Wer zuerst kommt…

Im BQR werden die notwendigen FQN der Berufskraftfahrer zu Auskunftszwecken auf nationaler und europäischer Ebene registriert, die das KBA von anerkannten Ausbildungsstätten in einem Online-Verfahren erhält. Über eine Online-Auskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) können Berufskraftfahrer jederzeit selbst den Status ihrer Qualifikation abrufen. Das Online-Verfahren soll ab dem 25.10.2021 in Betrieb gehen, sodass die Qualifizierungsmaßnahmen der Berufskraftfahrer*innen (Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung) elektronisch erfasst sein werden und eine Teilnahmebescheinigung in Papierform somit entfällt. Dies muss von der Ausbildungsstätte allerdings alles selbst online eingetragen werden.

Auch Firmen, die z. B. unseren BKF-Planer nutzen, müssen die bereits erfassten Daten ihrer Fahrer nochmals erfassen. Sobald wir nähere Informationen durch das KBA haben, werden wir Sie darüber informieren.

Um am Online-Verfahren zur Speicherung der FQN teilnehmen zu können, muss eine staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 9 BKrFQG bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. Dies sollte rechtzeitig geschehen, auch wenn die Frist erst am 22.12.2022 endet. Diese Behörde teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zukünftig die Namen der anerkannten Ausbildungsstätten mit, damit eine Zulassung zum Datenübermittlungsverfahren erfolgen kann.

Für den Fahrer hat das Register auch den Vorteil, dass zusätzlich zu den Teilnahmebescheinigungen der Grundqualifikation, beschleunigten Grundqualifikation und Weiterbildung auch andere abgeschlossene spezielle Maßnahmen erfasst werden, welche zu einer Reduzierung des Unterrichts- und/oder des Prüfungsumfangs bei den vorgenannten Qualifizierungsmaßnahmen führen können.

Also schieben Sie die Anmeldung nicht auf die lange Bank und kümmern sich rechtzeitig um die Anerkennung Ihrer Ausbildungsstätte.

FlK
-BKF-Redaktion-

Quelle: KBA