Die StVO versteht sich als Gefahrenabwehr- und Unfallverhütungsvorschrift und will uns auf Gehwegen, Radwegen und Fahrbahnen vor Gefahren, Schäden und umweltbedingten Beeinträchtigungen bewahren. Um den Verkehrsentwicklungen gerecht zu werden, ändert sich die Rechts- und Vorschriftenlage – nicht schnell, aber beständig.
Die vollständig überarbeitete und erweiterte 17. Auflage unseres anerkannten und bewährten Kommentars zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) einschließlich der VwV-StVO berücksichtigt die aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Inklusive der 54. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, der sogenannten StVO-Novelle.
In die 17. Auflage eingearbeitet wurden insbesondere folgende Sachverhalte:
- das Absteigen Rad fahrender Kinder auf Gehwegen vor Kreuzungen gilt auch für Begleitpersonen,
- rechts abbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t dürfen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit abbiegen,
- besserer Radfahrerschutz durch Mindestüberholabstände von 1,5 m inner- und 2 m außerorts,
- Einführung eines nur für Radfahrer geltenden Grünpfeils,
- 13 neue Verkehrszeichen, Symbole und Plaketten,
- ein neues Piktogramm „mehrfach besetzte Pkw und Krafträder mit Beiwagen“,
- Einführung eines neuen Verkehrszeichens „Fahrradzone“,
- ein neues Überholverbotszeichen untersagt das Überholen einspuriger Fahrzeuge durch mehrspurige Kfz,
- die Zulassung des Befahrens auch von Grundstückszufahrten bei einer durchgehenden Fahrstreifenbegrenzung auch über angeordnete Radfahrstreifen hinweg,
- auf Radfahrschutzstreifen gilt statt Parkverbot jetzt Haltverbot,
- bei Radfahrschutzstreifen auf schmalen Fahrbahnen wird bei Gegenverkehr das Ausweichen auf Schutzstreifen erlaubt,
- ein neues Verkehrszeichen zur Kennzeichnung von Parkflächen für Carsharingfahrzeuge,
- ein neues Verkehrszeichen mit grünem Piktogramm macht Radschnellwege kenntlich,
- Haifischzahn-Markierungen als neues Verkehrszeichen sollen auf die Rechts-vor-Links-Regelung hinweisen.
Die vier Anlagen zur StVO sind auch in der 17. Auflage zur besseren Übersicht und Anwendbarkeit direkt in die §§ 40 bis 43 eingebunden. Die Zusatzzeichen befinden sich bei § 39. Die weit verstreuten Halt- und Parkverbote werden durch eine Gesamtdarstellung aller Vorschriften für den ruhenden Verkehr, einschließlich Parksonderrechten und Umsetzen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge, in den §§ 12 und 13 zusammengefasst.