Parkscheiben und Tanksymbole

Es kann nur eine geben: Die Parkscheibe nach StVO (Bild 318)

Es kann nur eine geben: Die Parkscheibe nach StVO (Bild 318)

Die neue EU-Kraftstoff-Kennzeichnung soll Verbrauchern europaweit die Auswahl des geeigneten Kraftstoffes erleichtern, der nicht nur im Ausland, sondern auch im eigenen Land –  je nach Mineralölgesellschaft – vielfältige Bezeichnungen haben kann: Kraftstoffbezeichnungen wie „V-Power“ oder „Ultimate“ gibt es z. B. sowohl als Benzin als auch als Diesel, berichtet die Deutsche Handwerks Zeitung weiter: „Auch Bezeichnungen wie Excellium, FuelSave oder MaxxMotion sorgen für Verwirrung.“

Während das Betanken von Fahrzeugen angesichts unterschiedlichster Kraftstoffarten künftig also durch die Kraft der Symbole nicht mehr so leicht zum Falschtanken werden kann, kann das Parken in Städten aber – gerade unter Verwendung unterschiedlichster Parkscheiben – auch künftig noch leicht zum Falschparken werden. Denn auf die Scheibe kommt es an.

Zugelassen sind lauf StVO nur solche, die den geforderten Abmessungen und dem „Bild 318“ entsprechen. Andere Formen sind grundsätzlich unzulässig – und selbst eine andere Einfärbung sorgt dafür, dass die Parkscheibe behördlich nicht anerkannt wird. Das musste jüngst eine Autofahrerin in Sankt Augustin feststellen,  die für eine Pink-farbene Variante mit der Aufschrift „Lady on Tour!“ wegen einer Ordnungswidrigkeit behördlich verwarnt wurde (General-Anzeiger).

Inzwischen sind neben der blauen Standard-Ausgabe der Parkscheibe auch elektronische Parkscheiben zulässig, aber auch diese müssen bestimmten Vorgaben entsprechen. Laut Verkehrsblatt-Verlautbarung zur „Ausgestaltung von elektronischen Parkscheiben“, Bonn, 26. Oktober 2013 (VkBl. 2013 S. 1046) müssen sie z. B. technisch „der Regelung Nr. 10 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit – oder der Richtlinie 72/245/EWG über die elektromagnetische Verträglichkeit mit den Änderungen durch die Richtlinie 2009/19/EG“ entsprechen. Eine zugelassene elektronische Variante trägt zudem „auf der Vorderseite die Abbildung des Verkehrszeichens 314. Über dem Display ist das Wort »Ankunftszeit« aufzubringen. Werbung auf der Vorderseite der elektronischen Parkscheibe ist unzulässig.“ Vorsicht also bei der Nutzung von Werbegeschenken oder adretten Accessoires im Auto, wenn irgendwo der vorgeschriebene Vermerk aufgedruckt ist: „Nicht für den Gebrauch im Straßenverkehr zugelassen.“

DiH (Redaktion)