Parken – Laden – Weiterfahren:
Auf die Zusatzzeichen kommt es an!
Zur politisch ambitionierten Förderung der Elektromobilität sind einige Sonderrechte in die Straßenverkehrsordnung (StVO) und das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) aufgenommen worden, die die Nutzung elektrischer Fahrzeuge vor allem im Stadtverkehr attraktiver machen sollen. Dazu gehört z. B. die Freigabe von öffentlichen Parkplätzen und Bussonderfahrstreifen – allerdings nicht grundsätzlich! Oft sind diese Sonderrechte erst durch bestimmte Sonderzeichen freigegeben oder an besondere Bedingungen gebunden.
Dazu heißt es z. B. in der StVO: „Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an“ (§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Absatz 1g). Und laut Elektromobilitätsgesetz (EmoG) sind „Bevorrechtigungen möglich: 1. für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen, 2. bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen, 3. durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten, 4. im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen“ (EmoG § 3 Bevorrechtigungen, Absatz 4). Zwar gibt es in einigen Städten Ausnahmeregelungen, z. B. in Braunschweig, wo das E-Kennzeichen zum kostenlosen Parken für bis zu drei Stunden auf gebührenpflichtigen Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum (im Bereich von Parkuhren und Parkscheinautomaten) berechtigt – allerdings mit Parkscheibe.
Es lohnt sich, im Einzelfall genauer hinzuschauen: Denn eine so pauschale Bevorzugung von Elektrofahrzeugen ist selten und die Informationen darüber sind teils umständlich zu beschaffen. Trotzdem kann jeder auf die Informationen zurückgreifen, die für alle sichtbar und verbindlich sind: Denn auf die Zusatzzeichen kommt es an.