Mangel an Berufskraftfahrern – Sicherstellung der Versorgungssicherheit
Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 04/2020:
Das BAG beschreibt die straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmeregelungen aufgrund Covid-19 in der Übersicht wie folgt (Auszüge):
1. Fahrpersonalrecht:
Ausnahmen von den Sozialvorschriften von Art. 14 Abs. 2 der VO (EG) 561/2006. Gilt für Beförderungen im Werkverkehr oder gewerblichen Güterkraftverkehr von:
- Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager-, und Verkaufsstätten;
- Gütern zur medizinischen Versorgung sowie gegen die SARS-CoV-2 Pandemie (insb. Schutzausrüstung, Produkte zur Infektionsanalyse, Desinfektionsmittel u.ä.)
- Treibstoffen Nur wenn Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Befristet bis einschl. 17.04.2020
Ausnahme von Art. 6 Abs. 1 – Tägliche Lenkzeit darf fünf mal die Woche auf zehn Stunden verlängert werden.
Ausnahme von Art. 8 Abs. 6 – Zwei aufeinanderfolgende reduzierte WRZ, wenn in den vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden, davon mindestens zwei regelmäßige WRZ. Bei zwei reduzierten WRZ nacheinander, ist die nächste Ruhezeit als Ausgleich vor der darauffolgenden WRZ einzulegen.
2. Berufskraftfahrerqualifikationsrecht:
Der Einsatz von Fahrern, die nicht über eine gültige Berufskraftfahrerqualifikation (Schlüsselzahl „95“) verfügen, weil sie die erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen aufgrund der aktuellen Umstände nicht absolvieren konnten, wird durch das Bundesamt für Güterverkehr derzeit grundsätzlich nicht beanstandet.
Damit wird insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Weiterbildungsveranstaltungen derzeit vielfach nicht stattfinden können und bei abgelaufener Berufskraftfahrerqualifikation insoweit keine Verlängerungen der Schlüsselzahl „95“ erfolgen können. Bitte beachten Sie, dass die Landesbehörden für die Ausführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes zuständig sind. Inwieweit in den einzelnen Bundesländern Ausnahmeregelungen geschaffen wurden, um beispielsweise trotz fehlendem Abschluss der Weiterbildungen eine Verlängerung des Eintrags der Schlüsselzahl „95“ zu erhalten, bringen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Landesbehörde in Erfahrung.
Der vorübergehende Eintrag der Schlüsselzahl 95, die vorübergehende Verlängerung der Fahrerlaubnis oder die Nichtahndung von Verstößen entbindet nicht von der grundsätzlichen Pflicht zur Erfüllung der Voraussetzungen, wenn der Normalbetrieb wieder aufgenommen ist. *)
3. Straßenverkehrsrecht – Sonn- und Feiertagsfahrverbote: **)
Bundesland | erlassen am | gültig bis | erfasste Güter | Besonderheiten |
---|---|---|---|---|
Bayern | 06.03.2020 | 30.05.2020 | Artikel des Trockensortiments (haltbare Lebensmittel und Hygieneartikel) | Transporte zur Belieferung des Einzelhandels |
Bayern | 27.03.2020 | 19.04.2020 | Alle Güter | Generell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst |
Brandenburg | 20.03.2020 | 26.04.2020 | Alle Güter | Generell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst |
Hessen | 27.03.2020 | 30.06.2020 | Alle Güter | Generell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst |
Mecklenburg-Vorpommern | 18.03.2020 | 30.06.2020 | Alle Güter | Generell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst |
Niedersachsen | 18.03.2020 | 30.05.2020 | Alle Güter | Generell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst |
Nordrhein-Westfalen | 19.03.2020 | 30.05.2020 | Alle Güter | Generell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst |
Schleswig-Holstein | 18.03.2020 | 26.04.2020 | Alle Güter | Generell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst |
Sachsen | 03.04.2020 | 31.05.2020 | Alle Güter | Generell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst |
Rheinland-Pfalz | 16.03.2020 | 26.04.2020 | Alle Güter | Generell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst |
Sachsen-Anhalt | 31.03.2020 | 31.08.2020 | Alle Güter | Generell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst. Erfasst auch Ausnahme von der Ferien-Reiseverordnung (alle Samstage in der Zeit vom 01. Juli bis 31. August) |
Freie und Hansestadt Hamburg | 18.03.2020 | 16.04.2020 | Alle Güter | Generell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst |
Berlin | 27.03.2020 | 01.06.2020 | Alle Güter | Generell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst |
Thüringen | 31.03.2020 | 19.04.2020 | Alle Güter | Generell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst |
Saarland | 02.04.2020 | bis auf Weiteres | Alle Güter | Generell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst |
Baden-Württemberg | 01.04.2020 | 19.04.2020 | Alle Güter | Generell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst |
Bremen | 19.03.2020 | 01.06.2020 | Alle Güter | Generell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst |
Tabelle: Übersicht der von den einzelnen Bundesländern mit Allgemeinverfügung erlassenen Ausnahmen gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 7 StVO. Stand: 08.04.2020.
Wir wünschen Ihnen in dieser Zeit viel Kraft und bleiben Sie gesund.
Ihre DEGENER BKF-Redaktion