Eine gute Frage zur LKW-Maut
… Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 04/2018
Nachdem zwischenzeitlich zum 31. März 2017 eine klarstellende Änderung der Rechtslage in Kraft gesetzt wurde (vgl. BT-Drucksache 18/9440, S. 16), ist eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens hinsichtlich der aktuellen neuen Rechtslage nicht mehr geboten. Daher hat sich das Bundesamt für Güterverkehr nunmehr zur Rücknahme der Berufung entschlossen.
Das Urteil des VG Köln vom 14. April 2015 in dem Verfahren 14 K 3417/11 wird hierdurch rechtskräftig. Hinsichtlich der alten, bis einschließlich 30. März 2017 geltenden Rechtslage gilt damit, dass Überführungsfahrten von solofahrenden und bisher noch nicht erstmals zugelassenen fabrikneue Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen nicht der Mautpflicht unterlagen.
Ab dem 31. März 2017 durchgeführte entsprechende Fahrten unterliegen hingegen der Mautpflicht nach § 13a Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 1. Alternative BFStrMG. Für Rückerstattungsansprüche zur alten bis einschließlich 30. März 2017 geltenden Rechtslage bezüglich Überführungsfahrten solofahrender und bisher noch nicht erstmals zugelassener fabrikneue Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen gelten die Regelungen des § 4 Abs. 2 BFStrMG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Bundesgebührengesetz (BGebG). Bestandskräftige Nacherhebungen sowie außerhalb der Verjährungsfrist erhobene Rückerstattungsansprüche können nicht erstattet werden.
Soweit seit dem 31. März 2017 Überführungsfahrten solofahrender und bisher noch nicht erstmals zugelassener fabrikneue Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen erfolgt sind oder künftig erfolgen, unterliegen diese uneingeschränkt der Mautpflicht. Das Bundesamt für Güterverkehr wird entsprechende Verstöße als Ordnungswidrigkeiten ahnden.
Quelle: Pressestelle des Bundesamtes für Güterverkehr