Vorsicht: Fasching, Fastnacht oder Karneval
Für viele Narren gehört das „Anstoßen“ mit einem „Schlückchen“ Alkohol genauso zur Karnevalsfeier Fasching wie die gute Laune. Fahranfänger haben hier keine Chance: Für sie gilt während der Probezeit knallhart die Null-Promille-Grenze, ihnen bleibt – wie allen unter 21-Jährigen auch – kein Spielraum. Und selbst für alle anderen gilt: Die 0,5-Promille-Grenze ist nur ein „theoretischer“ Wert.
Mit Konsequenzen müssen unter Umständen nämlich auch Personen rechnen, bei denen in einer Kontrolle weniger als 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration gemessen wird. Denn „schon geringe Alkoholmengen genügen, um die Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken,“ mahnt z. B. die HUK-Coburg:
„Bei Fahrauffälligkeiten (wie Schlangenlinien, zu dichtes Auffahren etc.) drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot, Punkte und ein Bußgeld. Wer mit 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, darf sich mindestens einen Monat nicht ans Steuer setzen und kassiert zwei Punkte in Flensburg.
Ist ein Autofahrer mit mehr als 1,1 Promille unterwegs, geht der Gesetzgeber automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Wen die Polizei so antrifft, der muss sich für mindestens sechs Monate von seinem Führerschein verabschieden. Weitere Konsequenzen sind drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe. Bei solch einer Trunkenheitsfahrt wird der Führerschein entzogen. Seine Rückgabe muss bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.“
Doch nicht nur die strafrechtliche Seite wird hier interessant. Nach Angaben der Versicherer kann sich nachgewiesener Alkoholkonsum bei einem Unfall auch auf den Versicherungsschutz auswirken: „Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt: Die Versicherung reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den Unfallverursacher in Regress. Maximal 5.000 Euro kann sie sich vom Schädiger zurückholen.“ – Auch wer nur mit einem „angetrunkenen“ Fahrer mitfährt, riskiert im Schadensfall Leistungskürzungen: „Wird der Beifahrer verletzt, können seine Ansprüche gekürzt werden, die er im Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätte. Dies gilt zum Beispiel für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt hier, dass ein Beifahrer, der sich zu einem Betrunkenen ins Auto setzt, sich selbst gefährdet und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht hat.“ (HUK-COBURG)
DiH (Redaktion)