Fußgänger und Radfahrer. Der Fahrer wird entsprechend rechtzeitig vom System gewarnt und gewinnt wertvolle Zeit zum Reagieren. Darüber hinaus erhöht der Notbremsassistent den Bremsdruck auf das erforderliche Maß“.
Allen Systemen gemein ist die Tatsache, dass sie nicht autonom arbeiten, sondern vom Fahrer gezielt eingesetzt bzw. beachtet werden müssen. Sie geben – wie anfangs vielleicht der Fahrlehrer und später ein guter Beifahrer – hilfreiche Warnungen in besonderen Situationen. Am besten helfen sie dem, der den Umgang mit ihnen schon aus der Fahrschule kennt oder sich die Systeme in Ruhe erklären lässt und ihren Einsatz übt.

DiH (Redaktion)

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Auf Oster-Touren: Ferien und Fahrzeug-Check

Auf Oster-Touren: Ferien und Fahrzeug-Check

Motorrad-Ratgeber

DiHÜbersichts-Grafik aus dem 30 Seiten starken GTÜ Motorrad-Ratgeber © GTÜ.

Wer zu Ostern mit dem Pkw in den Skiurlaub möchte, sollte den Wechsel auf Sommerräder auf die Zeit danach verschieben. Denn wer auf winterlichen Straßen ohne Winterreifen unterwegs ist, muss mit 60 Euro Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister (FAER) rechnen. Wer aber den Winter hinter sich lässt und den „Reifenwechsel in Eigenregie vornimmt, sollte sich an die Montageanleitung halten und das passende Werkzeug verwenden, da sonst das Unfallrisiko steigt. Zudem ist es wichtig, zuerst Alter und Zustand der Reifen zu überprüfen“, mahnt Frank Bärnhof von CosmosDirekt.

Auch wenn Motorradfahrer sich künftig laut Gesetzentwurf* wohl gar nicht mehr mit Winterbereifung auseinandersetzen müssen, haben sie doch grundsätzlich technisch mehr mit ihrem Fahrzeug zu tun als Autofahrer. So sollten sie die Bereifung immer im Auge behalten, raten die Experten der Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ): „Sind Lauffläche und Flanken unverletzt? Gesetzlich vorgeschrieben ist für den mittleren Bereich der Lauffläche, die etwa dreiviertel der Laufflächenbreite einnimmt, ein Mindestprofil von 1,6 Millimeter. Bei Kleinkraft- und Leichtkrafträdern ist mindestens ein Millimeter erforderlich. Die GTÜ-Experten empfehlen aus Gründen der Sicherheit jedoch Profiltiefen von nicht weniger als zwei bis drei Millimeter.“ Außerdem zu überprüfen seien Reifendruck, Ventilkappen sowie der Zustand von Felgen und Speichen, für den die Experten einen besondere Tipp bereithalten, die „Klangprobe“: „Bei Speichen wird mittels Schraubendreher eine Klangprobe durchgeführt. Unterschiedliche Klangfolge deutet auf ungleichmäßige Speichenspannung aufgrund zu loser oder zu stramm gespannter Speichen hin.“ Weitere Checks betreffen die Bremsanlage, Bremsbeläge (Verschleißanzeige), Bremsflüssigkeitsanzeige, Kette oder Kardanantrieb, Motoröl-Stand, ggf. Kühlmittel und Beleuchtungseinrichtung.

Logo_Motorrad-RatgeberFür die intensive Vorbereitung auf die Motorradsaison haben die Experten der Stuttgarter Prüf- und Sachverständigenorganisation außerdem einen Ratgeber aufgelegt, in dem sich fachkundige und praxisgerechte Antworten auf alle wichtigen Fragen rund ums Biken finden: www.gtue.de/motorradratgeber.

* (52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften)

DiH (Redaktion)

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Gericht urteilt: Gesetzliches Parkverbot teilweise unwirksam?

Gericht urteilt: Gesetzliches Parkverbot teilweise unwirksam?

Parkverbot

Beispiel für die „Konkretisierung“ des Parkverbots durch eine Grenzmarkierung (Z 299). © DEGENER

Das „Parken auf schmalen Straßen gegenüber Ein- und Ausfahrten von Grundstücken“ ist nicht grundsätzlich verboten. Nachdem sein Antrag, das Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO durch Anordnung von Verkehrszeichen wie Grenzmarkierung oder Haltverbot zu konkretisieren, abgelehnt wird, verklagt ein Karlsruher Hausbesitzer die Stadt.
Die Vertreter der Stadt waren nach einem Fahrversuch vor Ort zu dem Schluss gekommen, die Fahrbahn sei beim Grundstück des Klägers nicht im Sinne des gesetzlichen Parkverbots „schmal“, weil die Ausfahrt auch bei gegenüber parkenden Autos in vorsichtiger Fahrweise und bei frühzeitigem Einlenken mit maximal zweimaligem Vor- und Zurücksetzen möglich sei. Das Verwaltungsgericht schloss sich dieser Auffassung an, obwohl der Kläger beim erneuten Ortstermin demonstrierte, dass er mit seinem Auto erst nach dreimaligem Rangieren auf die Straße fahren könne.

Letztlich wies das Verwaltungsgericht die Klage u. a. mit der Begründung ab, „angesichts des heutigen Straßenverkehrs und des herrschenden Parkdrucks sei je nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen auch ein dreimaliges Rangieren mit einem Auto heute üblicher Größe noch verkehrsadäquat.“ Der Kläger habe also weder Anspruch auf zusätzliche Verkehrszeichen noch könne er sich auf die Straßenverkehrsordnung berufen. Denn das besagte Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Der Begriff „schmal“ genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen und sei daher für das Erkennen eines Parkverbots untauglich.

Da die Frage der Wirksamkeit eines Paragrafen der Straßenverkehrsordnung grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Ob und wann das geschieht, ist zurzeit noch offen.

Eine Rechtsnorm in Bedrängnis: Sorgt das Urteil für eine Neudefinition vor dem Bundesverwaltungsgericht?
StVO
§ 12 Halten und Parken
(3) Das Parken ist unzulässig
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

Quelle: VGH Mannheim

DiH (Redaktion)

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