Verkehrsgerichtstag empfiehlt mehr „Verkehrserziehung“
Arbeitskreis V der Goslarer Verkehrsexperten stellt fest, „dass in vielen Bereichen die für die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen geltenden Regeln zu wenig bekannt sind beziehungsweise nicht hinreichend beachtet werden.“ – Auch der nächste Satz der Empfehlungen lässt nichts Gutes ahnen: „Dieses gilt insbesondere für die Frage der geltenden Promillegrenzen, der zu nutzenden Verkehrsflächen und der zulässigen Fahrzeuge. Der Arbeitskreis setzt sich daher nachdrücklich für mehr Öffentlichkeitsarbeit, vor allem durch Information und Aufklärung auch durch Verleihfirmen, ein.“
Es fehlt offenbar an Verkehrserziehung, Regelkenntnis und Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit den neuen Verkehrsmitteln – und an Raum. Deshalb empfehlen die Fachleute einerseits „einen Ausbau der für die Nutzung der Elektrokleinstfahrzeuge erforderlichen Infrastruktur“ sowie die „verbindliche Ausrüstung mit Fahrtrichtungsanzeigern“ und andererseits „die Einführung einer Prüfbescheinigung zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeuges als Kraftfahrzeug“. Das allerdings geht dem Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) zu weit: „Damit entstünde ein weiteres Bürokratie-Monster rund um den E-Scooter,“ dafür fehle das notwendige Personal, um die Vorgaben flächendeckend zu kontrollieren und umzusetzen, mahnt DStGB-Hauptgeschäftsführer Dr. Gerd Landsberg. Statt einer (Mofa-) Prüfbescheinigung schlägt er vor, „den Umgang und die entsprechenden Verkehrsregeln im Rahmen der schulischen Verkehrserziehung zu thematisieren.“ Alternativ greift er den Vorschlag der Experten auf und favorisiert eine „Online-Schulung der Hersteller“, für die erfolgreiche Teilnehmer mit einer vergünstigten Nutzung belohnt werden.
Um den Ausbau einer „kontinuierlichen schulischen Verkehrserziehung“ geht es auch in den Empfehlungen von Arbeitskreis III, der sich mit dem wiederkehrenden Thema „Aggressivität im Straßenverkehr“ auseinandergesetzt hat. „Diesem Thema ist in den Lehrplänen aller Schulformen deutlich höheres Gewicht beizumessen.“ [Vielleicht sollten ja einmal Fahrlehrer als Fachlehrer „Gastunterricht“ an Schulen geben!] Außerdem müssten zur Eindämmung aggressiver Verhaltensweisen die „gesetzlichen Möglichkeiten“ wie die Anordnung von Verkehrsunterricht (§ 48 StVO), Seminarteilnahme (§ 153a Abs. 1 Nr. 7 StPO) sowie die Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) „konsequent ausgeschöpft“ werden. Als deutlich mahnendes Zeichen für die konsequente Umsetzung liest sich die Empfehlung Nr. 5: Die Einführung eines eigenen, punktbewehrten Bußgeldtatbestandes für „aggressives Posen“ im Straßenverkehr wird empfohlen. – Na, dann ist aber wohl „Schluss mit lustig“ …
→ alle Empfehlungen der Ausschüsse lesen Sie hier: Deutscher Verkehrsgerichtstag
DiH (Redaktion)