Zum Jahresauftrakt 2017 zum Verkehrsgerichtstag

Zum Jahresauftrakt 2017 zum Verkehrsgerichtstag

Empfehlungen vom Verkehrsgerichtstag sind schon des Öfteren vom Gesetzgeber berücksichtigt worden. © DEGENER

Der 55. Deutsche Verkehrsgerichtstag (VGT) tagt auch in diesem Jahr zu interessanten Themen für alle, die mit der Fahrausbildung und dem Verhalten im Straßenverkehr zu tun haben. Vom 25. bis 27. Januar beraten die Experten in Goslar. Wer sich nicht frühzeitig angemeldet hat, muss zwar auf eine Teilnahme am AK II (Ablenkung) verzichten, ihm bleiben aber noch intensive Diskussionen und die Mitgestaltung vielleicht richtungsweisender Empfehlungen in den übrigen Arbeitskreisen offen.
So geht es in Arbeitskreis I zum Beispiel „um das Vorhaben der Bundesregierung, den Katalog der strafrechtlichen Sanktionen um die Möglichkeit der Verhängung eines bis auf sechs Monate erweiterten Fahrverbotes bei allen Straftaten (und nicht nur bei solchen, die einen engen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder den Pflichten im Straßenverkehr aufweisen) zu erweitern. Und Arbeitskreis III geht – für Fahrlehrer vielleicht von zukünftiger Bedeutung – unter dem Titel „Senioren im Straßenverkehr“ den Fragen nach, ob „Beschränkungen, Auflagen oder Pflichtuntersuchungen in Abhängigkeit vom Lebensalter eingeführt werden“ sollten oder z. B. „Feedbackfahrten unter professioneller Leitung“?
Ebenso interessant dürften für Vielfahrer die Fragen sein, die Arbeitskreis VI im Nachgang zur Abgaskrise stellt, nämlich „wie man solche Rechtsverletzungen effektiv ahnden und das Bestehen oder Nichtbestehen von (Schadensersatz-) Ansprüchen für eine Vielzahl von Betroffenen verbindlich klären kann.“ Oder auch Arbeitskreis VII, der mit seiner Frage nach der „Rolle der Polizei bei der Verkehrsüberwachung“ vor allem in Anwalts- und Polizeikreisen für teils lebhaften Diskussionsstoff sorgt: Behandelt wird unter anderem die Übertragung polizeilicher Aufgaben zur Verkehrsregelung bei Großraumund Schwertransporten auf Privatunternehmen. Oder die Übertragung der Warnung vor Arbeits- und Unfallstellen auf gemeindliche Vollzugsbedienstete. Schließlich die Frage, ob und unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen die Polizei privaten Anbietern bei der „Section Control“ die technische Ausgestaltung der Kontrolle überlassen kann.
Letzlich könnte sogar der Arbeitskreis VIII, der sich wie gewohnt mit der Schifffahrt beschäftigt, in diesem Jahr übergreifende Impulse für die übrigen Verkehrswelten geben, stellen sich die Teilnehmer dort doch einer Frage, die auch in anderen Bereichen zunehmend an Bedeutung gewinnt: „Autonome Schiffe – Vision oder Albtraum? Stand der Entwicklung – rechtliche Rahmenbedingungen.“

Weiterlesen...

Neues Jahr. Neues Glück?

Neues Jahr. Neues Glück? – Damit müssen Sie rechnen

© BMVI. Weitere Informationen finden Sie unter: www.bmvi.de/LangLkw

© BMVI. Weitere Informationen finden Sie unter: www.bmvi.de/LangLkw

Laut Bundesverkehrsminister Dobrindt „sollen die derzeitig 159 Lang-Lkw weiterhin auf dem freigegebenen Streckennetz unterwegs sein. Zurzeit dürfen etwa 60 Prozent des Autobahnnetzes von überlangen Trucks befahren werden. Nachdem auch Rheinland-Pfalz seine Vorbehalte aufgegeben hat, sind Berlin und das Saarland die einzigen Bundesländer, in denen die sogenannten Gigaliner nicht fahren dürfen“, berichtet Auto Club Europa (ACE) auf seiner Webseite zu den verkehrsrechtlichen Neuerungen ab 2017.

