Aufgrund der am 18. April 2018 erlassenen Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, informierte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Ausbildungsstätten über die Einstellung und den Abruf von Teilnahmebescheinigungen durch Ausbildungsstätten. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wurde mit der Errichtung des BQRs beauftragt, dies erfolgte aufgrund einer Vorgabe in der genannten Richtlinie.
Damit ersetzt der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ab dem 23.05.2021 sukzessive den bisher im Führerschein eingetragenen Unionscode „95“. Der FQN durch den/die Berufskraftfahrer/in erfolgt bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die nach Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen die Bundesdruckerei mit der Produktion und Personalisierung des FQN beauftragt. Er weist dann eine bestehende (beschleunigte) Grundqualifikation nach.
Die Teilnahmebescheinigungen in Papierform zur (beschleunigten) Grundqualifikation bzw. Weiterbildung sollen in einem automatisierten Verfahren von den anerkannten Ausbildungsstätten in das BQR eingetragen werden, dies soll soweit geplant ab dem 29.11.2021 möglich sein. Somit kann künftig auf die Papierbescheinigungen verzichtet werden. Nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung(en) zur Erlangung der (beschleunigten) Grundqualifikation können ebenfalls Einträge in das Register vorgenommen werden. Auch gilt dies für: Quer- und Umsteigerprüfungen sowie für Prüfungen zum Abschluss einer Berufsausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb.
Um die entsprechenden Eintragungen und Abrufe im Register zu tätigen, müssen Sie sich vorab bei der für Sie zuständigen Anerkennungsbehörde staatlich anerkennen lassen, sofern Sie noch nicht über eine staatliche Anerkennung verfügen. Bislang gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten gelten längstens bis zum 02.12.2022 als anerkannt (vgl. § 30 Abs. 1 BKrFQG). Gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten können bis zum Erhalt einer staatlichen Anerkennung lediglich Papierbescheinigungen ausstellen, sie erhalten keinen Registerzugriff. Der Erhalt einer staatlichen Anerkennung kann auch vor Ablauf der Frist am 02.12.2022 beantragt werden, um einen Registerzugriff zu erhalten. Die Anerkennungsbehörde wird unmittelbar nach der staatlichen Anerkennung die notwendigen Kontaktdaten der Ausbildungsstätte an das KBA übermitteln.
Die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten erhalten sowohl einen lesenden als auch einen schreibenden Zugriff auf das BQR.Die Eintragungen in das Register und die Auskünfte aus dem Register können dann über eine vom KBA bereitgestellte Webanwendung übermittelt werden. Diese kann dann über einen standardmäßigen Internet-Browser aufgerufen werden. Der Zugriff auf die Webanwendung erfordert eine zuvor erfolgreiche Authentifizierung mithilfe des Elster-Unternehmenszertifikats. Hierzu dient die Schnittstelle „NEZO“ des Elster-Unternehmenskontos in der Webanwendung zum BQR. Die Nutzung des Elster-Unternehmenskontos ist kostenfrei und verpflichtend (Weitere Details zum Elster-Unternehmenskonto finden Sie auf der Website des KBA).
Ihre abgegebenen Daten gegenüber der Anerkennungsbehörde sollten dabei den Unternehmensdaten gleichen, die bereits im Elster-Zertifikat hinterlegt sind, da ansonsten der Zugriff auf das BQR nicht gewährleistet werden kann. Damit haben Sie dann die Möglichkeit, über das Internet die Webanwendung aufzurufen, um auf das Register zuzugreifen. Eine Maschine-zu-Maschine-Kommunikation (Webservice) wird damit noch nicht zur Verfügung gestellt, somit wird es vorerst nicht möglich sein, eine eigene (möglicherweise bei Ihnen bereits existierende) Softwarelösung zu integrieren. Das liegt an der mangelnden Fähigkeit des Authentifizierungsverfahrens mit Webservices zu kommunizieren. Dies wird zeitnah zur Verfügung gestellt, sofern das Authentifizierungsverfahren in einen Webservice eingebunden werden kann. (AnK)