E-Scooter: Verantwortlich ist der Nutzer
Nachdem sie zunächst auf den Kosten für falsch geparkte bzw. wild abgestellte E-Tretroller (E-Scooter) sitzengeblieben sind, ziehen die Verleiher inzwischen verstärkt ihre Kunden zur Verantwortung: „Der E-Scooter-Anbieter Lime gibt ab sofort alle Verwarn-, Buß- oder gar Strafgelder an die Nutzer weiter. Ein Abstellfoto ist jetzt Pflicht,“ heißt es etwa bei der PCWELT.
Zwar würden sich laut Anbieter 98 Prozent der Lime-Kunden in Deutschland an die Regeln halten und korrekt parken. Dennoch habe man sich dazu entschlossen, Kunden für Verwarn- und Bußgelder haftbar zu machen, auch im Sinn der Zusammenarbeit mit den Städten und Behörden, berichtet das Magazin weiter.
Bei einem anderen Anbieter heißt es in den AGB beispielsweise: „TIER behält sich vor, mögliche Ansprüche wegen eines vom Kunden falsch bzw. nicht ordnungsgemäß abgestellten oder geparkten TIER eScooter gegen diesen geltend zu machen, insbesondere etwaige von der zuständigen Ordnungsbehörde oder sonstigen Stellen in diesem Zusammenhang berechtigterweise geltend gemachte Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten, sowie Kosten der Rückholung des TIER eScooters ersetzt zu verlangen.“ (Schreibweise laut Hersteller)
Alle anderen bußgeldbewehrten Verstöße, die Fahrende von Elektro-Tretrollern oder Elektro-Kleinstfahrzeug-Führende während der Fahrt begehen, werden ihnen von den Ordnungshütern ohnehin direkt angelastet: Das Fahren zu Zweit (10 €*), das Befahren einer nichtzulässigen Verkehrsfläche oder Nebeneinanderfahren (beides 15 €), die Missachtung einer „Rot“ zeigenden Ampel (60 €, 1 Punkt) und Alkoholverstöße, bei denen die Rollerfahrer mit anderen Kraftfahrzeug-Führenden gleichgestellt sind, also ab 0,5 Promille (500 €, 2 Punkte im Fahreignungsregister und 1 Monat Fahrverbot). – Bleibt zu hoffen, dass es zu den glühweinschweren Weihnachtsmärkten möglichst oft schneit und die E-Scooter fernab der Fußgängerzonen ordnungsgemäß parkend einfach stehen bleiben.
* alle €-Angaben = Regelsätze, bei Behinderung Anderer, Gefährdung oder Unfall entsprechend mehr. Quelle: KBA
DiH (Redaktion)