Vorsicht: Bahnübergang!
Züge haben wegen ihrer großen Masse, der Stahlräder und hoher Geschwindigkeiten einen sehr langen Bremsweg. Erkennt der Zugführer eine Gefahr, kann er sein Gefährt nicht einfach abbremsen wie ein Auto, sondern nur eine Bremsung einleiten. Der Vorgang des Anhaltens dauert etwas länger. Selbst wenn es sich um eine Gefahr- oder Vollbremsung handelt, kann er etwa einen Kilometer lang sein: „Bis zu 1000 Meter benötigt etwa ein 100 km/h schneller Reisezug zum Anhalten“, erklärt Sven Rademacher vom DVR.
Daher sei es besonders wichtig, sich Bahnübergängen grundsätzlich mit mäßiger Geschwindigkeit zu nähern und bremsbereit zu sein. „Wenn sich eine Schranke schließt oder bereits unten ist, heißt das in jedem Fall: warten. Auch rotes oder gelbes Licht sowie Blinkleuchten bedeuten: Anhalten! Weiterfahren darf man erst, wenn die Lichter aus sind und – falls vorhanden – die Schranken wieder vollständig geöffnet sind“, so Rademacher. Auch an Übergängen mit Schranken und Signalen sei Vorsicht geboten und ein gesundes Misstrauen angesagt: Technische Defekte oder Fehlbedienung seien zwar extrem selten, könnten aber nie vollständig ausgeschlossen werden. Stehen die Signale auf Durchfahrt und ist auch nach Sichtprüfung alles frei, die Schienen „zügig überqueren, aber stets mit eventuellen Bodenwellen rechnen“, betont der DVR-Experte.
Besondere Vorsicht gilt für Bahnübergänge ohne Lichtzeichen und Schranken. Denn schon das Andreaskreuz bedeutet: Schienenfahrzeuge haben Vorrang! Im Zweifel das Fenster öffnen, das Radio leiser drehen, die Ohren spitzen und die Schienen beobachten. Bahnübergänge werden bereits im Vorfeld deutlich angekündigt: Ein dreieckiges Gefahrzeichen, auf dem ein Zug abgebildet ist, weist auf den Bahnübergang hin. Die Entfernung wird durch Warnbaken angegeben: 240 Meter (drei Streifen), 160 Meter (zwei Streifen) und 80 Meter (ein Streifen). Schon ab dem ersten Zeichen bis hinter dem letzten Gleis ist das Überholen grundsätzlich verboten.
Der DVR weist darauf hin, dass das „Missachten eines roten oder gelben Lichtzeichens oder Blinklichts mit einem Bußgeld in Höhe von 240 Euro, 2 Punkten im Fahreignungsregister und 1 Monat Fahrverbot bestraft werden kann. Die Slalomfahrt durch geschlossene Halbschranken kann ein Bußgeld in Höhe von 700 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot zur Folge haben. Im Falle eines Unfalls kann es sogar das Leben kosten. Hinzu kommt, dass ein Fahrer, der sich verbotenerweise durchschlängelt, andere zur Nachahmung seines gefährlichen Verhaltens verleiten kann. Es ist also in jedem Fall besser, zu warten.“
DiH (Redaktion)