Neben allem Ungewohnten bringt dieser Jahreswechsel auch (darin liegt in diesem Jahr beinah etwas Tröstliches) die gefühlt „üblichen“ Neujahrsänderungen mit sich, z. B. Preissteigerungen in den elementaren Bereichen Müllabfuhr und Wasserversorgung sowie beim Autofahren, Tanken und Heizen – und die Rückkehr zu den alten Mehrwertsteuersätzen.
Für Fahrschüler und Ihre Ausbildungsinstitute, die Fahrschulen, treten zu diesem Jahreswechsel außerdem rechtliche Änderungen in Kraft, die deutliche Auswirkungen auf Ausbildung und Fahrprüfung haben: Sämtliche Fahrschüler müssen ab sofort eine „Optimierte praktische Fahrerlaubnisprüfung“ (OPFEP) ablegen. Die praktische Führerscheinprüfung findet nach einheitlichen Kriterien statt, die im Fahraufgabenkatalog festgelegt sind. Jede Prüfung wird vom Prüfer in einem elektronischen Prüfprotokoll festgehalten und nach der Fahrt mit dem Bewerber besprochen. Die Änderung soll für mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Prüfungsergebnisse sorgen. Erweiterte Fahrzeit und die Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen des Prüfers zum weiteren Fahrkompetenzerwerb verlängern die praktischen Prüfungen im Vergleich zu vorher um jeweils ca. 10 Minuten.
Für eine adäquate Ausbildung empfiehlt sich daher ab sofort der DEGENER Fahraufgabenkatalog für die Klasse B. Er bildet die verbindliche Basis für Prüfungsfahrt und Prüfptotokoll und soll auch eine zielführende Rolle in der Prüfungsvorbereitung übernehmen. Als gedrucktes DEGENER Buch besonders übersichtlich gestaltet und klar strukturiert – demnächst auch in die Unterrichtssoftware SCAN & TEACH integriert.
Ein weiteres Tool, das sich in diesem Zusammenhang gewiss bald durchsetzen wird, ist die elektronische Lernstandsbeurteilung (eLBe): Damit können Sie Ihren Schülern nicht nur einen Vorgeschmack auf die Besonderheiten des Prüfprotokolls anbieten, sondern zugleich eine unbestechliche Rückmeldung über den Ausbildungsstand und die Ausbildungsfahrten generieren.
Im Bereich Theorie-Prüfung erwartet Ihre Schüler eine weitere Neuerung, die Einführung einer Art „Erinnerungs-Button“. Um Unklarheiten in der Aufgabenstellung des Fragenkatalogs zu vermeiden, hat die federführende TÜV | DEKRA arge tp 21 die vorausgesetzten Kriterien eines Bezugsfahrzeugs für die jeweils fahrerlaubnisklassen-spezifischen Aufgaben zusammengefasst und über einen Zusatzbutton in der Prüfungssoftware zugänglich gemacht. – Ein Klick darauf zeigt unsicheren Fahrschülern Infos zu dem Fahrzeug auf, auf das sich die Frage bezieht, sofern keine besonderen Fahrzeug-Eigenschaften genannt sind (Standard für Klasse B: „zweispuriges Kfz mit Verbrennungsmotor, Schaltgetriebe und ABV“). – Wenn Abweichungen vom Standard für die Beantwortung wichtig werden, weist der Text der Frage darauf hin (z. B. „Sie fahren ein Fahrzeug mit Elektroantrieb“). Bei den meisten Aufgaben sind die Eigenschaften des Bezugsfahrzeugs allerdings nicht von Belang (z. B. „Was bedeutet dieses Verkehrszeichen?“). Ihre Schüler können sich mit CLICK & LEARN 360° online in Kürze auch in der Prüfungssimulation darauf vorbereiten. Am besten wird sein, Sie bereiten Ihre Schüler vorab grundlegend auf die Bezugsfahrzeug-Standards ihrer angestrebten Fahrerlaubnisklassen vor. Einen optimalen Überblick darüber bietet Ihnen die DEGENER-Ausgabe der neuen Prüfungsrichtlinien für die theoretische und die praktische Fahrerlaubnisprüfung (z. B. „Bezugsfahrzeug“, S. 12-13).
In der Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern greifen nach und nach die Änderungen des neuen BKrFQG, das vornehmlich die Anerkennung von Fahrschulen/Ausbildungsstätten neu regelt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes müssen sich alle BKF-Fahrschulen bis spätestens 31. Dezember 2022 amtlich anerkennen lassen. Dabei können sich vor allem daraus Probleme ergeben, dass das Verfahren über die Länderbehörden uneinheitlich geregelt und teilweise an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden sein wird. Unstrittig sind dagegen die neuen Bescheinigungen nach BKF-Verordnung (BKrFQV) für durchgeführte Veranstaltungen im Rahmen einer (beschleunigten) Grundqualifikation oder Weiterbildung gemäß BKrFQG, die der DEGENER Verlag selbstverständlich für Sie vorbereitet und integriert hat – abrufbar bei unseren BKF-Downloads.