Geschwindigkeitsbeschränkung und Gefahrstelle
Für gewöhnlich gelten Geschwindigkeitsbeschränkungen so lange, bis sie wieder aufgehoben werden. Entweder werden sie „überstimmt“, also durch eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung ersetzt, oder sie werden ganz aufgehoben. Dann aber gelten die Standardvorschriften zur Geschwindigkeit nach § 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Sie können aber auch mit einem Zusatzzeichen versehen sein, das die Länge der Strecke anzeigt, für die das Zeichen gilt, oder mit einem Gefahrzeichen, das z. B. die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den Bereich der Gefahrstelle beschränkt (siehe Bild).
Darauf berief sich auch ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, der mit seinem Pkw auf der BAB 40 in Fahrtrichtung Dortmund die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h überschritten hatte. Nach seiner Darstellung habe er erst beschleunigt, nachdem er die Zeichen „Gefahrstelle Kurve“ und zulässige Höchstgeschwindigkeit „80“ passiert hatte.
Das Gericht konnte allerdings nachweisen, dass er eine elektronische Verkehrsbeeinflussungsanlage im weiteren Verlauf der Strecke ignoriert hatte – und diese habe laut Schaltprotokoll „zur Tatzeit für sämtliche Fahrstreifen das Verbotszeichen 274 (Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h) geschaltet, ferner das Verbotszeichen 277 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t)“ (Oberlandesgericht Düsseldorf, IV2 RBs 140/16).
So hat der Fahrer zwar in Sachen Gefahrstelle und daran gebundener Geschwindigkeitsbeschränkung recht behalten, nicht aber in Sachen Geschwindigkeitsübertretung. Denn die hatte offenbar mit den fest installierten Zeichen nichts zu tun: „Maßgeblich für die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle (80 km/h) war die im Streckenverlauf davor letzte Beschilderung, hier also die Beschilderung an der Verkehrsbeeinflussungsanlage.“ Es kommt also immer darauf an, was als nächstes kommt …
DiH (Redaktion)