Dabei setzt der Minister auf Erweiterung – auch mit Blick auf Europa: „Das Positivnetz kann – wie in der Vergangenheit auch – vom BMVI aktualisiert und erweitert werden. Die Bundesländer prüfen dazu kontinuierlich Strecken auf Eignung. Zurzeit hat das Positivnetz eine Länge von fast 11.600 Kilometern. […] Minister Dobrindt befürwortet einen grenzüberschreitenden Verkehr von Lang-Lkw auf der Grundlage bilateraler Abkommen und unter Beachtung der für Deutschland geltenden Rechtsanforderungen“, heißt es auf den Internetseiten des Ministeriums. Gemeint sind z. B. die Gewichtsbeschränkungen: Auch Lang-Lkw dürfen 40 t bzw. 44 t Gesamtmasse im Kombinierten Verkehr nicht überschreiten. Allerdings soll es zwei Ausnahmen geben: Der „sogenannte verlängerte Sattelauflieger (Sattelkraftfahrzeug bis zu einer Gesamtlänge von 17,80 Metern) darf zunächst für weitere sieben Jahre“ und „Lang-Lkw vom sogenannten Typ 2 (Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 Metern) dürfen befristet für ein weiteres Jahr eingesetzt werden, um weitere Informationen zu erhalten“ (siehe BMVI-Tabelle).

Weitere Infos über Änderungen zu den Themen Klimaanlagen, Euro 4 für Motorräder, zum Wegfall des Leistungslimits für Quads, zur Tesla Ankündigung, Ladestrom für Neukunden kostenpflichtig zu machen, zum kostenlosen WLAN im ICE und weitere Infos hat der ACE in einer Übersicht aufbereitet. Neuerungen in der StVO zu Rettungsgasse, radfahrenden Kindern und Eltern auf dem Gehweg sowie Rollstuhlplätzen und Rückhaltesystemen lesen Sie in der neuen DEGENER StVO-Broschüre, die Anfang 2017 erhältlich ist …

Weiterlesen...

Prüfungsfahrzeuge: Übergangsfristen enden im Januar

Prüfungsfahrzeuge: Übergangsfristen enden im Januar

Zero Motorcycles

ZERO S ZF13.0 (11 KW):Reichweite Stadt: 259 km, Autobahn (89 km/h) 158 km; Leistung: 15 PS (11kW); Höchstgeschwindigkeit (max) 139 km/h; Leergewicht 185 kg; Führerscheinklasse A1 | E-Motorrad ©2016 Copyright Zero Motorcycles

Manche Dinge ändern sich fast unbemerkt, manche Änderungen lassen soviel Zeit zur Umstellung, dass sie schon wieder komplett in Vergessenheit geraten und überhaupt nicht mehr umgesetzt werden. Daher weist der Niedersächsische Fahrlehrerverband (siehe unten) derzeit noch einmal besonders auf die Änderungen hin, die zwar schon seit Inkrafttreten der sogenannten 3. Führerscheinrichtlinie 2013 gelten – aber nach mehrjähriger Übergangsregelung möglicherweise aus dem Bewusstsein geraten sein könnten. Neben der Fahrerlaubnisklasse BE (siehe E-Mail-Newsletter) sind auch Zweiradklassen betroffen.

Wer bis zur kommenden Saison umsteigen will, könnte die Gelegenheit gleich dazu nutzen, die Ausbildung zumindest teilweise auf Elektro-Fahrzeuge umzustellen. Gerade im Zweirad-Bereich stehen inzwischen neben benzinbetriebenen Maschinen inzwischen auch Elektro-Antriebe zur Verfügung.

