Was bedeutet „Fahrerqualifizierungsnachweis“?
Seit dem 23.05.2021 ersetzt der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) schrittweise die Eintragung im Führerschein mit dem bisherigen Code „95“. Er stellt eine eigenständige Bescheinigung dar, die nach Erhalt vom Fahrzeugführenden bei gewerbsmäßigen Fahrten mit Fahrzeugen bestimmter Fahrzeugklassen in der Güter- und Personenbeförderung mitzuführen ist. Das Dokument weist eine bestehende Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) nach. Doch was ändert sich für den Fahrzeugführenden und für bisher staatlich anerkannte Ausbildungsstätten, für Fahrschulen und Ausbildungsbetriebe mit bisheriger gesetzlicher Anerkennung genau?
Was ändert sich für die Fahrzeugführenden?
Die Gültigkeitsdauer beträgt weiterhin 5 Jahre und sollte, wenn möglich deckungsgleich mit den Verlängerungsfristen des Führerscheins sein (nicht Bedingung).
Online-Verfahren seit dem 29.11.2021
Mit der Ausstellung des FQN nimmt im Kraftfahrtbundesamt (KBA) als fünftes Register zur Datenspeicherung das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) seinen Betrieb auf. Im BQR werden die notwendigen FQN der Berufskraftfahrer zu Auskunftszwecken auf nationaler und europäischer Ebene registriert, die das KBA von staatlich anerkannten Ausbildungsstätten in einem Online-Verfahren erhält. Damit entfällt schrittweise die bisher ausgegebene Papierbescheinigung als Nachweis für die Teilnahme an der BKF-Weiterbildung. Fahrschulen und Ausbildungsbetriebe mit gesetzlicher Anerkennung erhalten keinen Zugang zum BQR und können längstens bis zum 01.12.2022 den Besuch der Weiterbildung in Papierform bestätigen.
Über eine Online-Auskunft beim KBA können Berufskraftfahrer jederzeit selbst den Status ihrer Qualifikation abrufen. Das Online-Verfahren ging zum 29.11.2021 in Betrieb, sodass die Qualifizierungsmaßnahmen der Berufskraftfahrer*innen (Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung) elektronisch erfasst werden. Die Beantragung des FQN erfolgt weiterhin durch den/die Berufskraftfahrer*in bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Was ändert sich für Fahrschulen und Ausbildungsbetriebe
Anerkennung der Ausbildungsstätten bis 22.12.2022
Um am Online-Verfahren zur Speicherung der FQN teilnehmen zu können, muss eine staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 9 BKrFQG bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde rechtzeitig vor dem 22.12.2022 vorliegen.
Im Rahmen der staatlichen Anerkennung fordert die nach Landesrecht zuständige Behörde detaillierte Informationen zu den in den Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen eingesetzten Referenten, zu den Räumlichkeiten und zu Rahmenlehrplänen einschließlich der Unterrichtsmittel und -methoden ab. Da sich diese Verfahren zwischen den einzelnen Bundesländern stark unterscheiden, empfiehlt sich eine gewissenhafte Vorbereitung der Dokumentation und die konstruktive Zusammenarbeit mit der Behörde.
Die personenbezogenen Daten für den FQN werden dem KBA von den Fahrerlaubnisbehörden übermittelt. Die Daten zum Besuch von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erhält das KBA online über das BQR durch die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten bzw. durch die Industrie- und Handelskammern.
Sollten sich Fahrschulen und Ausbildungsbetriebe in der direkten Vorbereitung einer staatlichen Anerkennung befinden, empfiehlt sich der Besuch der Homepage des KBA – Hier befinden sich ausführliche Hinweise und Antworten zum Antragsverfahren und zur Einrichtung des Zugangs zum BQR.
Die BKF-Redaktion des Degener Verlags bietet detaillierte Rahmenlehrpläne zur Ausgestaltung der Weiterbildung und für beschleunigte Grundqualifikation, die für eine staatliche Anerkennung genutzt und mit eigenen Inhalten erweitert werden können.
Das Redaktionsteam beantwortet Ihre Fragen zum Thema gern.
GöK
BKF-Redaktion