Wie geht es in der BKF-Ausbildung weiter?
Fortsetzung BKF-Newsletter 06/2020:
Nach der Verordnung (EU) 2020/698 bestehen seit dem 04.06.2020 nachfolgende Ausnahmen: Die Fristen für den Abschluss von Weiterbildungen (gem. Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/59/EG), die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, werden jeweils um sieben Monate verlängert. Die Eintragung der Schlüsselzahl 95, die entweder auf dem Führerschein oder auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG eintragen ist, wird um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein oder Fahrerqualifizierungsnachweis angegebenen Ablaufdatum verlängert. (Quelle: www.bag.bund.de – Übersicht über die straßengüterverkehrsrechtlichen Ausnahmeregelungen aufgrund Covid-19 Stand: 10.06.2020)
Befindet sich das Unternehmen in einer Notlage, kann in Ausnahmefällen auch ohne den Nachweis einer Weiterbildung die Fahrertätigkeit gestattet werden. Die Führerscheinklassen C und D verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn der Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf bei der Führerscheinbehörde gestellt wird – auch wenn die ärztlichen Nachweise nicht vorgelegt werden können. Eine weitere Verlängerung hängt dann vom weiteren Verlauf der Pandemie ab. Der Antragssteller muss jedoch glaubhaft versichern können, dass die Weiterbildung bzw. die ärztlichen Untersuchungen aufgrund unzumutbarer Entfernung nicht möglich sind. Alle Fristen sollten aber nicht vor dem 01.03.2020 abgelaufen sein. (Quelle: Verordnung (EU) 2020/698 vom 25.05.2020)
Länderspezifisch gelten für die Ausbildungsstätten strenge Hygienevorschriften, hier sollen nur einige genannt werden, zum Beispiel der einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 Metern. Weiterhin ist die Gruppengröße der Teilnehmer der entsprechenden Raumgröße anzupassen, die Benutzung der sanitären Anlagen ist zu regeln und in den meisten Fällen ist diese nur einzeln gestattet. Die Seminarräume müssen regelmäßig gelüftet und vor allem belüftet werden. Das Tragen von Mund-/Nasebedeckung im Schulungsgebäude und während des Unterrichtsbetriebs ist vorher zu klären. Weiterhin müssen Hand- und Flächendesinfektionsmittel vorhanden sein, auf die regelmäßige Anwendung dieser Mittel ist hinzuweisen. Auf die Abstandsregelung muss auch während der Pausen allergrößte Sorgfalt gelegt werden. Die Dokumentation der Kontaktdaten aller sich aufhaltenden Personen in der Ausbildungsstätte ist zu gewährleisten, auf den Datenschutz ist dabei unbedingt zu achten. Zur Sicherheit sind die anzuwendenden Hygienevorschriften in jedem Fall mit den zuständigen Landes- oder Kreisbehörden, je nach Zuständigkeit, abzustimmen. Beachten Sie, dass jedes Bundesland eine eigene Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassen hat und diese regelmäßig angepasst wird.
Es ist für Ausbilderinnen und Ausbilder ein großer Aufwand alle Anforderungen an die Hygieneregeln einzuhalten, aber wenn wir uns alle an diese Regeln halten, werden wir auch in der Pandemie eine erfolgreiche Aus- und Weiterbildung im BKF-Bereich gewährleisten können.
Gemeinsam schaffen wir das!
Bleiben Sie uns gesund!
Ihre DEGENER BKF Redaktion