Höhere Strafen gegen hohe Unfallrisiken
„Die Veranstaltung oder Teilnahme an illegalen Autorennen von einer Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat heraufzustufen, ist sinnvoll“, erklärt der Deutsche Verkehrssicherheitsrat. „Nicht angepasste Geschwindigkeit ist Ursache Nummer eins bei den Verkehrsunfällen mit Todesfolge. Dass zukünftig grob verkehrswidrige und rücksichtslose, erhebliche Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit, als wäre man in einem Rennen, strafbewehrt sind, wird die Verkehrssicherheit erhöhen.“
Durch die Neuregelung sind Kraftfahrzeugrennen nicht mehr Teil des Bußgeldkatalogs, sondern Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB): Es drohen die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 StGB), eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe (§ 315d StGB), die bei Gefährdung, Verletzung oder Tötung entsprechend höher ausfällt, sowie die Einziehung der beteiligten Kraftfahrzeuge (§ 315f StGB). Ab sofort sollen hohe Strafen die Gefahr der Ablenkung am Steuer eindämmen.
Besonders deutlich fällt auch die Erhöhung der Bußgelder bei Blockade der Rettungsgasse und Nichtbeachten von blauem Blinklicht und Einsatzhorn aus. Neu: Wird keine Rettungsgasse gebildet, gilt ein Regelsatz 200 Euro plus 2 Punkte im Fahreignungsregister. Wer nicht freie Bahn geschaffen hat für Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn muss mindestens mit dem Regelsatz von 240 Euro rechnen, plus 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkten im Fahreignungsregister. – Nach der bisherigen Regelung galt für beide Tatbestände, also „Keine Rettungsgasse gebildet“ sowie „Nicht freie Bahn geschaffen trotz Blaulicht und Martinshorn“, nur ein Regelsatz von 20 Euro.
Außerdem wird ab sofort das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken, verboten. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird vorsätzlich begangen und daher mit 60 Euro bestraft. Zur Klarstellung ergänzt das Verkehrsministerium (BMVI) in einer Mitteilung: „Nicht verboten sind reine Kopfbedeckungen, die das Gesicht freilassen (z. B. Hut, Kappe, Kopftuch), Gesichtsbemalung, -behaarung oder Gesichtsschmuck (z. B. Tätowierung, Piercing, Karnevals- oder Faschingsschminke), die Sicht erhaltende oder unterstützende Brillen (z. B. Sonnenbrille), die nur geringfügige Teile des Gesichts umfassen. Ebenfalls nicht verboten ist das Tragen von Schutzhelmen für Kraftradfahrer. Ihr Schutzbedürfnis ist vorrangig.“
→ Die neue StVO und alle wichtigen Informationen zum Bußgeld- und Punktekatalog finden Sie hier.
DiH (Redaktion)