Prüfungsfahrzeuge: Übergangsfristen enden im Januar
Manche Dinge ändern sich fast unbemerkt, manche Änderungen lassen soviel Zeit zur Umstellung, dass sie schon wieder komplett in Vergessenheit geraten und überhaupt nicht mehr umgesetzt werden. Daher weist der Niedersächsische Fahrlehrerverband (siehe unten) derzeit noch einmal besonders auf die Änderungen hin, die zwar schon seit Inkrafttreten der sogenannten 3. Führerscheinrichtlinie 2013 gelten – aber nach mehrjähriger Übergangsregelung möglicherweise aus dem Bewusstsein geraten sein könnten. Neben der Fahrerlaubnisklasse BE (siehe E-Mail-Newsletter) sind auch Zweiradklassen betroffen.
Wer bis zur kommenden Saison umsteigen will, könnte die Gelegenheit gleich dazu nutzen, die Ausbildung zumindest teilweise auf Elektro-Fahrzeuge umzustellen. Gerade im Zweirad-Bereich stehen inzwischen neben benzinbetriebenen Maschinen inzwischen auch Elektro-Antriebe zur Verfügung.
Für Klasse A1 gilt:
Für Klasse A2 gilt:
Außerdem gilt auch für Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge der Klasse A eine Übergangsfrist. Da diese aber noch bis zum Januar 2018 läuft, weisen wir später noch einmal gesondert darauf hin. Unterdessen berichtet der Niedersächsische Fahrlehrerverband, dass „die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände das Bundesverkehrsministerium zu einer Initiative in Europa veranlasst hat, die Hubraumvorgaben ganz aus den Leistungsbeschreibungen der Krafträder zu streichen. Sobald dazu eine abschließende Entscheidung gefallen ist, werden wir Sie darüber informieren“, so der Fahrlehrerverband Niedersachsen.
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