Neue Bescheinigung ab 2020: Mehr Übersicht, weniger Papier
Der Gesetzgeber hat die Formulare für den Ausbildungsnachweis bzw. die Ausbildungsbescheinigung überarbeitet – und lässt ab 2020 auch die elektronische Unterschrift und Übermittlung zu.
So heißt es am 1. Januar 2020 in der Fahrschülerausbildungsordnung: „Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis (…) ist von dem Inhaber der Fahrschule (…) nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.“
Das unterschriebene, auf Papier gedruckte Formular dürfte dabei besonders wichtig sein für Fahrschüler, die etwas länger brauchen oder solche, die den Fahrschulbetrieb während der Ausbildung wechseln. Denn das Formular enthält den aktuellen Stand der Ausbildung – sowohl im theoretischen wie auch im fahrpraktischen Teil und hat eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren.
In der Begründung zur Änderungsverordnung weist der Gesetzgeber übrigens auf die Nachhaltigkeitsaspekte der Verordnung hin: „Die Nachhaltigkeit ergibt sich bezüglich der Managementregel Energie- und Ressourcenverbrauch sowie des Indikators Ressourcenschonung, da zum einen Ausbildungsnachweis und Ausbildungsbescheinigung in einem Dokument zusammengefasst werden und zum anderen der Abschluss der Ausbildung auch elektronisch bestätigt werden kann. Neben dem Papier für diese Dokumente wird damit auch Druckermaterial eingespart. Der Umfang lässt sich jedoch nicht ermitteln.“ (Bundesratsdrucksache 372/19)
DiH (Redaktion)