Für Klasse A1 gilt:

klasse_a1

Für Klasse A2 gilt:

klasse_a2

Zero Motorcycles

ZERO DS ZF13.0 : Reichweite Stadt: 237 km, Autobahn (89 km/h) 142 km; Leistung: 28 PS (21kW); Höchstgeschwindigkeit (max) 158 km/h; Leergewicht 187 kg; Führerscheinklasse A2 | E-Motorrad ©2016 Copyright Zero Motorcycles

Außerdem gilt auch für Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge der Klasse A eine Übergangsfrist. Da diese aber noch bis zum Januar 2018 läuft, weisen wir später noch einmal gesondert darauf hin. Unterdessen berichtet der Niedersächsische Fahrlehrerverband, dass „die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände das Bundesverkehrsministerium zu einer Initiative in Europa veranlasst hat, die Hubraumvorgaben ganz aus den Leistungsbeschreibungen der Krafträder zu streichen. Sobald dazu eine abschließende Entscheidung gefallen ist, werden wir Sie darüber informieren“, so der Fahrlehrerverband Niedersachsen.

Mehr Elektro-Motorräder: Zero Motorcycles

Weiterlesen...

Fahrerassistenzsysteme und autonomes Fahren im Fahrschulunterricht

Fahrerassistenzsysteme und autonomes Fahren im Fahrschulunterricht

Wenn Assistenzsysteme zunehmend zur Standard-Ausrüstung von Fahrzeugen werden, ist es geboten, sie von Anfang an in die Ausbildung der heutigen Fahrschüler mit einzubeziehen. Das bedeutet einerseits, dass von modernen Fahrschulfahrzeugen in Zukunft eine Mindestausstattung an Assistenzsystemen erwartet werden könnte, andererseits müsste der korrekte Einsatz dieser Systeme auch Teil der Fahrprüfung werden, da sie zu den Bedienungseinrichtungen der Fahrzeuge gehören. Und mit diesen müssen die Fahrschüler laut Prüfungsrichtlinie vertraut sein.

Ein Problem, das sich dabei aus der ständigen Weiterentwicklung der Systeme ergibt, wurde in Workshop III auf dem diesjährigen Fahrlehrerkongress in Berlin an einem Beispiel diskutiert: Ein Fahrlehrer ist mit den Assistenzsystemen seines Autos vertraut und hat seinen Fahrschüler im Umgang damit ausgebildet. Bei der letzten Inspektion wurde aber ein Update für dieses Fahrzeug installiert – und einige Funktionen haben sich geändert: Bisher schaltete der Tempomat ab, wenn eines der drei Pedale durchgetreten wurde (auch die Kupplung während eines Schaltvorganges!). Nach dem Update kann gekuppelt und geschaltet werden, ohne dass sich der Tempomat abschaltet! Diese „neue“ Funktion wurde an den Fahrer aber nicht weitergegeben! Hat der Prüfling diese „neue“ Funktion in der Prüfung und weiß nicht, wie er sie bedienen soll, kann er während der Fahrt dadurch abgelenkt werden und sogar die Prüfungsfahrt nicht bestehen! Oder wie soll es der Prüfer bewerten, wenn sich der Fahrschüler „heimlich“ helfen lässt, z. B. durch eingeschalteten Abstandswarner oder Spurhalteassistenten? – Und: Ist es nicht gefährlich, das Aktivieren von Assistenzsysteme während der Fahrt vom – ohnehin angespannten – Prüfling zu verlangen, wenn schon erfahrene Fahrer damit Schwierigkeiten haben oder übermäßig vom Verkehr abgelenkt werden können?

Während das vollautomatisierte Fahren in Robo-Taxis aufgrund der dafür nötigen Synchronisation aller Autohersteller und Verkehrsteilnehmer sicher noch eine sehr lange Zeit keine wirkliche Bedrohung für den Berufsstand darstellen wird, sehen sich Fahrlehrer angesichts der zunehmenden Teil-Automatisierung des Fahrens einer neuen Herausforderung gegenüber, einem Wandel in der praktischen Fahrausbildung, der zunächst neuer, konkreter Regelungen bedarf, die z. B. in der Prüfungsrichtlinie festzulegen sind.

DiH (Redaktion)

VW-Fahrerassistenz-Systeme

Assistenzsysteme am Beispiel VW

Weiterlesen...